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Tarifrecht darf arbeitgebertreue Mitarbeiter bevorzugen - kein Verstoß gegen europäisches Recht

Im Tarifrecht gibt es anerkennenswerte Gründe für eine Differenzierung bei der Eingruppierung. Dazu gehört auch, arbeitgebertreue Arbeitnehmer zu begünstigen. Diese Differenzierung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 (AZ: 1 Sa 17/15).

Nach seiner wissenschaftlichen Ausbildung war der Diplom-Psychologe mehr als elf Jahre bei verschiedenen privaten Trägern von Behinderteneinrichtungen tätig. Seit Oktober 2011 ist er beim Land als Schulpsychologe beschäftigt. Seine vorherigen Tätigkeiten wurden ihm bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe nur teilweise angerechnet. Bei voller Anrechnung wäre er in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft worden. Die Differenz betrug fast 700 Euro brutto. Der Mann verlangte die Anerkennung seiner gesamten Berufserfahrung und die Einstufung in die entsprechende Stufe. Dabei berief er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem Rechtsstreit nach österreichischem Recht. Es verstoße gegen die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, wenn der öffentliche Arbeitgeber die bei ihm absolvierten Dienstzeiten in vollem Umfang, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtige (Urteil vom 5. Dezember 2013; AZ: C-514/12). Das Landesarbeitsgericht in Stuttgart wies die Klage ab. Die entsprechende Tarifnorm sei mit der Regelung des österreichischen Rechts nicht vergleichbar. Anders als jene Regelung bevorzuge die deutsche Tarifnorm ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer, die -“ von einer Unterbrechungszeit von maximal sechs Monaten abgesehen -“ durchgehend bei demselben Arbeitgeber ihre Berufserfahrung erworben haben. Die Tarifnorm solle damit die Arbeitnehmer begünstigen, die sich arbeitgebertreu verhalten. Dieser Zweck stelle einen anerkennenswerten Grund für die vorgenommene Differenzierung dar.

Via Deutscher Anwaltsverein - Pressemitteilung vom 08.03.2016

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