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»Jede Gesellschaft bekommt die Revolution, die sie verdient.« Michail Bakunin

Politisches Matinée zu rechten Entwicklungen in Europa und bei uns

Am späten Sonntagvormittag in der angenehmen Atmosphäre des Kulturzentrums Dieselstraße -“ bei Sekt, Kaffee, Tee, Getränken und Butterbrezeln.

Rechte Entwicklungen in Europa und bei uns
13. April 2014, 11:00 bis 13:00 Uhr


Janka Kluge berichtet über aktuelle Entwicklungen in den Ländern Europas und wirft zugleich einen Blick auf rechte Strategien bei uns in der Region Esslingen.

Rechte Strömungen in Europa umfassen sehr unterschiedliche Phänomene: fremdenfeindliche Bewegungen, nationalistisch-populistische Parteien, faschistische Gruppierungen, Antisemitismus und religiösen Fundamentalismus. Hinzu kommen vehemente Verfechter des Nationalstaats und eines EU-Austritts. Der Vortrag informiert im ersten Teil über das Spektrum der politischen Rechten in Europa und beleuchtet ausgewählte Beispiele aktueller Entwicklungen (u. a. „Goldene Morgenröte“ in Griechenland).

Im zweiten Teil des Vortrags werden rechte Entwicklungen in der Region Esslingen in den Blick genommen. Baden-Württemberg hat den größten Landesverband der Jungen Nationalisten, die als Bindeglied zw. den so genannten „freien Kräften“ und der NPD fungieren. Mehr als 15 aggressive rechte Kameradschaften verbreiten ihre nationalsozialistischen und faschistischen Ideologien in einer großen subkulturell geprägten Szene. Der Brandanschlag auf fünf Jugendliche in Winterbach 2012 und die Demonstration der Autonomen Nationalisten im Oktober 2013 in Göppingen sind hier ebenso Alarmzeichen wie Neonazi-Konzerte und rechte Aktivitäten auf den Schulhöfen.

In Kooperation mit DGB Esslingen, VVN-BdA Esslingen, die LINKE Esslingen.

Janka Kluge ist Buchhändlerin und Sprecherin der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes-Bund der Antifaschisten (VVN/BdA) Baden-Württemberg

Ausschlussklausel:
Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechten Parteien oder Organisationen angehören, der rechten Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.

Im Zweifel gegen die Versammlungsfreiheit? Vom Polizeikessel in den Polizeicomputer

Buchcover

ISBN 978 -3-944137-35-3
Preis: 14,80 Euro
Erschienen im Peter Grohmann Verlag
Von Wolfram Treiber

Vor etlichen Jahren fragte der Referent auf einer Veranstaltung zum Versammlungsrecht als Einstieg das Publikum, was denn das Versammlungsrecht sei. Kennzeichnenderweise kamen daraufhin lauter Beiträge, die die Einschränkung des Versammlungsrechts beschrieben, und das bei einem Publikum, das wohl in seiner großen Mehrheit mit Sicherheit für die Versammlungsfreiheit eingestellt war. Offensichtlich haben deren Einschränkungen in der Praxis bis heute dazu geführt, dass in der öffentlichen Wahrnehmung nicht ihre Gewährleistung, sondern ihre vielfältige Einschränkung und Reglementierung als „normal“ begriffen werden . Insofern erscheint es sinnvoll, zunächst einmal das Bundesverfassungsgericht als „unverdächtige Quelle“ zu Wort kommen zu lassen und auf dieser Grundlage an einzelnen Beispielen aktuelle Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zu kommentieren.

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass bereits die grundgesetzlich garantierte Versammlungsfreiheit nur für Deutsche gilt und bereits durch das Versammlungsgesetz erheblich eingeschränkt wurde. Darüber hinaus hat die Föderalismusreform inzwischen allen Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, eigene Landesversammlungsgesetze zu erlassen, sodass die Ausübung eines elementaren Menschenrechts absurderweise von den jeweiligen Mehrheiten in einer Landesregierung abhängt. Die weitgehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch das bayrische Landesversammlungsgesetz, deren erstes Opfer im Übrigen ein ver.di- Gewerkschaftssekretär war, wurde zwar nicht zuletzt aufgrund des großen gesellschaftlichen Widerstands vom Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren vorläufig in weiten Teilen gekippt. Das Beispiel hat jedoch gezeigt, dass zukünftig immer mit elementaren Eingriffen in die Versammlungsfreiheit zu rechnen sein wird. Auch in Baden-Württemberg war bereits ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht worden, das darüber hinaus bereits im Vorgriff von etlichen Versammlungsbehörden angewandt wurde.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe unter anderem in seiner „Brokdorf-Entscheidung“ wie folgt ausgeführt: „Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. (vgl. BVerfGE 69, 315 -“ Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985).“

„In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (...) wird auch die Meinungsfreiheit seit Langem zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97]; 42, 163 [169]). Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten. Dem steht nicht entgegen, dass speziell bei Demonstrationen das argumentative Moment zurücktritt, welches die Ausübung der Meinungsfreiheit in der Regel kennzeichnet. Indem der Demonst rant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise.“ (...)

(...) „An diesem Prozess sind die Bürger in unterschiedlichem Maße beteiligt. Große Verbände, finanzstarke Geldgeber oder Massenmedien können beträchtliche Einflüsse ausüben, während sich der Staatsbürger eher als ohnmächtig erlebt. In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich durch sie zu äußern, auf wenige beschränkt sind, verbleibt dem Einzelnen neben seiner organisierten Mitwirkung in Parteien und Verbänden im Allgemeinen nur eine kollektive Einflussnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen.“

„Nach alledem werden auch in der Literatur Versammlungen zutreffend als wesentliches Element demokratischer Offenheit bezeichnet: „Sie bieten ... die Möglichkeit zur öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest ...; sie enthalten ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren“. So zitiert das Bundesverfassungsgericht in seiner oben zitierten Brokdorf-Entscheidung Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 14. Auflage, 1984, S. 157, und führt weiter aus: „Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes.“

(...)“In einer Demokratie müsse die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußere sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollziehen müsse. BVerfGE 20,56 [98 f.]“

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 8 Grundgesetz Versammlungen und Aufzüge -“ im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen -“ als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. In einer Entscheidung vom 7. 3. 2011 zu Sitzblockaden ( 1 BvR 388/05) hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt ausgeführt: „Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 [342 f.]; 87, 399 [406]). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 [248]; 87, 399 [406]; 104, 92 [103 f.]). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen -“ schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes -“ im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl.BVerfGE 69, 315 [345]).“

Versammlungsrecht geht allgemeinem Polizeirecht vor

Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind, solange die Teilnehmenden unter dem Schutz des Versammlungsrechts stehen, nach geltendem Recht grundsätzlich nicht nach allgemeinem Polizeirecht, sondern nur auf Grundlage des Versammlungsgesetzes möglich.

Auch auf dem Weg zu einer Versammlung steht der Teilnehmende unter dem Schutz des Versammlungsrechts.

Dazu hat das VG Sigmaringen in seiner Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des Polizeikessels gegen AntifaschistInnen am 1. Mai 2009 in Ulm ausgeführt, das Maßnahmen gegenüber Teilnehmern einer Versammlung aufgrund des allgemeinen Polizeirechts erst zulässig sind, wen n die Versammlung aufgelöst oder der betroffene Teilnehmer von der Versammlung ausgeschlossen wurde:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. 4. 2007 -“ 1 BvR 1090/06 sind Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden -“ wie ein Platzverweis oder eine Gewahrsamnahme -“ rechtswidrig, solange die Versammlung nicht gem. § 15 Abs. 3 VersammlG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (a.a.O. Randnummer 40). Art. 8 Grundgesetz gebiete diese für den Schutz des Grundrechtsträgers wesentlichen Förmlichkeiten. Denn es handele sich um Anforderungen der Erkennbarkeit und damit der Rechtssicherheit, deren Beachtung für die Möglichkeit einer Nutzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit wesentlich sei.

In Versammlungen entstünden häufig Situationen rechtlicher und tatsächlicher Unklarheit. Versammlungsteilnehmer müssten wissen, wann der Schutz der Versammlungsfreiheit ende, denn Unsicherheiten könnten sie einschüchtern und von der Ausübung des Grundrechts abhalten. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richteten sich nach dem Versammlungsgesetz. Dieses Gesetz gehe in seinem Anwendungsbereich als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt werde, scheide aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsrechtlichen Regelungen aus.“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 29. November 2010, Az. 1 K 3643/09). "Im Zweifel gegen die Versammlungsfreiheit? Vom Polizeikessel in den Polizeicomputer" vollständig lesen

Warum die Heilbronner Kesselklagen - was haben wir erreicht, wie geht es weiter?

Der 1. Mai 2011 in Heilbronn
Foto: woschod.de

Nach dem Polizeikessel vor dem Heilbronner Hauptbahnhof am 1.5.2011, der bis zu elf Stunden dauerte und mit „erkennungsdienstlicher Behandlung“ aller Eingekesselten endete, gab es zwei Gruppen von Betroffenen. Die einen bekamen Post und wurden irgendwelcher Delikte beschuldigt (z.B. „Widerstand gegen die Staatsgewalt“). Andere waren an diesem Tag einfach „nur so“ ihres Demonstrationsrechts und ihrer Freiheit beraubt und in vielen Fällen sogar am Aufsuchen der Toilette gehindert worden Zu dieser Gruppe gehörten überwiegend Angereiste von außerhalb Heilbronns. Wir fanden uns zusammen im „Arbeitskreis Kesselklage“, der sich regelmäßig in Stuttgart traf und um eine politische und juristische „Aufarbeitung“ bemühte. Beides sollte Hand in Hand gehen.

Das juristische Vorgehen war für die beiden Gruppen -“ „Beschuldigte“ und „Nicht-Beschuldigte“ -“ völlig unterschiedlich. Wer „beschuldigt“ war, konnte versuchen, entweder mit einem Bußgeld aus der Sache heraus zu kommen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder vor dem Amtsgericht Heilbronn einen Freispruch zu erwirken. Dabei müssen die Fristen, die in den Rechtsmittelbelehrungen genannt sind, unbedingt beachtet werden. In solchen Fällen waren Beweismittel und Zeugen für konkrete Vorfälle hilfreich, auf die sich die jeweils erhobenen Vorwürfe stützten.

Was aber konnten die „Nicht-Beschuldigten“ auf der rechtlichen Schiene tun? Der juristische Weg nennt sich „Fortsetzungsfeststellungsklage“. Zuständig waren in diesem Fall:das Verwaltungsgericht Stuttgart in 1. Instanz, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Sitz in Mannheim, als 2. Instanz. Einzelne Betroffene konnten innerhalb eines Jahres (!) Klage erheben, dass ein bestimmtes staatliches Organ (in diesem Fall: die Polizei) ein bestimmtes Vorgehen nicht „fortsetzt“. Fünf Betroffene aus dem Raum Stuttgart und aus Karlsruhe taten das, vertreten durch zwei verschiedene Anwälte (aus Esslingen und Karlsruhe). Es waren Einzelklagen -“ eine sogenannte „Sammelklage“ gibt es hier nicht. Der „Eintrittspreis“ beträgt pro Person über 360 Euro Gerichtskosten, die im Voraus bezahlt werden müssen. Und Anwälte arbeiten natürlich nicht umsonst. Ihre Honorare richten sich nach einer Gebührenordnung, sie sich am „Streitwert“ bemisst, den das Gericht festsetzt.

Während in anderen Fällen (z.B. Ulm 2009) solche Klagen gegen Polizeikessel gewonnen wurden, gingen sie in diesem Fall verloren. Zwei der fünf Kläger gingen noch in die 2. Instanz und wurden auch dort abgewiesen. Ganz beendet ist das Verfahren allerdings noch nicht. Mit der „erkennungsdienstlichen Behandlung“ am Ende des Heilbronner Kessels wird sich noch das Heilbronner Amtsgericht befassen. Die „Erfassten“ haben sich nicht das Geringste zuschulden kommen lassen, aber trotzdem ist es überhaupt nicht sicher, dass -“ wie behauptet -“ ihre sämtlichen Daten gelöscht wurden und nicht doch noch jahrelang in polizeilichen und geheimdienstlichen Systemen gespeichert sind.

Der Karlsruher Rechtsanwalt Wolfram Treiber hat eine ausführliche juristische Einschätzung der Kesselklagen veröffentlicht: „Vom Polizeikessel in den Polizeicomputer“, in dem Buch von Jörg Lang (Hrsg.): Politische Justiz in unserem Land. Stuttgart: Peter Grohmann-Verlag 2013, ISBN 978-3-944137-35-3. Er arbeitet heraus, dass das Versammlungsrecht ein Grundrecht ist, das jedem „allgemeinen Polizeirecht“ vorgeht. Im Widerspruch zu anderen Urteilen und „skandalöserweise“, schreibt er, seien die Klagen in Stuttgart abgewiesen worden. „Obwohl die Rechtswidrigkeit des Heilbronner Kessels klar auf der Hand lag, machte sich das Verwaltungsgericht die Argumentation ... zu eigen, wonach es sich um gar keinen Polizeikessel gehandelt habe (!)“. Wir möchten diesen Beitrag zur Lektüre empfehlen und Folgendes aus eigenem Erleben hinzufügen:

Die Planer des Heilbronner Polizeieinsatzes dachten offenbar nicht in solchen Kategorien wie „Grundrechte“ und „Verfassungsgebote“ (zum Beispiel zum Charakter des 1. Mai -“ wonach der Naziaufmarsch unbedingt hätte verboten und verhindert werden müssen). Gerichte leben auch in einer anderen Welt, denken anders und stellen andere Fragen als die Betroffenen eines Polizeikessels. Es ist sehr mühsam und bedarf sorgfältiger Vorbereitung und präziser anwaltlicher Beratung, wenn man erreichen will, dass wirklich diejenigen Fragen zur Entscheidung kommen, auf die es ankommt: ob das Vorgehen der Polizei rechtmäßig (an den Grundrechten und der Verfassung orientiert) und verhältnismäßig war. Nicht „Massenklagen“ und Zeugenaussagen sind sinnvoll, wo dann alle möglichen Sachverhalte vermischt und durcheinander geworfen werden, sondern eher ein exemplarischer Einzelfall, an dem sich das Unverhältnismäßige des Polizeieinsatzes präzise herausarbeiten lässt.

Die Juristen der Gegenseite haben große Übung darin, Gerichten eine Märchenwelt aufzutischen, die wenig mit dem zu tun hat, was die Betroffenen erlebten, und Nebelkerzen zu werfen. Aus detaillierten Beschreibungen, die wir liefern, suchen sie sich das heraus, was ihre Märchenwelt plausibel erscheinen lässt. Manche Gerichte greifen das bereitwillig auf. Tatsächlich haben die Gerichte in solchen Verfahren wie unserem einen großen Spielraum, um die Darstellung zu glauben und ihrem Urteil zugrunde zu legen, die sie glauben wollen. Rechtlich ist dem dann nur schwer oder gar nicht beizukommen..

Der von uns in und vor dem Bahnhof von Heilbronn erlebte 1. Mai 2011 wurde rechtlich in vier Etappen eingeteilt:

  • (a) Das Geschehen auf dem Bahnsteig -“ dafür, hieß es, sei die Bundespolizei zuständig gewesen, die wir aber nicht extra verklagt hatten ; das Verwaltungsgericht erklärte sich also für unzuständig für körperliche Angriffe der Polizei auf Angereiste, die fotografisch dokumentiert sind.

  • (b) Das Geschehen auf dem Bahnhofsvorplatz bis 16:11 Uhr - da hätten wir uns eigentlich „unrechtmäßig“ aufgehalten (und könnten froh sein, dafür nicht belangt zu werden), behauptete die Polizei hinterher.

  • (c) Der „Polizeigewahrsam“, in dem wir uns ab diesem Zeitpunkt befunden hätten -“ die sei, hieß es, von einem diensthabenden Amtsrichter nach Aktenlage angeordnet worden.

  • (d) Die „erkennungsdienstliche Behandlung“ am Schluss - diese habe „repressiven“ Charakter gehabt, also dazu gedient, „mögliche Straftaten aufzuklären“ -“ und wenn man dagegen juristisch vorgehen wolle, sei das Amtsgericht Heilbronn zuständig. Nur bei „präventiven“ Maßnahmen (zur „Gefahrenabwehr“) sei das Verwaltungsgericht zuständig. Diese etwas spitzfindig anmutende Unterscheidung aus dem Polizeirecht hatten wir nicht beachtet,

So jedenfalls -“ mit der Zuständigkeit der Bundespolizei für den Bahnbetrieb und mit behaupteten „möglichen“ Straftaten, die es in Wirklichkeit nicht gab - erklärte sich das von uns angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart für die Etappen (a) und (d) für unzuständig. Wegen der angeblich „repressiven“ „erkennungsdienstlichen Behandlung“ läuft, wie gesagt, noch das Verfahren beim Amtsgericht Heilbronn.

Einem Kläger wurden Äußerungen, die er außerhalb des Gerichts gemacht hatte, im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in krasser Weise im Mund herumgedreht. In einem Fernsehinterview hatte er gesagt, es sei ein unmögliches Ansinnen, dass die Gegenseite in ihrem Schriftsatz geäußert hatte, die Gewerkschafter hätten sich ja einer Leibesvisitation unterziehen und dann zur DGB-Kundgebung gehen können. Das am 1. Mai! Daraus wurde konstruiert: er habe bestätigt, dass es so gewesen sei, wie die Polizei-Märchentante erzählte: nach Durchsuchung hätten alle den (angeblich gar nicht bestehenden) Kessel jederzeit verlassen können. Die Eingekesselten waren also nur aus eigenem Entschluss zu ihrem Vergnügen elf Stunden dort! Das Gericht spielte mit ... Auf solche Winkelzüge muss man gefasst sein, bevor man überhaupt etwas sagt.

Die öffentliche Resonanz, die unsere Auseinandersetzung fand, haben wir auf dem Blog kesselklage.dokumentiert. Sie entsprach nicht der politischen Bedeutung, die das Verfahren hatte. Vor allem die Unterstützung aus den Gewerkschaften, deren ureigenste Anliegen am 1. Mai betroffen waren, blieb verhalten. Eine öffentliche Debatte mit deutlich vernehmbaren Stimmen gerade aus diesem Bereich wäre auch an dem Gericht nicht spurlos vorüber gegangen und hätte vielleicht zu einem anderen Ausgang geführt. Wie schaffen wir öffentlichen politischen Druck - darauf muss bei künftigen Verfahren verstärkt geachtet werden.

Nachteilig war ohne Zweifel die räumliche Trennung des AK Kesselklage und Gerichtsorts in Stuttgart vom Ort des Geschehens Heilbronn und den dortigen antifaschistischen und gewerkschaftlichen Bündnissen.

Nicht zuletzt ist alles auch eine Kostenfrage. Wer verliert, bezahlt das Verfahren. „Massenklagen“ verbieten sich in der Regel allein schon deshalb. Da unsere Heilbronner „Fortsetzungsfeststellungsklage“ aus dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz herausfiel, sprang in diesem Fall für ihre Mitglieder die VVN-BdA ein (und machte dann einen Spendenaufruf). Die Rote Hilfe übernahm -“ obwohl sie solche Verfahren sonst nicht unterstützt - wegen der besonderen Bedeutung in diesem konkreten Fall für die drei anderen Kläger die Kosten der ersten Instanz. Hinzu kamen weitere Spenden. Allen Spenderinnen und Spendern sei noch einmal herzlich gedankt!

Via kesselklage.de

Blockupy 2013. Der Frankfurter Polizeikessel am 1.Juni 2013

Bericht der Demonstrationsbeobachtung vom 30.Mai bis 1.Juni 2013

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts des Komitees für Grundrechte und Demokratie hätte nicht besser gewählt werden können:
Fast zeitgleich erklärte das Frankfurter Verwaltungsgericht, die Einkesselung der Blockupy-Demonstranten sei „wohl gerechtfertigt“ gewesen. Das ist noch kein echtes Urteil, sondern nur das Ergebnis einer vorläufigen Prüfung zur Erfolgsaussicht der Klage. Aber man sieht, wohin die Reise geht.

Zur Erinnerung: Am 1.Juni 2013 unterdrückte die Polizei eine Demonstration der Blockupy-Bewegung in Frankfurt, indem sie nach einem vorgefassten Plan ca. 1000 Teilnehmer der Demo einkesselte und so die Demonstration sprengte: „Anweisung von oben: Eskalieren!“ (Originalton Polizei).
Die Demoroute entlang der Europäischen Zentralbank war vorher gegen die Versammlungsbehörde vor Gericht erstritten worden. Durch das Eingreifen der Polizei „muss der Eindruck einer Recht brechenden und Selbstjustiz schaffenden Exekutive entstehen.“ (S.11)

Auf der Grundlage der Berichte des Demobeobachter-Teams des Komitees für Grundrechte und Demokratie befasst sich die Broschüre detailliert mit Vorgeschichte, Demo-Ablauf, den zentralen Merkmalen des Vorgehens der Ordnungskräfte und der Resonanz in den Medien.

Neben diesen aufschlussreichen Schilderungen des konkreten Ereignisses sind die Ausführungen der Autoren zu grundsätzlichen Aspekten der Versammlungsfreiheit für alle interessant, denen die Versammlungsfreiheit am Herzen liegt.

So wird der Gesetzesvorbehalt beim § 8 Versammlungsfreiheit kritisiert:
„Nach dem ersten Absatz von § 1 Versammlungsgesetz wuseln nur noch Verbote und noch einmal Verbote. Als eine Art Versammlungsverbotsgesetz ist das Versammlungsrecht durchgehend nicht grundrechtskonform.“ (S.79).

„Darum müsste das Versammlungsgesetz in seiner 1953er Grundform längst dem Brokdorf-Beschluss konform demokratisch angehoben werden.“ (S.86)
Die Autoren verhehlen aber auch nicht die Schwierigkeiten bei dem Versuch, ein fortschrittliches Versammlungsgesetz zu entwerfen: „Dabei wird allerdings meist deutlich, wie breit die Fallstricke ausgelegt sind und wie schwierig es ist, eine grundlegend andere Herangehensweise zu finden.“ (S.69)

„Würde ein Artikel 8 - „Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten“ - diese Recht nicht vielleicht besser schützen können als jedes Versammlungsgesetz, das nur wieder neue Grenzen zu ziehen versucht?“ (S.69/70)

Trotzdem werden einige Kernelemente eines fortschrittlichen Versammlungsgesetzes formuliert:„- Demonstrierende entscheiden selbst über den Ort ihrer Versammlung und die Ausdrucksformen. Vom Grundrecht generell oder aktuell ausgenommene Plätze kann es nicht geben. - In Versammlungen hat „der Staat“, repräsentiert durch die Polizei, nichts zu suchen -“ weder uniformiert, noch undercover und auch nicht mit Videogeräten.(...) - Die Demonstrierenden entscheiden selbst über Länge und Größe von Transparenten und auch über das Tempo ihrer Bewegung. - Die Bewegungsfreiheit wie auch die Meinungsfreiheit sind zu achten, wozu auch die Möglichkeit gehört, gesehen und gehört zu werden. Dies verbietet jede einschließende Begleitung, wie die wandernden Kessel genannt werden.“ (S.70).

Dem Fazit der Autoren ist nichts hinzu zu fügen: „Versammlungen können ein Stachel sein im herrschaftlich definierten und kontrollierten Alltag, sie können aufstacheln und politische Veränderungen einleiten. Dafür gilt es weiterhin zu streiten -“ auf der Straße und vor Gericht. Auf dass endlich den rechtswidrigen Eingriffen der Polizei Einhalt geboten werde!“ (S. 123)

Die Broschüre kann für sieben Euro bezogen werden unter der Adresse:
Komitee für Grundrechte und Demokratie
Aquinostr. 7-11 50670 Köln
Telefon 0221 972 69 30 Fax 0221 972 69 31
info@grundrechtekomitee.de
www.grundrechtekomitee.de

Dem Kuschelkurs von DGB und Bundeswehr widersprechen: Aufruf, Webseite und neue Infos

Seit einiger Zeit kursiert der Aufruf „Wir widersprechen!“ gegen den Annäherungskurs von DGB und Bundeswehr. Inzwischen wurde hierfür eine Internetseite eingerichtet, auf der sich neben dem Apell auch zusätzliche Information finden. Darüber hinaus will der DGB augenscheinlich inzwischen nichts mehr von der Zusage wissen, einen Workshop unter Beteiligung der Friedensbewegung abzuhalten. Umso wichtiger ist es, im Vorfeld des DGB-Bundeskongress im Mai 2014 ein klares Zeichen gegen die Politik der Gewerkschaftsspitze zu setzen. Wir bitten darum: Helft dabei, die Webseite http://www.wir-widersprechen.de/ publik zu machen.

Der Artikel von Jürgen Wagner (Informationsstelle Militarisierung - IMI) gibt einen Überblick über die jüngsten Ereignisse:

Wir Widersprechen! Aufruf und Internetseite gegen den Schulterschluss von Gewerkschaften und Bundeswehr

Stuttgart: Auf zum Knast nach Stammheim! Am 18.03. Solidarität praktisch werden lassen!

Solidaritätskundgebung vor der JVA in Stuttgart Stammheim zum Tag der politischen Gefangenen in Stuttgart am 18.03.2012

Zur Galerie - Bild anklicken
Kundgebung vor dem Knast |
Dienstag, 18. März 2014 | 17 Uhr |
Vor dem Knast in Stuttgart-Stammheim |
U15-Haltestelle Stammheim

Wie jedes Jahr am 18.03., möchten wir den Tag der politischen Gefangenen mit einer solidarischen Kundgebung vor dem Knast in Stammheim begehen und den inhaftierten politischen und sozialen Gefangenen zeigen, dass sie nicht alleine sind.

Im Laufe des letzten Jahres sahen wir uns in Stuttgart konfrontiert mit Verfahren nach §129, DNS-“Entnahmen, Hausdurchsuchungen, Überwachungsmaßnahmen, zahlreichen Verfahren und Repressionsmaßnahmen im Zuge der antifaschistischen Gegenaktivitäten zu den Naziaufmärschen in Dresden, Magdeburg und Göppingen, sowie mit der Kriminalisierung von verschiedenen anderen Protesten. Dies ist nur eine kleine Auflistung der Versuche unseren Widerstand zu brechen, aber mehr als genug Gründe dafür unsere praktische Solidarität auf die Straße zu tragen.

Durch die voranschreitende Krimininalisierung fortschrittlicher Organisierungsansätze, die Zunahme der Verurteilungen von Straßendelikten und mit Vorwürfen wie versuchten Totschlag oder gar Mord deutet sich eine konsequente Fortführung der Verfolgung von linken Widerstand an.
Das Ziel der Herrschenden ist und bleibt dabei die Abschreckung und Einschüchterung von AktivistInnen und die konkrete Schwächung von Strukturen, Organisationen und des Widerstands insgesamt. Also Angriffe auf uns alle gegen die wir uns gemeinsam wehren müssen.

Aktuell sitzen in Stammheim zwei §129b Gefangene ein

Neben der Tradition des 18.03. liefert uns dieses Jahr die Inhaftierung von Yusuf Tas und Özgur Aslan besonderen Grund uns vor den Toren Stammheims zu versammeln. Sie sind zwei der 5 Gefangenen, welche im Juni 2013 im Rahmen eines europaweiten Repressionsschlages in Wien inhaftiert wurden. Vorgeworfen wird ihnen nach §129b -“ die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland-, konkret der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) aus der Türkei. Nach einem 50tägigen Hungerstreik wurden Yusuf und Özgür nach Stammheim ausgeliefert, wo sie auf ihren Prozess warten.

Lassen wir sie unsere Solidarität spüren!

UnterstützerInnen:
Anatolische Föderation -“ www.anadolufederasyonu.de
Libertäres Bündnis Luwigsburg -“ lblb.pytalhost.de
Netzwerk Freiheit für alle politischen Gefangenen -“ www.political-prisoners.net
Rote Hilfe OG Stuttgart -“ stuttgart.rote-hilfe.de
Revolutionäre Aktion Stuttgart -“ www.revolutionaere-aktion.org



Quelle

Erklärung des Solidarischen Winternotprogramms für „Lampedusa in Hamburg“

Der Senat behauptet, alle Flüchtlinge der Gruppe „Lampedusa in Hamburg“ seien entweder im individuellen Verfahren oder ausgereist. Das ist eine Lüge! Es gibt im Moment fast 40 private Initiativen, Gruppen und Wohnprojekte, die sich im Herbst entschlossen haben, Flüchtlinge aus dieser Gruppe zu Hause aufzunehmen. In jedem Schlafplatz schlafen mindestens vier, teilweise sogar 20 Personen. Über die im Winternotprogramm untergebrachten Menschen hinaus umfasst die Gruppe 385 Personen.

Wir standen im Herbst vor der Situation, dass der Senat den Flüchtlingen als einzige Option angeboten hat, sich individuell bei der Ausländerbehörde zu melden, um dort einen Antrag auf Asyl zu stellen oder humanitäres Bleiberecht zu beantragen. Der Senat weiß, dass nach europäischem Recht bei einem Antrag auf Asyl noch nicht einmal ein Asylverfahren in Deutschland eröffnet würde, sondern die Flüchtlinge sofort nach Italien abgeschoben würden. Dieses sogenannte Angebot kann deswegen nur als zynisch bezeichnet werden. Auch für einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht setzt die Hamburger Behörde so hohe Hürden, dass nur lebensbedrohliche Krankheiten, Minderjährigkeit und Schwangerschaft als zu prüfender Anerkennungsgrund gelten. Die Situation in Italien, dort auf der Straße zu leben, sind keine Gründe für ein humanitäres Aufenthaltsrecht und werden von der Behörde von vornherein abgelehnt.

Das sogenannte Angebot des Senats kam zu einer Zeit, als es immer kälter wurde und die Kirche anfing, beheizte Container als Winterschlafplätze aufstellen zu lassen. Der Senat verlangte, dass zu diesen Containern nur Menschen Zugang bekommen, die sich in das individuelle Verfahren begeben. Die Flüchtlinge sollten so erpresst werden, das Senatsangebot anzunehmen, da ihnen sonst Obdachlosigkeit im hereinbrechenden Winter gedroht hätte. Der Zynismus des Senats, der den Flüchtlingen nur die Wahl lässt zwischen einem völlig aussichtslosen Verfahren und der Obdachlosigkeit im Winter, macht uns fassungslos.

Wir wollten nicht abwarten, bis Flüchtlinge, die vor dem Krieg in Libyen und den unerträglichen Lebensbedingungen auf der Straße in Italien geflohen sind, in Hamburg auf der Straße erfrieren. Dass der Senat behauptet, alle Lampedusa-‘in-‘Hamburg-‘Flüchtlinge haben sich entweder gemeldet oder seien nach Italien zurückgekehrt, ist für uns ein Schlag ins Gesicht. Es müsste für den Senat eine Selbstverständlichkeit sein, für eine angemessene Unterkunft und Versorgung der Flüchtlinge zu sorgen. Diese staatliche Aufgabe wird im Moment von der Zivilgesellschaft mit hohem persönlichem und finanziellem Engagement übernommen. Wir sind uns sicher, dass der Senat über die Polizei sehr wohl weiß, dass wir, Menschen aus allen möglichen Stadteilen, in unseren Wohnungen zusammen gerückt sind und den Flüchtlingen Gästezimmer oder Gemeinschaftsräume als Winternotquartier zur Verfügung stellen und damit ein solidarisches Winternotprogramm auf die Beine stellen.

Wir finden es unverantwortlich, dass der Senat den sichtbaren Kampf der Gruppe „Lampedusa in Hamburg“ für nicht mehr vorhanden erklärt. Nach wie vor ist es die Verantwortung der Stadt, eine politische Lösung für die gesamte Gruppe zu finden. Die Ignoranz des Senats in dieser Situation nehmen wir als selbstorganisiertes Winternotprogramm zum Anlass, explizit solidarisch die Stärke und die Wichtigkeit des Kampfes der Gruppe „Lampedusa in Hamburg“ zu betonen und zu unterstützen. Wir fordern den Senat deswegen auf, eine Aufenthaltsgewährung nach §23 Aufenthaltsgesetz zu erteilen und dafür das Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium herzustellen! Außerdem fordern wir den Senat auf, den Lampedusa-in-Hamburg-Flüchtlingen eine Arbeitserlaubnis zu erteilen!

Wir rufen alle auf, den Kampf der Flüchtlinge zu unterstützen und sich an der bundesweiten Demonstration am 1. März (13.00 Uhr am Hachmannplatz in HH/Hbf) zu beteiligen.

Das Solidarische Winternotprogramm Hamburg
16. Februar 2014

Quelle

Stuttgart: Veranstaltungsreihe zum internationalen Frauenkampftag

Veranstaltungsplakat
Auch dieses Jahr wird weltweit wieder der internationale Frauenkampftag begangen um auf gesellschaftliche Strukturen hinzuweisen, die Frauen auf besondere Weise diskriminieren. Der 8. März 2014 reiht sich damit in die Geschichte des Frauenkampftages ein und ist Anlass für die Frauengruppe Stuttgart verschiedene Veranstaltungen zu organisieren:

Ab 21. Februar Ausstellung zum Thema Frauen im Widerstand

Am 28. Februar, 19:00 Filmabend über Frauen in der ELZN
Der Aufstand der EZLN am 1. Januar 1994 stellt für die zapatistischen Frauen einen Wendepunkt dar. In Kooperativen, in kirchlichen Frauengruppen, in Theatergruppen usw. organisieren sich die chiapanekischen Frauen und nehmen ihr Schicksal selbst in die Hand. Schritt für Schritt setzen sie sich zur Wehr in ihrem Alltag und verteidigen ihre Dörfer gegen die Militärs. Landarbeiterinnen, Lehrerinnen, Gläubige, Kunsthandwerkerinnen, Künstlerinnen, Hebammen, sie alle suchen ausgehend von ihrer eigenen Wirklichkeit nach einer besseren Zukunft.

Tierra de mujeres - Land der Frauen zeugt von diesen Entwicklungen. Vor dem Hintergrund ausdrucksstarker Bilder berichten die Frauen selbst von ihrem Leben, ihren Schwierigkeiten und Ängsten, ihren Hoffnungen.

Frauengruppe Stuttgart

Ort: Linkes Zentrum Lilo Herrmann

Am 04. März, 19:00 Vortrag über Frauen im Stuttgarter NS-Widerstand

Wenn vom Widerstand gesprochen wird, fallen den meisten zuerst Männer ein. Es gab aber auch viele Frauen, die Widerstand geleistet haben. Allein in Stuttgart kennen wir Lilo Herrmann und Gertrud Müller. Im Vortrag geht es um die Rolle von Frauen im Widerstand. Der Bogen reicht von den Jugendlichen der Gruppe G, die Weiße Rose, den bürgerlichen Widerstandsgruppen wie der Kreisauer Kreis bis zu der Verschwörungsgruppe 20. Juli. Außerdem wird über die Bedingungen des Arbeiter/innen-Widerstands gesprochen werden.

Frauengruppe Stuttgart | VVN-BdA Kreisvereinigung Stuttgart
Ort: Linkes Zentrum Lilo Herrmann

Buchbesprechung: „Ihr seid Träumer - sagte der Traum“ von Manfred Jansen

Die Welt der Warenproduktion ist das große Mysterium der bürgerlichen Gesellschaft. Gebirge von Waren begraben die Konsumenten unter sich -“ die Produzenten dieser Waren und die Umstände, unter denen sie leben und arbeiten, bleiben aber praktisch unsichtbar.

Medial und gesellschaftlich sind sie nicht präsent.

Manfred Jansen reißt mit seinem Buch „Ihr seid Träumer -“ sagte der Traum“ diesen Schleier des Schweigens weg und macht den Blick frei auf die Lebenswirklichkeit der Menschen, die mit der Profitproduktion den Lebensnerv der kapitalistischen Gesellschaft ausmachen.

Er beschreibt über zehn Jahre hinweg den Kampf der dreihundertköpfigen Belegschaft eines Metallbetriebs in Stuttgart: Gegen Massenentlassungen, die Zerschlagung bzw. Schließung des Betriebs, gegen den Angriff auf tarifliche Rechte.
Die Arbeiterklasse nicht als leidende, sondern als aktiv kämpfende Klasse.

Die große Stärke seines Berichts ist die detailgenaue Schilderung der Bewusstseinsentwicklung in Belegschaft, Betriebsrat und Vertrauenskörper, der über die Jahre zu einer großen Entschlossenheit, Kampfbereitschaft und Selbstvertrauen der Belegschaft führt.

Die Kampfaktionen der Belegschaft, die in ihrer Intensität und Massenhaftigkeit für hiesige Verhältnisse überaus ungewöhnlich sind, fallen eben nicht vom Himmel, sondern sind das Ergebnis dieser jahrelangen systematischen Kleinarbeit und Auseinandersetzung -“ das wird bei der Lektüre überdeutlich.

Diese Auseinandersetzungen verlaufen auch nicht geradlinig, sondern schwankend, zwischen Konfrontation und (Beinahe) Kapitulation.

Manfred Jansen gelingt damit ein wichtiger Beitrag zur Beschreibung des Bewusstseinsstands der Arbeiterklasse.

Das „Geheimnis“ des Erfolgs ist, so der Autor, die Frage „des Standpunkts, der Weltanschauung“, die die „Führung“ hat, „es ist eine politische Frage.“ (S. 566) : Standortkonkurrenz oder solidarische Auseinandersetzung und Zusammenarbeit mit den Belegschaften konkurrierender Betriebe, Ehrfurcht vor der „unternehmerischen Entscheidung“ und den wohlfeilen Konzepten ( Interessensausgleich, Sozialplan, Beschäftigungsgesellschaft) der Co-Manager oder Mobilisierung der Belegschaft zur eigenständigen Vertretung ihrer Interessen -“ je nachdem, welche Antworten auf diese Fragen gegeben werden und wie die Auseinandersetzung darum in der Belegschaft organisiert wird, ist ein Erfolg möglich oder führt der Weg in die Niederlage.

Das Buch kann unter der e-mail Adresse buchmj@t-online.de bestellt werden und kostet 16 € + 2,40 € Versandkosten.

RAF-Ausstellung: Notwendige Korrekturen Teil 4

Logo der RAF
Quelle: WikiPedia

Im Rahmen ihrer publizistischen Begleitung der Ausstellung „RAF-Terror im Südwesten“ veröffentlichte die Stuttgarter Zeitung am 21.1.2014 ein Interview mit Klaus Kinkel (Ex-Präsident des BND, Ex-Außenminister). Im Rahmen dieses Interviews wird auch der letzte einer langen Reihe von RAF-“Selbstmördern“ entsorgt: Wolfgang Grams.

Er kam auf dem Bahnhof von Bad Kleinen bei einem Festnahmeversuch der GSG 9 am 27.6.1993 ums Leben. Offizielle Todesursache: Selbstmord.

Allerdings schloss die Staatsanwaltschaft Schwerin noch Anfang Juli 1993 aus, dass „Grams Selbstmord begangen habe“.

Auch der damalige Präsident des BKA Zachert teilte am 6.Juli auf einer Pressekonferenz mit, dass ein GSG 9-Beamter ihm berichtet habe, dass er die Waffe von Grams auf den Bahnsteig gelegt hatte, um die „immer noch bestehende Gefahr der Selbsttötung“ zu verhindern.Zachert war seinen Posten schnell los, denn jetzt war Gefahr im Verzug:

Wolfgang Grams war, von mehreren Kugeln getroffen, schwerverletzt ins Gleisbett gefallen. Über das, was dann passierte, gibt es zwei Versionen:

Alle eingesetzten Beamten (die Zahl schwankt zwischen 38 und 58) hatten in den 8-15 Sekunden, die der Schusswechsel dauerte, kollektiv weg geschaut, sie hatten einfach nichts gesehen.

Eine nicht beamtete Zeugin, die Kioskbesitzerin Baron, und ein BKA-Beamter, der sich anonym dem „Spiegel“ anvertraute, machten allerdings Aussagen, die den Schluss zuließen, dass Wolfgang Grams hilflos auf dem Rücken liegend, durch den aufgesetzten Schuss eines GSG 9-Beamten regelrecht exekutiert worden war.

Was jetzt geschah, wird sehr plastisch durch folgende Episode in der Innenausschusssitzung des Deutschen Bundestags am 15.August 1993 illustriert:
FDP-Abgeordneter Lüder: „Wir haben jetzt -“ das finde ich ganz besonders schlimm für die Informationsarbeit der Regierung -“ eine neue Positionierung der Leiche (des Wolfgang Grams). In jedem Bericht hat die Leiche eine andere Position. Wie erklärt sich das eigentlich?“
CDU-Abgeordneter Johannes Gerster: „Die Gleise haben sich verschoben.“
„Die Gleise haben sich verschoben“ und so wird auch die Wahrheit verbogen, Beweise werden systematisch vernichtet:

  • Vor der Obduktion waschen BKA-Beamte Kopf und Hände von Wolfgang Grams, „irrtümlich“ und wegen „unzureichender Erfahrung“.
  • “Vergessen“ wird auch die Asservierung der Haare von Wolfgang Grams.
  • Durch frühzeitigen Beschuss der Waffen der GSG 9-Beamten durch das BKA werden eventuelle Blut- und Gewebeanhaftungen im Mündungsbereich dieser Waffen vernichtet.
  • Die Lage des schwerverletzten Wolfgang Grams und seiner Waffe werden durch das BKA nicht dokumentiert etc. etc.

Dreißig gravierende „Pannen“ bei der Spurensicherung durch das BKA werden festgestellt. Dann wird die Spurenvernichtung internationalisiert:

Zwecks „neutraler“ und „unabhängiger“ Begutachtung wird der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich beauftragt, der natürlich zu den erwartenden Ergebnissen kommt. Wie Jahre zuvor schon bei den Stammheimer „Selbstmördern“. Ein wichtiges Asservat, die Jacke des GSG 9-Beamten Nr. 6, ist allerdings seither spurlos verschwunden.

Selbst der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart musste anerkennen, dass der Wissenschaftliche Dienst Zürich falsche und unhaltbare Gutachten lieferte. So zuletzt geschehen im Urteil gegen Peter-Jürgen Book und Christian Klar 1992. Der Senat wörtlich:

Das Gutachten operiere mit „nicht belegbaren Mutmaßungen“.

Nach dieser umfassenden Vernichtung von Beweisen musste die Selbstmordtheorie jetzt noch amtlich bestätigt werden. Ein von Bündnis 90/Die Grünen geforderter parlamentarischer Untersuchungsausschuss wurde abgelehnt. Stattdessen wurde die Regierung beauftragt, die Vorgänge in Bad Kleinen zu untersuchen und einen Bericht vorzulegen.Das ist in etwa so, wie wenn der Wurm entscheidet, ob geangelt wird.

Die Regierung „ermittelte“ also gegen sich selbst und die Mär vom Selbstmord des Wolfgang Grams wurde so in den Rang einer Staatsdoktrin befördert.


Siehe auch: