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Was tun gegen Hartz IV Sanktionen?

"Ihr Arbeitslosengeld fällt komplett weg": Das bekommen nicht nur immer mehr Hartz IV EmpfängerInnen zu hören, sie sind zudem auch noch ständig am Medienpranger, allen voran in "BILD". Eine der wenigen Möglichkeiten, sich dagegen mit Erwerbstätigen zusammenzuschließen ist die gewerkschaftliche Organisierung. In Stuttgart lädt der ver.di Erwerbslosenausschuss ein zur Veranstaltung "Keine Sanktion des Existenzminimums“ am Mittwoch, 16. Januar 2013, um 18.30 Uhr, im Gewerkschaftshaus Stuttgart, Raum 116, Willi-Bleicher-Str. 20, 70174 Stuttgart. Dazu heißt es in einem Flugblatt des Ausschusses:

"Der ver.di Erwerbslosenausschuss wird 2013 eine Kampagne gegen Sanktionen/Repressionen gegenüber Erwerbslosen und prekär Beschäftigten durchführen.

Worum geht es ?
• Im SGB II (Hartz IV) ist mit dem § 31 geregelt, dass gegen Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II Sanktionen verhängt werden können: Stufenweise kann der Bezug bis auf 0 Euro heruntergekürzt werden - bei Jugendlichen sogar direkt mit der ersten Sanktion!

• In 2012 wurden im Bundesdurchschnitt ca. 1 Million Sanktionen von den Jobcentern ausgesprochen, viele davon ohne Berechtigung oder aus nichtigem Anlass (70 % aufgrund von so genannten Meldeversäumnissen).

Was bedeuten Sanktionen?
• Sie bedeuten vor allem einen Angriff auf das Existenzminimum von Menschen im ALG II-Bezug.

• Das Existenzminimum selbst wurde aber bereits mit der Festlegung der Regelsätze bewusst, bedarfsunterdeckend heruntergerechnet. Die Leistungsberechtigten leben ein Leben in fortwährender finanzieller Not.

• Eben wegen dieser dauerhaften Geldknappheit löst jede Aufforderung zur Mitwirkung, Einladung etc., die vom Jobcenter immer mit Sanktionsandrohung versehen sind, beim Betroffenen Stress in Form von Existenzangst aus.

• Wird dann tatsächlich gekürzt, hat das für die Menschen oft katastrophale Folgen, die in den Bereich medizinischer Versorgung bis hin zu Verlust der Wohnung reichen können.

• Sanktionen erfüllen zudem die Funktion, einzuschüchtern und aus Angst vor Kürzungen jeden Job anzunehmen. Deutschland wurde so zum Niedriglohnland Nummer 1 in Europa!

Grundsätzlich gilt: ein von der Regierung selbst als Existenzminimum bezeichnetes Arbeitslosengeld II kann und darf nicht unterschritten werden!

Laut Bundesverfassungsgericht ist es "unverfügbar".

Was aber noch schwerwiegender ist: Sanktionen sind eine Form der Erniedrigung, die es ansonsten in keinem gesellschaftlichen Bereich gibt.

Das Ziel der Kampagne

• Wir wollen alle, die von ALG II betroffen sind, ermutigen, gemeinsam mit uns für die Abschaffung des Sanktionsparagraphen eine Aufklärungskampagne unter der Bevölkerung zu machen.

• Wir suchen Mitstreiter/innen (Einzelpersonen und Gruppen), die sich unserem Anliegen anschließen und unsere Kampagne unterstützen.

Wir laden Euch alle herzlich ein, mit uns bei diesem ersten Treffen Aktionen zu besprechen und zu planen.

ver.di Erwerbslosenausschuss Stuttgart"

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Kommentare

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RA Michael Langhans am :

Widerspruch, Widerspruch, Widerspruch.
Den Verwaltungsaufwand erhöhen, bis die Verwaltung in sich zusammenbricht. Untätigkeitsklagen immer erheben, wenn die Fristen zur Bearbeitung abgelaufen sind - und alles über Anwälte, da nur so Kosten entstehen. Sich nur privat wehren heisst immer Try and Error für das Jobcenter. Entweder spart man Geld oder muss verspätet auszahlen. Nur Kosten tun weh. Bis irgendwann hoffentlich das BVerfG einschreitet.

Uwe Wiedemann am :

Sehr geehrter Herr RA Langhans,

schön und gut, aber wer von uns ALG2-Empfängern kann sich denn einen RA leisten für eine Klage? Die Prozeßkostenbeihilfe wird auch nur gewährt, wenn bei der vorhergehenden Bewertung der Sachlage überhaupt Aussicht auf Erfolg der Klage bestünde!! Genau an diesem Punkt wird die Kosten- und Verwaltungsakt-Lawine, die sie lostreten möchten, nämlich schon im Keim erstickt! Klagen?.... das können sich heute nur noch Besserverdienende leisten! Vornehmlich Ärzte, Rechtsanwälte, Banker und Wirtschaftsjongleure.

Schönen Tag noch,
Uwe Wiedemann
Dipl.Ing.
seit 11/2012 Hartz 4

Uwe Wiedemann am :

Soeben vom Sozialgericht zurück: "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz" gestellt, um wenigstens einen Vorschuß auf Miete und Lebensunterhalt zu bekommen, nachdem unser Antrag mutmaßlich "verschleppt" wird und wir mit immer neueren Formular- und Nachweis-Forderungen konfrontiert werden. Ein Formular EK fülle ich nun bereits zum 2tenmal aus binnen 2 Wochen, obwohl das erste ausgefüllte beim Antrag bereits liegt.

Inwieweit das Sozialgericht natürlich bei Sanktionen ( selbstverschuldeten?) helfen kann, weiß ich nicht.....

Ich empfehle , alle Widersprüche oder sonstigen Beschwerden immer an 2 Stellen zu richten , z.B. die Sachbearbeiterin und die Teamleitung oder eine höhere Stelle ( arbeitsagentur Nürnberg Beschwerdestelle, online), damit keiner Schriftstücke unterschlagen kann und man immer auf die Kopie verweisen kann, die man an die andere Stelle geschickt habe.

Gruß & viel Glück, Uwe Wiedemann
Dipl.Ing.

Leselotte am :

Beim Sozialgericht am besten eine Eilklage einreichen.
Und am besten von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht unterstützen lassen. Der kann sofort erkennen, ob die Wahrscheinlichkeit für Prozesskostenhilfe besteht. Zu den Eingliederungsvereinbarungen gehören meistens fehlerhafte Rechtshilfebelehrungen und über die
gibt es schon mal einen Punkt, der dem RA den Einstieg ermöglicht.
Für Konstanz könnte ich einen RA empfehlen, wahrscheinlich wohnst Du aber woanders?
Meine E-Mail-Adresse findet sich auf meiner Page.
Sich bloß nicht von den "Schergen" fertig machen lassen!!!
Herzliche Grüße

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