Skip to content

"Wir müssen breiten Protest auf die Beine stellen"

Gestern abend war das Vorbereitungstreffen zur am 6. Dezember, 14 Uhr in Stuttgart geplanten Demonstration gegen das neue baden - württembergische Versammlungsrecht im kleinen Saal des Stuttgarter DGB Hauses gut besucht. Am 11.11. am 25.11. sowie am 2.11. wird es weitere Vorbereitungstreffen zur Demo am 6. Dezember in Stuttgart geben. Es wurde ein Vorbereitungskommitee gebildet, das für einen Aufruf, Plakate, die genaue Demoroute und die Kommunikation sorgen wird.

In der heutigen "jungen Welt" ist ein Interview zu lesen:

Ralf Wurzbacher

"Wir müssen breiten Protest auf die Beine stellen"

Vorbereitungstreffen für Demos gegen verschärftes Versammlungsgesetz in Baden-Württemberg. Ein Gespräch mit Thomas Trüten

Thomas Trüten ist Leitungsmitglied der IG Metall Vertrauensleute beim Automatisierungsunternehmen FESTO in Esslingen und Mitglied der IG-Metall-Delegiertenversammlung Esslingen

Die Landesregierung von Baden-Württemberg plant eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes nach bayerischem Vorbild. Wie weit hat sich das in der Bevölkerung schon herumgesprochen?

Vielen Menschen ist das noch nicht bewußt, auch weil darüber in den Medien kaum berichtet wird. Wirklich im Bilde sind vor allem politisch Aktive, deren Arbeit vom Gesetzesvorhaben betroffen sein wird. Die gegenwärtige Schwäche des Widerstandes führe ich vor allem darauf zurück, daß im Lager der Gegner und Kritiker der Ausgang der laufenden Verfassungsklage gegen das bayerische Pendant abgewartet wird.

Das Gesetz soll schon zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Wird die Zeit nicht sehr knapp?

Es muß in der Kürze der Zeit ein breiter Protest auf die Beine gestellt werden. Ich bin aber zuversichtlich. Es werden mindestens drei Demonstrationen gegen das Versammlungsgesetz stattfinden: Am 29. November in Mannheim, am 6. Dezember in Stuttgart und am 13. Dezember in Freiburg. An einem Vorbereitungstreffen am Dienstag waren u. a. Gewerkschafter sowie Vertreter von ATTAC, vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der Humanistischen Union beteiligt.

Welche Einschränkungen des bestehenden Versammlungsrechts plant die Regierung?

Künftig soll es möglich sein, in praktisch jede öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder in Gebäuden einzugreifen und sie zu beenden. Es sollen die persönlichen Daten aller Ordner verlangt werden können, was bei größeren Veranstaltungen einen unvorstellbaren Aufwand bedeuten würde. Nur ein Beispiel: Beim europäi­schen Aktionstag gegen Sozialabbau am 3. April 2004 in Stuttgart waren 2000 Ordner im Einsatz. Dazu soll es der Polizei per "Militanzverbot" möglich sein, gegen Versammlungen vorzugehen, die den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermitteln. Wann Militanz vorliegt und worin sie sich zeigt, obliegt der Interpretation der Polizeieinsatzleitung. Demonstrationen können außerdem von Staats wegen beendet werden, wenn es der Versammlungsleitung nicht gelingt, angebliche Störer zu entfernen. Das ist ein gefundenes Fressen für eingeschleuste Provokateure -“ man denke nur an Heiligendamm.

Welche Folgen fürchten Sie insbesondere mit Blick auf betriebliche und gewerkschaftliche Proteste?

Der Gesetzentwurf enthält einen Paragraphen zu sogenannten Eilversammlungen, worunter auch gewerkschaftliche Streiks fallen können. Demnach wäre schon das Aufstellen von Streikposten als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu sehen, und die Aktion müßte 72 Stunden vorher angezeigt werden. Daneben müßte sich der Veranstaltungs- oder Streikleiter unter Angabe persönlicher Daten auf seine "Eignung" und "Zuverlässigkeit" überprüfen lassen. Und was ist mit dem Uniformierungsverbot? Fallen darunter nicht vielleicht auch Streikwesten, ver.di-T-Shirts, Blaumänner oder Arbeitsbekleidung?

Die Regierung behauptet, die Veränderungen dienten vor allem dem Schutz vor einem "Mißbrauch durch Rechtsextremisten". Wie glaubhaft ist das?

Wenn dem so wäre, warum wird dann nicht über ein generelles Verbot von Versammlungen mit rassistischem, diskriminierendem, kriegsbefürwortendem, faschistischem Inhalt diskutiert? Warum soll im Gegenteil der antifaschistische Protest gegen Naziaufmärsche sogar weiter behindert werden? Und zum Thema "Schutz" vor Rechtsextremisten nur soviel: In Baden-Württemberg wurden bis vor kurzem Jugendliche, die ein durchgestrichenes Hakenkreuz trugen, noch kriminalisiert.

Wogegen könnte die Regierung mit dem neuen Gesetz vorgehen wollen?

Im Frühjahr 2009 findet der NATO-Gipfel in Baden-Baden statt. Bis zu 15000 Polizisten sollen angekarrt werden, um die Gipfelteilnehmer zu "schützen". Dort sollen Gipfelgegner zum ersten Mal im großen Stil entsprechend ihrer Protestformen gespalten werden. Soweit darf es nicht kommen.

Du bist nun im Bilde

Du bist nun im Bilde

Bei der Maifeier
hast Du bemerkt,
wie man Dich fotografiert,
heimlich,
von einem Fenster aus,
über den Köpfen der Leute
hier auf dem Marktplatz,
und man hat Dir gesagt,
das sei jetzt oft so.
Du hast also nur entdeckt:
So nimmt man Dich auf!

Aber das ist natürlich
kein Anlaß, beunruhigt zu sein.
Denn Du weißt, Du bist schuldlos, und
auch wenn Deine Akten jetzt anwächst irgendwo,
wie die Vorurteile nun anwachsen werden
an Dir:
Du kannst gewiß sein,
Du wirst das schon los,
ganz bestimmt.

Kein Grund auch,
ohne Vertrauen zu sein
zu denen da oben, die
ja nur ihre Pflicht tun und zu Dir
hier unten so ohne Vertrauen sind.
Glaub es, das geht schon in Ordnung,
in irgendeine Ordnung geht das schon.
Das wird sich aufklären lassen,
kannst Du Dir sagen.
Auch wirst Du keinen Verdacht
ausräumen müssen, später einmal.
Du wirst nur, wenn es um Deine Einstellung geht,
freundlich sein müssen
bei einem Gespräch über Möglichkeiten,
deren Möglichkeit Du doch einräumen mußt.
Also, habe keine Angst,
jetzt und wenn es so weit ist:

Sie machen sich ja nur ein Bild von Dir!


Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von Holdger Platta aus: Das Blaue vom Himmel. Bilder, Gedichte, Aphorismen und Kurzprosa zur deutschen Verdrängung von Zukunft und Vergangenheit. GEGENWIND VERLAG Göttingen 1983, Seiten 28 und 29
Siehe auch:
Dr. Dieter Porth
Gert Flegelskamp
Martin Pausch

VVN-BdA: Stellungnahme und Überblick zum vorliegenden Regierungsentwurf eines Versammlungsgesetzes in Baden-Württemberg

VVN-BdA: Stellungnahme und Überblick zum vorliegenden Regierungsentwurf eines Versammlungsgesetzes in Baden-Württemberg

Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat den Entwurf für ein neues Versammlungsgesetz vorgelegt, der sich eng an das umstrittene neue bayrische Gesetz anlehnt.

Die Landesregierung gibt vor, mit diesem Gesetzentwurf das Versammlungsrecht vor dem „Missbrauch von Extremisten“ zu schützen. Angeblich bedeute es eine “erhebliche Erleichterung für die Veranstalter und Behörden“.

Angesichts dieses Entwurfes, der in Wirklichkeit erhebliche Erschwernisse und Einschränkungen für die Veranstalter beinhaltet, muss es den demokratischen Kräften und Organisationen nun in Wirklichkeit darum gehen, das grundgesetzliche Recht auf Versammlungsfreiheit vor dem Missbrauch durch Innenminister und Regierungsmehrheit Behörden und Polizei zu schützen.

Der vorliegende Entwurf atmet den Geist des Obrigkeitsstaates aus Kaisers Zeiten, der Gängelung und Überwachung der BürgerInnen und den Versuch die Versammlungsfreiheit Grundlage der freien Diskussion und Meinungsbildung in einem demokratischen Staat zu beschneiden.

Zur Erinnerung:

Artikel 8 Grundgesetz

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis, friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

I. Ausdehnung des Versammlungsgesetzes auf nicht öffentliche Versammlungen bzw. jede menschliche Begegnung

Während das bisherige Gesetz nur öffentliche Versammlungen den gesetzlichen Regelungen unterwirft, definiert das neue Gesetz jede Begegnung von Menschen („Zusammenkunft von mindestens zwei Personen“ § 2,1) die „überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“ gerichtet ist, als Versammlung im Sinne des Gesetzes und unterstellt sie damit der behördlichen, polizeilichen und justitiellen Kontrolle.

D. h. jede politische Diskussion, am Stammtisch, im Ehebett, im Büro oder in der Straßenbahn, unterliegt besonderer behördlicher Aufsicht.

Zwar beziehen sich die meisten der Bestimmungen des Gesetzes weiterhin nur auf öffentliche Versammlungen, aber mit der ausdrücklichen Einbeziehung von nicht-öffentlichen Versammlungen in das sogenannte „Uniformierungs- und Militanzverbot“ § 7 und das „Störungsverbot“ § 8 ist ein Anfang behördlichen Einflusses auf alle Zusammenkünfte, weit über die Gebote des Strafgesetzes hinaus und jenseits des Grundgesetzes gemacht.

II. Einschneidende Verschärfungen für alle Versammlungen im Saal wie unter freiem Himmel

- Während bisher nur ein Versammlungsleiter rechtsrelevant war, gibt es nun für jede Versammlung auch einen Veranstalter, der ebenfalls Pflichten zu erfüllen hat und ggf. der Strafverfolgung unterliegt.

- Ein „Störungsverbot“ gilt nun neu für alle Versammlungen. § 8 und § 20,3.

Es bezieht sich vor allem auf die Verhinderung oder Behinderung von Versammlungen oder den Aufruf dazu und ist mit Freiheitsstrafe (bei Gewaltandrohung bis zu 2 Jahren) ansonsten bis zu einem Jahr bei erheblicher Störung oder bei Widerstand gegen einen Ordner. D.h. jeder Protest, insbesondere schon der Aufruf zum Protest z.B. gegen einen Nazi-Aufmarsch, ein Bundeswehrgelöbnis, einen NATO-Gipfel oder auch nur gegen besonders schlimme Sprüche in Straßenbahn oder am Stammtisch ist (über die geltenden Strafgesetze hinaus) strafbar.

- Das bisherige Uniformverbot wird durch ein „Militanzverbot“ ergänzt. (§ 7) Es gilt nicht nur für Versammlungen unter freiem Himmel, sondern eben auch für Versammlungen im Saal und ermöglicht den Eingriff der Polizei in Saalveranstaltungen, sofern der „Eindruck der Gewaltbereitschaft“ erweckt wird.

- Der Versammlungsleiter wird generell für „Gewalttätigkeiten, die aus der Versammlung heraus begangen werden“. verantwortlich gemacht. Er hat die Pflicht geeignete Maßnahmen zu ergreifen bzw. ggf. die Versammlung selbsttätig zu beenden.

- Damit kommen ohne jede Definition neue Rechtsbegriffe in Umlauf, „Gewaltbereitschaft“ bzw. „gewaltbereite Anhänger“, von denen sich der Versammlungsleiter bußgeldbewehrt zu distanzieren hat. Was „Gewaltbereitschaft“ ist und wie sie erkannt werden kann, bleibt dem Ermessen der der Behörde überlassen.

II. Verschärfungen für Versammlungen im Saal (die laut Grundgesetz keinerlei Einschränkungen unterliegen).

- In jeder Einladung zur Versammlung muss ein „Veranstalter“ also wohl eine juristische Person benannt werden. Eine beträchtliche Hürde für eine spontan entstehende Bürger- oder Jugendinitiative.

- Pressevertreter dürfen aus keiner Versammlung ausgeschlossen werden (auch nicht wenn sie von einer Nazi-Zeitung kommen).

- Der Polizei muss Zutritt gewährt werden.

- Es muss einen benennbaren Versammlungsleiter geben.

- Die Behörde kann die Personalien des Versammlungsleiters während oder im Vorfeld der Versammlung anfordern.

- Die Behörde erhält das Recht, Auflagen für Versammlungen im Saal zu machen, z.B. eine bestimmte Zahl von Ordnern zu verlangen.

- Die Personalien der Ordner müssen auf Verlangen während oder im Vorfeld der Veranstaltung angegeben werden.

- Die Ordner müssen volljährig sein.

- Die Behörde kann Ordner ablehnen (aber an ihrer auferlegten Ordnerzahl festhalten)

- Auch Saalveranstaltungen können verboten werden, wenn “Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.“ (sofern es sich dabei nicht einfach um einen Denk- oder Formulierungsfehler handelt, wird künftig jede öffentliche Diskussion von Strafgesetzen, Strafurteilen etc. verboten.

Insgesamt erhalten Behörden und Polizei mit diesen neuen Bestimmungen ein breites Instrumentarium, Versammlungen im Saal zu erschweren, zu be- und auch verhindern oder auch nur die Veranstalter zu schikanieren und mit strafbewehrten Vorschriften einzuschüchtern. Insbesondere die Sammlung der persönlichen Daten von Leiter und OrdnerInnen, also aktiven Teilnehmern der Versammlung, bedeutet ein hohes Maß an behördlicher Einschüchterung, die in einer Demokratie nicht geduldet werden kann.

III. Verschärfungen für Versammlungen unter freiem Himmel



- Anmeldung 72 Stunden (bisher 36) vor Bekanntmachung (Es gibt eine auslegbare Ausnahmeregel für Spontanversammlungen)

- Höhere Anforderung an die Anmeldung: z.B. müssen mitgeführte Gegenstände angegeben werden. (Das ist nach aller Erfahrung zwar für die benötigten größeren technischen Hilfsmittel (Bühne, Beschallungsanlagen) nicht aber wie immer wieder bereits in der Vergangenheit gefordert, für Fahnen Transparente, Musikinstrumente, Megafone, dekorierte Handwagen, Pappmaché, Utensilien etc. praktikabel).

- Die Behörde kann den Versammlungsleiter aus vagen Verdachtsgründen ablehnen §15, 5

- Personalien der Ordner (nach den Auflagen der Behörde) müssen im Vorfeld angegeben werden. Damit erhält die Behörde eine Datei der besonders aktiven Versammlungsteilnehmer und erschwert gleichzeitig die Organisation jeder Versammlung z.B. durch unangemessen hohe Ordnerzahlen.

- Ordner können aus vollkommen willkürlichen Gründen abgelehnt werden

(Wenn sie nach Ansicht der Behörde „ungeeignet sind“, den Versammlungsleiter „zu unterstützen“ § 15.6.1

- Bei der Entscheidung über Beschränkung oder gar Verbot der Versammlung spielen die „Rechte Dritter“ eine Rolle. Also z.B. Geschäftsleute, die Umsatzeinbussen befürchten.

- sehr geringe Hürden für den Eingriff der Polizei in die Demonstration. Wenn Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren für Sicherheit und Ordnung bestehen darf die Polizei

o Filmen und fotografieren

o vor, während und nach der Demo die Personalien feststellen und ggf. die Leute mitnehmen § 18 u. 19

- Die rigorosen bisherigen Bestimmungen zur „Mitführung“ von „Schutzwaffen“ (Gegenständen, die dazu bestimmt sind Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren - also z. B. Regenmäntel) oder „Gegenständen, die geeignet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern“ werden beibehalten, (Strafandrohung 1 Jahr Gefängnis § 20,) allerdings generell Ausnahmen für Prozessionen, Faschingsumzüge und Volksfeste zugelassen.

- Neu eingeführt: Verbot „im Anschluss oder im Zusammenhang“ mit Versammlungen, sich „mit anderen zu einem gemeinsamen friedenstörenden Handeln zusammenzuschließen“. (Damit dürfte wohl gemeint sein, wenn sich Teilnehmer einer angemeldeten Versammlung nach Schluss einer Kundgebung einem Naziaufmarsch entgegen stellen.)

Alle diese Neuerungen erschweren offenkundig alle öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, also nicht nur, wie gerne vorgeschoben, Aufmärsche von Nazis. Im Gegenteil: Besonders ausgefeilt sind solche Bestimmungen, die gerade Protestaktionen gegen Naziaufmärsche erschweren und unter Strafandrohung stellen.

IV. Neuerungen zur Verhinderung faschistischer Betätigung?

Dagegen findet sich in § 17 eine Bestimmung die sich ausdrücklich gegen faschistische Versammlungen an Gedenkorten „der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ bzw. an den Gedenktagen 27. Januar und 9. November richten, sofern „zu besorgen ist, dass durch diese Versammlung die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.“

Das sind allerdings Orte und Tage, die bisher zumindest in Baden-Württemberg von Naziveranstaltern nicht wahrgenommen wurden.

Gedenktage und -anlässe, an denen in der Vergangenheit tatsächlich Naziaufmärsche stattfanden oder versucht wurden, wie der 30. Januar, der 1. oder der 8. Mai sind im Gesetz nicht aufgeführt und nicht berücksichtigt. Es muss also auch in dieser positiven Bestimmung eine eher kosmetische Absicht vermutet werden.

Wäre wirklich eine Beschränkung von Versammlungen beabsichtig, die die Würde der Nazi-Opfer beeinträchtigen, dann wäre ein generelles Verbot von Versammlungen mit rassistischem, diskriminierendem, gewaltverherrlichendem, kriegsbefürwortendem, faschistischem Inhalt angebracht.

V. Fazit

Dieser Entwurf eines Versammlungsgesetzes wird weder dem Anliegen gerecht, faschistische Betätigung zu begrenzen, noch modernisiert, verbessert oder erleichtert er Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes.

Im Gegenteil: Dieses Versammlungsgesetz schränkt ein ohnehin schon beschränktes Grundrecht weiter ein, belegt Veranstalter mit bürokratischen Schikanen, unterwirft VersammlungsteilnehmerInnen zusätzlicher polizeilicher Kontrolle und Sanktionsmöglichkeiten. Er behindert Protest gegen Naziaufmärsche.

Statt demokratische Betätigung, Diskussion und Meinungsbildung zu unterstützen stellt dieses Gesetz jeden Bürger, der bereit ist sich öffentlich an den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen zu beteiligen unter den misstrauischen Verdacht, ein Störer der öffentlichen Ordnung zu sein. Mit diesem Gesetz kann Demokratie nicht gelebt werden. Es erstickt sie!
Via StattWeb
cronjob