Das Landgericht Göttingen (LG) hat heute im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Sparkasse Göttingen das Konto der Roten Hilfe nicht kündigen durfte. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte zusammen mit Rechtsanwalt Jasper Prigge das Verfahren der Roten Hilfe gegen die Sparkasse Göttingen unterstützt.
Bereits im Eilverfahren hatten sowohl das LG Göttingen als auch das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) zugunsten der Roten Hilfe entschieden und die Sparkasse verpflichtet, das Konto vorerst weiterzuführen. Mit dem heutigen Urteil ist nun auch im Hauptsacheverfahren geklärt: Für die Kündigung von Konten zivilgesellschaftlicher Organisationen gelten enge grundrechtliche Grenzen.
Die Sparkasse Göttingen hatte das Konto der Roten Hilfe am 9. Dezember 2025 gekündigt. Im anschließenden Rechtsstreit führte sie unter anderem einen erhöhten Prüfaufwand im Zusammenhang mit Spendenkampagnen der Organisation an. Dabei ging es um Spenden zur Unterstützung von Menschen in politischen Strafverfahren, etwa für Anwalts- und Prozesskosten oder für die Abwehr drohender Auslieferungen. Die Kündigung erfolgte kurz nachdem die US-Regierung die sogenannte Antifa Ost aus Deutschland als terroristische Organisation eingestuft hatte. Die Bezeichnung „Antifa Ost“ wird dabei für verschiedene Personen und Zusammenhänge verwendet und erweckt den Eindruck einer einheitlich organisierten Gruppe. Die Sparkasse befürchtete nach eigenen Angaben Risiken für den internationalen Zahlungsverkehr und verwies auf das SWIFT-System. Den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand und die Risiken machte sie zum Grund für die Kündigung.
Für die GFF ging es in dem Verfahren um die Voraussetzungen, unter denen zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Arbeit ausüben können. Sie sind auf ein Konto angewiesen, um Spenden zu empfangen, Rechnungen zu bezahlen und ihre Arbeit abzuwickeln. Wird ihnen diese Möglichkeit ohne ausreichenden Grund entzogen, kann das ihre Tätigkeit und ihre Vereinigungsfreiheit erheblich beeinträchtigen.
„Ein Vereinsverbot durch die Hintertür darf es nicht geben. Wer einer zivilgesellschaftlichen Organisation das Bankkonto entzieht, nimmt ihr die Grundlage für ihre Arbeit. Ohne ausreichenden Grund kann das in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel sein“, betont Jannik Jaschinski, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator bei der GFF.
Das heutige Urteil ist deshalb über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung. Es stärkt die Vereinigungsfreiheit und setzt dem Entzug grundlegender Infrastruktur für zivilgesellschaftliche Organisationen Grenzen.
Der Fall der Roten Hilfe zeigt zugleich: Die Politik der US-Regierung darf nicht durch vorauseilenden Gehorsam deutscher Institutionen und Unternehmen auf die deutsche Zivilgesellschaft durchschlagen. Eine lebendige und wehrhafte Demokratie muss sich gegen solche Versuche politischer Einflussnahme und Einschüchterung durch die US-Regierung behaupten.
Weitere Informationen zum Verfahren.
Quelle: Pressemitteilung Gesellschaft für Freiheitsrechte, 08.101.2026




