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Pressemitteilung des Komitees gegen die §129 zum DHKP-C Urteil in Stammheim

Zur Urteilsverkündung im §129b Prozess in Stuttgart Stammheim gegen Mustafa Atalay, Ilhan Demirtas und Hasan Subas am Freitag - siehe auch den Beitrag in der "jungen Welt" erklärt das Komitee gegen die §129: in einer Pressemtteilung:
Heute fiel das vorläufige Urteil im §129b Prozess in Stuttgart Stammheim gegen Mustafa Atalay, Ilhan Demirtas und Hasan Subasi. Das Strafmaß beläuft sich für MustafaAtalay auf 5 Jahre, für Ilhan Demirtas 3 Jahre und 6 Monate und für Hasan Subasi 2 Jahre und 11 Monate. Der Haftbefehl für Mustafa Atalay besteht weiterhin, für Ilhan und Hasan wurde er unter Auflagen ausgesetzt.

Heute fiel das vorläufige Urteil im §129b Prozess in Stuttgart Stammheim gegen Mustafa Atalay, Ilhan Demirtas und Hasan Subasi. Das Strafmaß beläuft sich für Mustafa Atalay auf 5 Jahre, für Ilhan Demirtas 3 Jahre und 6 Monate und für Hasan Subasi 2 Jahre und 11 Monate. Der Haftbefehl für Mustafa Atalay besteht weiterhin, für Ilhan und Hasan wurde er unter Auflagen ausgesetzt. Die Auflagen umfassen Meldungen über den Wohnsitz und eventuellen Wechsel des Wohnsitzes, geplante Aufenthalte im Ausland, sowie schriftliche Begründungen über deren Ziel und Dauer. Zusätzlich wird ihnen jeglicher Kontakt zu Vereinen undPersonen verboten, welche das Gericht als zugehörig zu der DHKP-Cdefiniert.

Hintergrund der frühzeitigen Urteilsverkündung sind Erklärungen der drei Angeklagten, in denen sie sich aufgrund der gesundheitlichen Situation teilweise auf bestimmte Anklagepunkte einließen. Die Erklärungen umfassten die Fälschung von Dokumenten, die Bereitstellung von PKWs, sowie die Kenntnis der Programmatik der DHKP-C. Nie aber waren Bekenntnisse noch Distanzierungen zur DHKP-C Teil dieser Erklärungen.

Am heutigen Freitag, den 07.08.2009,bestätigte der Senat trotz der nicht vollständig abgeschlossenen Beweisaufnahme, der unzureichenden Prüfung der Beweisführung und etlichen Verfahrensfehlern in seinem Urteil beinahe vollständig dieAnklagepunkte der Bundesanwaltschaft. In der Begründung des Urteils wurden Sachverhalte als tatsächlich dargestellt, die im Verlauf des Prozesses nicht hinreichend geklärt werden konnten noch Gegenstand der Verhandlung waren. Ein Beispiel dafür ist die Annahme des Gerichts, dass einer der Angeklagten, Mustafa Atalay, eine führende Rolle innerhalb der DHKP-C gehabt haben soll. Um diese Anschuldigung zu beweisen wurden weder Zeugen geladen, noch wurden Dokumente derTelefonkommunikationsüberwachungen herangezogen -“ Mustafa Atalay war im öffentlichen Verfahren nie Teil der Beweisaufnahme.
Die Anklagepunkte sah der Senat durch die Aussagen der Zeugen bestätigt. Dass diese sich vor allem durch Unwissenheit auszeichneten, zeigte sich deutlich an der Vernehmung der BKA Beamten, worin sich keineswegs die Anklagepunkte bestätigen ließen.
Die berechtigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Hauptbelastungszeugen Hüseyin Hiram wurden imUrteil zwar thematisiert, aber als unbedeutend dargestellt. Der Senat bezog sich in seiner Begründung auf die Aussagen, die Hüseyin Hirambereits 2003 bei seiner Verurteilung wegen Doppelagentschaft gemacht hat, die aber in diesem Prozess von ihm nicht bestätigt wurde. Dass Hiram selbst während eines Prozesstages seine Aussagen hierüber zurückzog, wurde vom Senat durch sein Krankheitsbild entschuldigt und nicht berücksichtigt.
Ein weiterer Punkt in der Begründung des Urteil, die ebenfalls einer Berichtigung bedarf, ist die gesundheitliche Situation und die medizinische Versorgung der Angeklagten während ihrer 2 ½ - jährigen Inhaftierung. Im Fall vonMustafa Atalay geht das Gericht trotz zahlreicher Atteste unabhängiger Psychiater und Ärzte immer noch von der Haft- und Vernehmungsfähigkeit aus.
Nicht zuletzt hat die Haft die gesundheitliche Situation aller Angeklagten verschärft Ein Grund dafür war die unzureichende medizinische Versorgung der Angeklagten, die das Gericht im Widerspruch zu Aussagen der Betroffenen selbst, über die gesamte Dauer der Haft ausreichend gewährleistet sah. Diese für die Angeklagten nicht länger hinnehmbare Haftsituation war für die Angeklagten mit ein Grund durch ihre Aussagen eine Beschleunigung der Entlassung aus der Haft zu erreichen.

Letztlich bestätigt dieses Urteil,dass es in diesem Verfahren nicht um die Aufklärung der Sachverhalte ging, sondern um eine zügige Verurteilung und der damit verbundenen Etablierung des Paragraphen 129b abseits der Öffentlichkeit. Dass dieser Paragraph zukünftig eine verstärkte Bedeutung gerade für politische aktive Migrantinnen und Migranten haben wird, bestätigt sich ebenfalls in der Urteilsbegründung des Senats. Um dem erheblichen Einschnitt in das Rechtssystem, den der §129b darstellt, begegnen zu können ist und wird eine kritische Öffentlichkeitnotwendig sein.

Gegen das Urteil wird die Verteidigungkommenden Montag Revision einlegen.

ausgesetzt. Die Auflagen umfassen Meldungen über denWohnsitz und eventuellen Wechsel des Wohnsitzes, geplante Aufenthalteim Ausland, sowie schriftliche Begründungen über Ziel und Dauerdieser. Zusätzlich wird ihnen jeglicher Kontakt zu Vereinen undPersonen verboten, welche das Gericht als zugehörig zu der DHKP-Cdefiniert.
Hintergrund der frühzeitigenUrteilsverkündung sind Erklärungen der drei Angeklagten, in denensie sich aufgrund der gesundheitlichen Situation teilweise aufbestimmte Anklagepunkte einließen. Die Erklärungen umfassten dieFälschung von Dokumenten, die Bereitstellung von PKWs, sowie die Kenntnis der Programmatik der DHKP-C. Nie aber waren Bekenntnissenoch Distanzierungen zur DHKP-C Teil dieser Erklärungen.

Am heutigen Freitag, den 07.08.2009,bestätigte der Senat trotz der nicht vollständig abgeschlossenenBeweisaufnahme, der unzureichenden Prüfung der Beweisführung undetlichen Verfahrensfehlern in seinem Urteil beinahe vollständig dieAnklagepunkte der Bundesanwaltschaft. In der Begründung des Urteilswurden Sachverhalte als tatsächlich dargestellt, die im Verlauf desProzesses nicht hinreichend geklärt werden konnten noch Gegenstandder Verhandlung waren. Ein Beispiel dafür ist die Annahme desGerichts, dass einer der Angeklagten, Mustafa Atalay, eine führendeRolle innerhalb der DHKP-C gehabt haben soll. Um diese Anschuldigungzu beweisen wurden weder Zeugen geladen, noch wurden Dokumente derTelefonkommunikationsüberwachungen herangezogen -“ Mustafa Atalaywar im öffentlichen Verfahren nie Teil der Beweisaufnahme.
Die Anklagepunkte sah der Senat durchdie Aussagen der Zeugen bestätigt. Dass diese sich vor allem durchUnwissenheit auszeichneten, zeigte sich deutlich an der Vernehmungder BKA Beamten, worin sich keineswegs die Anklagepunkte bestätigenließen.
Die berechtigten Zweifel an derGlaubhaftigkeit des Hauptbelastungszeugen Hüseyin Hiram wurden imUrteil zwar thematisiert, aber als unbedeutend dargestellt. Der Senatbezog sich in seiner Begründung auf die Aussagen, die Hüseyin Hirambereits 2003 bei seiner Verurteilung wegen Doppelagentschaft gemachthat, die aber in diesem Prozess von ihm nicht bestätigt wurde. DassHiram selbst während eines Prozesstages seine Aussagen hierüberzurückzog, wurde vom Senat durch sein Krankheitsbild entschuldigtund nicht berücksichtigt.
Ein weiterer Punkt in der Begründungdes Urteil, die ebenfalls einer Berichtigung bedarf, ist diegesundheitliche Situation und die medizinische Versorgung derAngeklagten während ihrer 2 ½ - jährigen Inhaftierung. Im Fall vonMustafa Atalay geht das Gericht trotz zahlreicher Attesteunabhängiger Psychiater und Ärzte immer noch von der Haft- undVernehmungsfähigkeit aus.
Nicht zuletzt hat die Haft diegesundheitliche Situation aller Angeklagten verschärft Ein Grunddafür war die unzureichende medizinische Versorgung der Angeklagten,die das Gericht im Widerspruch zu Aussagen der Betroffenen selbst,über die gesamte Dauer der Haft ausreichend gewährleistet sah.Diese für die Angeklagten nicht länger hinnehmbare Haftsituationwar für die Angeklagten mit ein Grund durch ihre Aussagen eineBeschleunigung der Entlassung aus der Haft zu erreichen.
Letztlich bestätigt dieses Urteil,dass es in diesem Verfahren nicht um die Aufklärung der Sachverhalteging, sondern um eine zügige Verurteilung und der damit verbundenenEtablierung des Paragraphen 129b abseits der Öffentlichkeit. Dassdieser Paragraph zukünftig eine verstärkte Bedeutung gerade fürpolitische aktive Migrantinnen und Migranten haben wird, bestätigtsich ebenfalls in der Urteilsbegründung des Senats. Um demerheblichen Einschnitt in das Rechtssystem, den der §129b darstellt,begegnen zu können ist und wird eine kritische Öffentlichkeitnotwendig sein.


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