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Wann “A.C.A.B.” eine Beleidigung ist und wann nicht

Darf man Polizisten eigentlich als uneheliche Kinder bezeichnen oder nicht? Diese Frage klärte das Oberlandesgericht Stuttgart:

Wer Polizisten “A.C.A.B.- zuruft, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Der Angeklagte war wegen Beleidigung zu einer Geldbuße von 200.- € verurteilt worden. Der zur Tatzeit 17-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.

In seinem Beschluss führt das Oberlandesgericht aus, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt „all cops are bastards“ beigemessen habe. Denn die Abkürzung „A.C.A.B.“ werde in Jugendsubkulturen und auch in der rechten Szene für diese englischsprachige Parole verwendet und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschließen.

Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und sei nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. (...)

Was denn nun? Weiterlesen bei LawBlog zur Entscheidung des OLG Stuttgart vom 23. Juni 2008 (1 Ss 329/08)

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