Tacheles fordert Gleichbehandlung bei Fahrtkosten im Sozial- und Steuerrecht Erwerbstätige im SGB-II- und SGB-XII-Bezug dürfen bei notwendigen Fahrtkosten nicht schlechter gestellt werden
Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e. V. fordert eine sofortige Anpassung der Fahrtkostenpauschalen im SGB II und SGB XII. Maßstab muss dabei die steuerrechtliche Entfernungspauschale sein.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum beruflich notwendige Fahrtkosten im Steuerrecht deutlich höher berücksichtigt werden als bei Menschen, die trotz Erwerbstätigkeit ergänzend auf existenzsichernde Sozialleistungen angewiesen sind.
SGB II: Nur 20 Cent statt 38 Cent pro Entfernungskilometer
Im SGB II werden bei notwendiger Nutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 20 Cent pro Entfernungskilometer als Erwerbsaufwendungen berücksichtigt. Im SGB XII sogar nur 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer der Entfernung.
Im Steuerrecht werden dagegen 38 Cent je Entfernungskilometer berücksichtigt.
Diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht von Tacheles nicht sachgerecht. Die Kosten für Kraftstoff, Versicherung, Wartung, Reparaturen, Reifen und Fahrzeugverschleiß entstehen unabhängig davon, ob sie steuerrechtlich oder sozialrechtlich berücksichtigt werden. Hinzu kommt: Bei Hin- und Rückfahrt entsprechen die im SGB II anerkannten 20 Cent pro Entfernungskilometer lediglich 10 Cent pro tatsächlich gefahrenen Kilometer.
Bei einem Dieselfahrzeug mit einem Verbrauch von 8 Litern auf 100 Kilometer und einem Dieselpreis von 2,40 Euro pro Liter entstehen bereits reine Kraftstoffkosten von 19,20 Euro pro 100 Kilometer bzw. 19,2 Cent pro gefahrenen Kilometer.
Die sozialrechtliche Pauschale deckt damit nicht einmal mehr die reinen Kraftstoffkosten.
„Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Staat beruflich bedingte Fahrtkosten im Steuerrecht mit bis zu 38 Cent pro Entfernungskilometer anerkennt, erwerbstätigen Menschen im SGB-II-Bezug aber lediglich 20 Cent zugesteht. Gerade Menschen mit niedrigen Einkommen dürfen bei notwendigen Erwerbsaufwendungen nicht schlechter gestellt werden“, erklärt Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e. V.
Seit mehr als 20 Jahren unverändert
Während der durchschnittliche Dieselpreis im Jahr 2005 bei rund 1,06 Euro pro Liter lag, entspricht ein Dieselpreis von 2,40 Euro einer Steigerung um rund 126 Prozent. Die Fahrtkostenpauschale im SGB II ist hingegen seit mehr als 20 Jahren unverändert geblieben.
Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen.
Pauschalierungen dürfen nicht dazu führen, dass tatsächlich notwendige Erwerbsaufwendungen systematisch unberücksichtigt bleiben und aus dem
Existenzminimum finanziert werden müssen.
„Wer von Leistungsbeziehenden verlangt, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen und auszuüben, und dies im Zweifel mit 100-Prozent-Sanktionen durchsetzt, muss auch die notwendigen Kosten dieser Erwerbstätigkeit angemessen berücksichtigen. Es gibt keinen überzeugenden Grund, warum ein Entfernungskilometer im Steuerrecht deutlich mehr wert sein soll als im Sozialrecht“, so Thomé.
Tacheles fordert Angleichung im SGB II und SGB XII
Tacheles fordert den Gesetz- und Verordnungsgeber auf, die Fahrtkostenregelungen im SGB II und SGB XII kurzfristig an das Steuerrecht anzugleichen.
Auch im SGB XII besteht erheblicher Anpassungsbedarf. Nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII werden bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer der Entfernung berücksichtigt. Diese Regelung reicht in ihren Ursprüngen weit in das frühere Bundessozialhilferecht zurück und bildet die heutigen Kosten der Kraftfahrzeugnutzung nicht mehr realistisch ab.
Konkret fordert Tacheles:
• die Angleichung der Kfz-Fahrtkostenpauschale im SGB II an die steuerrechtliche Entfernungspauschale von mindestens 38 Cent pro Entfernungskilometer,
• eine entsprechende Anpassung der Fahrtkostenregelungen im SGB XII,
• eine regelmäßige Überprüfung und Dynamisierung der Pauschalen entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung,
• eine gesetzliche Regelung, nach der bei unselbstständiger Tätigkeit, Reparatur- und TÜV-Kosten ebenfalls als notwendige Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen sind.
Es geht dabei nicht um eine zusätzliche Vergünstigung für Leistungsbeziehende. Es geht um die Gleichbehandlung notwendiger beruflicher Fahrtkosten im Steuer- und Sozialrecht und darum, dass Erwerbstätige ihre Arbeit nicht aus dem Existenzminimum mitfinanzieren müssen.
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Quelle: Pressemitteilung Tacheles e. V., 20. September 2026







