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Die bayerische Polizei, dein Freund und Einbrecher

"San des d'Bullen?" - Diese Frage wird ab heute in Bayern weniger gestellt werden. Grund ist nicht etwa die uneingeschränkte Durchsetzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Vielmehr ist heute das neue bayerische Polizeiaufgabengesetz in Kraft getreten und man bekommt derlei Besuche gar nicht mehr mit. Bei luzi-m.org ist ein längerer Beitrag erschienen, der die möglichen Folgen sehr eindringlich darstellt.

"Durch die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 ..." - Gesetzesentwürfe, die so beginnen, können eigentlich nur herbe Einschränkungen von Freiheitsrechten nach sich ziehen. Genau so beginnt der inzwischen per Änderungsantrag noch verschärfte (.pdf) und am 3. Juli beschlossene Entwurf zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG, .pdf). Die zeitgleich beschlossene Änderung des Verfassungsschutzgesetzes (.pdf) formuliert direkt: "Die präventive Wohnraumüberwachung ist ein wichtiges und unverzichtbares Instrument zur Gefahrenabwehr." Beide Gesetze treten morgen, am 1. August 2008 in Kraft.

Damit werden der bayerischen Polizei ab August präventive Rasterfahndung, verdeckte Haus- und "Online"-durchsuchungen sowie die elektronische Kennzeichenkontrolle ermöglicht - und dies erschreckend einfach.

Das folgende Beispiel stellt eine fiktive Situation dar. Natürlich wird sich nicht alles in echten Fällen so abspielen und natürlich klingt es überzogen. Rechtslage und -praxis aber zeigen, dass es nicht viel braucht, damit die Polizei die neu gewonnenen Ermittlungsmöglichkeiten auch "niederschwellig" einsetzen können. (...)

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Kommentare

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mephane am :

Auch hier wird ein gewaltiger Fehler gemacht in der Berichterstattung:

Was wirklich betont werden muss, ist die *Befugnis, Dateien zu löschen oder zu verändern*.

Das kann gar nicht genug betont werden:
*Die Polizei in Bayern darf mit dem neuen Gesetz Dateien auf fremden Rechnern auch manipulieren.*

Bei wem es jetzt nicht klingelt, der ist schon verloren.

RdB! am :

Danke für Deinen Kommentar. Das von Dir geschilderte Problem (Art. 34d, Absatz 1, Satz 2) wird auf Seite 3 des Berichtes ausgeführt:


"Strafprozessualer Unsinn

Wer nun glaubt, dass er/sie ja gar nichts Schlimmes auf der Festplatte (das vermeintliche Todschlagargument der sicherheitspolitischen ScharfmacherInnen) und daher nichts zu befürchten hat, sei zumindest gewarnt: Nach Art. 34d, Absatz 1, Satz 2 des neuen PAG dürfen Daten "auch gelöscht oder verändert werden, andere als Zugangsdaten jedoch nur, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und eine Erhebung zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend wäre". Wer dies im Falle der "Gefahr im Verzug" entscheidet, ist nicht geregelt.

Da eine Erlaubnis zur verdeckten, heimlichen Datenveränderung durch die Polizei die Möglichkeit bietet, gezielt Belastungsmaterial auf den Rechner Verdächtigter zu spielen, dürfte zumindest dieser Teil des Gesetzes vor dem Verfassungsgericht keinen Bestand haben. Das Amtsgericht Lübek immerhin stellte ein Verfahren gegen einen Autor ein, nachdem klar wurde, dass in der Zeit, in der die Polizei an dem Rechner zugange war, Dateien geändert worden waren."


Und Du hast völlig Recht, es sollte spätestens jetzt ordentlich klingeln.

Grüße,
RdB!

Daniel Weigelt am :

Bei mir waren die heute noch nicht. Wobei... Kann ich mir da denn sicher sein?

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