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Antifaschisten reichen Klage gegen Polizeikessel ein

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Am 30. Juli 2012 demonstrierten hunderte Antifaschisten in der Stuttgarter Innenstadt gegen die sogenannte "Deutschlandtour" der neonazistischen NPD. Mit einem Großaufgebot versuchte die Polizei diesen legitimen Protest zu unterbinden. Mehrere Antifaschisten wurden verletzt und etwa 80 Personen festgenommen. In einem Polizeikessel wurden rund 70 Personen über 6 Stunden festgesetzt.

Jetzt reichen Betroffene des Polizeikessels Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein, um die Unrechtmäßigkeit dieser Maßnahme feststellen zu lassen. Unterstützt werden sie hierbei durch den Arbeitskreis Kesselklage.

Bereits im September haben sich die Landesregierung und der Stuttgarter Gemeinderat mit dem unverhältnismäßigen Polizeieinsatz befasst. Innenminister Reinhold Gall spielte den Polizeikessel herunter und sprach von einer „Personalienfeststellung“, die nicht den sonst üblichen Polizeistandards entsprochen habe.

Ben Brusniak, einer der Kläger, stellt hierzu fest: „Ich wurde um 11:45 Uhr am Stuttgarter Rotebühlplatz gekesselt, um 16:20 Uhr auf die Wasenwache gebracht und durfte erst um 17:30 Uhr mit Platzverweisen für die komplette Innenstadt die Wasenwache verlassen. Es ist schon sehr zynisch, hier von einer Personalienkontrolle zu sprechen.“

Der Sprecher des Arbeitskreises Kesselklage, Lothar Letsche, ergänzt: „Kessel gehören mittlerweile zur gängigen Polizeipraxis, um antifaschistischen Protest zu unterbinden, obwohl bereits mehrere Klagen hiergegen erfolgreich waren. Für uns steht fest: Wir lassen uns nicht festsetzen!“

Der Arbeitskreis Kesselklage unterstützt neben dem Stuttgarter Fall auch mehrere Klagen gegen einen Polizekessel am 1. Mai 2011 in Heilbronn. Hier ist bereits der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auf den 25. Oktober terminiert. Im Rahmen einer Veranstaltung am 22. Oktober um 19 Uhr im Linken Zentrum Lilo Herrmann informiert der Arbeitskreis über die beiden Fälle, das juristische Prozedere und die politische Dimension.

Spendenkonto:
Bündnis für Versammlungsfreiheit
Stichwort: Kesselklage
Kontonummer: 101612232
Bankleitzahl: 61150020
Kreissparkasse Esslingen

www.kesselklage.de | kesselklage@versammlungsrecht.info

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Kurzbericht der AG Demobeobachtung zu den Protesten gegen den Naziaufmarsch in Göppingen

Kundgebung KG Nazifrei

Schon ab 10 Uhr sind Teilnehmer aus nördlicher Richtung kommend nicht mehr auf die Demonstration gelassen worden. Nach mehrfachen Durchsagen durch die Versammlungsleitung wurden die Leute dann durchgelassen.

Kessel am Bahnhof

Die mit dem Regionalzug ankommenden Antifaschisten wurden gegen 11 am Bahnhof ohne ersichtlichen Grund eingekesselt. Es erfolgte Zugriff mit Schlagstöcken und Pfefferspray - ein verletzter im Kessel wird erst nach einiger Zeit von Demonstranten aus dem Kessel geführt, da er ärztlich versorgt werden wollte. Vor ärztlicher Behandlung wurden Personalien aufgenommen und der Verletzte abgefilmt.

Der Kessel bestand über mehrere Stunden; nach etwa 2 Stunden sind die letzten Demobeobachter von dort weg, daher ist unklar wie lange der Kessel bestand. Leute die aus dem Kessel geführt wurden mussten sich teilweise bis auf die Unterwäsche entkleiden, es gab keinen Sichtschutz.

Die Menschenwürde der Gegendemonstranten wurde hierbei massiv verletzt. Pressevertreter und zivile Beobachter wurden sukzessive aus der Beobachtungsreichweite des Kessels verwiesen, teilweise unter Androhung der Festnahme.

Absperrungen

Die Demoroute der Rechten war kleinteilig abgesperrt, auch Pressevertreter mit Ausweis wurden nur in Begleitung der polizeilichen Pressesprecher durch Absperrungen eskortiert. Pressevertreter konnten sich somit keineswegs frei bewegen. In der ganzen Stadt haben sich Gegendemonstranten aufgehalten - wegen der zahlreichen Absperrungen war nur punktuelle Beobachtung möglich.


Mehrfache Versuche der Demonstranten Absperrungen der Polizei zu überwinden wurden mit Schlagstock- und Pfefferspray vereitelt.
Uns ist nicht bekannt, ob es Gegendemonstranten gelungen ist eine Polizeiabsperrung zu überwinden.

Eskalation


Auf Höhe der Mörikeanlage kam es zu massiven Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten. Soweit wir dies beurteilen können eskalierte die Situation ausgehend von Knüppelschlägen eines berittenen Polizisten gegen Demonstranten.

Es kam zu Böllerwürfen, Flaschenwürfen und massivem Schlagstock- und Pfeffersprayeinsatz. Das Verhalten der hier beteiligten Polizisten hatte keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorgeblichen Einsatzziel der Polizei die Nazidemonstration zu ermöglichen. Eskalationen zwischen Polizei und Demonstranten kamen wiederholt vor.

Die Polizei hat mit deutlichem Zeitversatz, offenbar aufgrund der zuvor angefertigten Videoaufzeichnungen Demonstranten gezielt festgenommen.

Polizeikessel

Wiederholt wurden Gegendemonstranten eingekesselt, teilweise wurden Demobeobachter und Pressevertreter mit Presseausweis aus diesen Kesseln nicht herausgelassen. Ein Verlassen war erst nach Auflösung des Polizeikessels möglich.

EA

Laut Ermittlungsausschuss kam es zu über 140 Festnahmen auf Seiten der Gegendemonstranten. 20 davon sind dem Haftrichter vorgeführt worden.

Verletzte

Mehrfach wurden Demosanitäter nicht zu Verletzten Demonstranten durchgelassen. Laut Demosanitäter gab es über 100 verletzte Gegendemonstranten - die meisten davon litten unter den Folgen von Pfefferspray.


Fazit

Die Gegendemonstranten wurden massiv in Ihrer Versammlungsfreiheit eingeschränkt - viele konnten nicht zu einer angemeldeten Kundgebung aufgrund von Polizeikesseln.

Die Polizei hat unserer Beobachtung nach nicht auf ein Deeskalationskonzept gesetzt, sondern in mehreren Situationen selbst zur Eskalation beigetragen.

Es kam zu erheblichen Beeinträchtigungen der Pressearbeit und der Arbeit der Demobeobachter.

Ein ausführlicher Fotobericht folgt!

Quelle: Bündnis für Versammlungsfreiheit, Kurzbericht der Demobeobachter Göppingen, 6.10.2012 Beobachtung zwischen 09:35 und 17:30

Bericht im PDF Format

Internationale Konferenz gegen Racial Profiling am 12.und 13.10. in Berlin

Ende Februar urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz, dass Beamte der Bundespolizei auf Bahnstrecken, „die Ausländern zur unerlaubten Einreise oder zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz dienen, verdachtsunabhängig kontrollieren“ und die Auswahl der Anzusprechenden „auch nach dem äußeren Erscheinungsbild“ getroffen werden darf. Mit diesem Urteil wurde die offiziell stets geleugnete Praxis des Racial Profiling juristisch für rechtmäßig erklärt.

Bei Racial Profiling werden Personen aufgrund zum Beispiel aufgrund rassialisierter Hautfarbe, „Ethnie“, Religion und Sprache willkürlich im öffentlichen Raum kontrolliert. Aus Sicht der „Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz“ und vieler antirassistischer Initiativen ist Racial Profiling ein klarer Verstoß gegen die Grund- und Menschenrechte. In Großbritannien und Frankreich wird Racial Profiling von sozialen und migrantischen Verbänden in den letzten Jahren bereits öffentlich dokumentiert und scharf kritisiert, nachdem diese Polizeitaktik die sozialen Kämpfe der damit permanent stigmatisierten Communities zusätzlich angeheizt hatte. In Deutschland wird das Thema von offizieller und medialer Seite bisher weitgehend ausgeblendet.

Die Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP) veranstaltet zum Thema „Racial Profiling Reloaded“ am 12./13.10. in der Werkstatt der Kulturen Berlin eine internationale Konferenz, um Strategien gegen Rassismus bei der Polizei auszutauschen und das Netzwerk gegen Racial Profiling zu stärken.

Zunächst findet am Freitag ein Eröffnungspodium mit Liz Fekete vom Institute of Race Relations aus London, der emerierten Professorin der York University Toronto Frances Henry und dem KOP-Aktivisten Biplab Basu statt. Am Samstag wird es insgesamt acht Workshops zum Thema geben.

Die Tagung Racial Profiling Reloaded ist bereits die vierte Veranstaltung, die KOP nach „Gewalt. Polizei. Rassismus. Wenn die Polizei zum Täter wird“ (2005), „Vom Polizeigriff zum Übergriff“ (2007) und „Racial Profiling or The colour of guilt and innocence - Zur rassistischen Motivation polizeilicher Praxis“ (2009) zu diesem Thema durchführt.

Die Veranstaltung wird unterstützt von der Amadeu Antonio Stiftung, der do Stiftung, dem Bildungswerk Berlin der Heinrich-Böll-Stiftung aus Mitteln der Stiftung Klassenlotterie Berlin, dem Netzwerk Selbsthilfe, der Opferberatungsstelle ReachOut, der Werkstatt der Kulturen und der Referate Neonazismus/Ideologien der Ungleichwertigkeit und Migration der Rosa Luxemburg Stiftung.

Quelle: Pressemitteilung der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP)

Feiling: Schändliche Beanspruchung einer erpressten Aussage im RZ-Prozess.

Solidaritätskundgebung vor dem Landgericht Frankfurt zum Prozessauftakt
Foto: Verdammt lang quer
Lange Zeit auch hat gerade die Linke es begrüßt, dass Verjährung im modernen Strafprozess kaum noch eine Rolle spielt. Zumindest wenn es um Mord und Mordversuch geht. Schließlich hatte zwanzig Jahre nach dem Ende des NS-Reichs Verjährung als letztes Versteck der noch vorhandenen Verbrecher aus jenen Zeiten gedient. Diese allgemeine Haltung ließ freilich vergessen, dass die Einführung von Verjährung schon in ganz bürgerlichen Zeiten durchaus ihren Sinn gehabt hatte. Dann nämlich, wenn durch die abgelaufene Zeit zwischen Tat und Ermittlung eine sichere Erkenntnis unmöglich schien. Ein solcher Fall scheint in dem jetzigen Prozess gegen zwei angebliche Mitglieder der Revolutionären Zellen vorzuliegen. Genau zwei Zeugen werden aufgeboten. Der eine ein seit Jahren erschöpfend reuiger Herr Klein, der schon in sein Bekenntnisbuch "Zurück in die Menschlichkeit" allerlei eintropfen ließ, was wohlwollend als Hörensagen gewertet werden kann.Keinesfalls als Beweis in irgendeinem juristischen Sinn. Sich auf so jemand zu stützen, ist wagemutig.

Skandalös und empörend ist aber die Aufrufung des Zeugen Feiling, der heute aussagen wird. Der herangezogene Artikel der FR benennt scharf die Umstände einer Vernehmung - nach operativer Entfernung beider Beine und Erblindung, unter dauernder Einflößung solcher Opiate, die minimales Bewusstsein und Sprechfähigkeit gerade noch aufrecht erhielten. Hinzu kommt - wie mir erinnerlich aus der Zeit der Vernehmung - dass damals absichtlich die Illusion erzeugt worden sein soll, der Verhörte spreche eigenlich mit seinem Anwalt. (Anwälten?).Zu klarer Erkenntnis der Folgen seiner Aussagen gekommen hat Feiling alles widerrufen. Wenn er jetzt von Folter spricht, mag das im streng juristischen Sinn übertrieben sein: dass er seine damalige Situation nachträglich so beurteilt, ist höchst verständlich.

Auf solche Zeugen gestützt, Auslieferung zu erzwingen, Untersuchungshaft zu verhängen und ein Hauptverfahren zu eröffnen ist tollkühn genug. Das Gericht wird seinen Ruf gerade noch retten können, wenn es das Verfahren unverzüglich einstellt- aus Mangel an gerichtlich verwertbaren Beweisen. Und sich um Haftentschädigung und angemessene Versorgung für die letzten Jahre der beiden Angeklagten kümmert.

junge Welt: Weiteres Erscheinen akut gefährdet

Das weitere Erscheinen der überregionalen Tageszeitung junge Welt ist nicht mehr gesichert. Mit einem Offenen Brief an ihre Leserinnen und Leser schildern die Mitarbeitenden der Zeitung in der Samstagausgabe der Zeitung (jW vom 6.10.12) die Lage. Danach hat sich allein in diesem Jahr bis August ein Fehlbetrag von über 100.000 Euro angesammelt. Der Verlust wäre deutlich höher, wenn die Mitarbeitenden nicht schon seit Jahren auf eine angemessene Bezahlung verzichten würden. Schwierigkeiten bereiten Verlag und Redaktion auch juristische "Angriffe von staatlichen Stellen, Einzelpersonen und politischen Organisationen", wie es in dem Schreiben heißt. Mittel für notwendige Investitionen stünden nicht mehr zur Verfügung. "Sparmaßnahmen sind nicht möglich, ohne die journalistische Qualität zu beeinträchtigen und kommen deshalb nicht in Frage", erklärte Chefredakteur Arnold Schölzel. "Die Zeitung ist nur noch zu retten, wenn ausreichend zusätzliche Abonnenten gefunden werden können. Dazu müßte allerdings in den nächsten 10 Wochen einiges bewegt werden", teilte jW-Geschäftsführer Dietmar Koschmieder am Freitag in Berlin mit.

Die Tageszeitung junge Welt wurde 1947 gegründet, war Zentralorgan der FDJ (Freie Deutsche Jugend) und auflagenstärkste Tageszeitung der DDR. Nachdem die Zeitung 1995 eingestellt wurde, organisierte kurz darauf ein Teil der Redaktion die weitere Herausgabe der Zeitung, bis diese Funktion 1998 der neue Mehrheitseigentümer des Verlages, die Genossenschaft LPG junge Welt eG, übernahm. Keiner Partei oder Organisation gehörend, versteht sich die Zeitung als einzige unabhängige linke, marxistische Tageszeitung in Deutschland und wird deshalb alljährlich vom Bundesamt für Verfassungsschutz in dessen Bericht mit einer täglichen Auflage von 17.000 Exemplaren als "das bedeutendste
Printmedium" der radikalen Linken in Deutschland bezeichnet. Aufsehen erregt die Zeitung auch mit ihrer jährlich im Januar stattfindenden Interntionalen Rosa-Luxemburg-Konferenz und mit Veranstaltungen in der eigenen Ladengalerie. Im September 2012 erklärte sie der Deutsche Journalistenverband (DJV) als Sieger einer bundesweiten Erhebung zur journalistischen Sorgfalt in der Bildarbeit unter 122 regionalen und überregionalen Tageszeitungen. Ausgezeichnet für ihre Berichterstattung wurde junge Welt unter anderem von der Erich-Mühsam-Gesellschaft in Lübeck und vom Bundesverband Christlicher Demokraten gegen Atomkraft.

Siehe auch:

Abo der jungen Welt
Genossenschaftsmitglied werden

Quelle: Pressemitteilung

Heute: Eröffnungsfest im Linken Zentrum Lilo Herrmann

Die Tageszeitung junge Welt führte anlässlich der offizellen Eröffnung des Linken Zentrum Lilo Herrmann in Stuttgart am heutigen Samstag ein Gespräch mit Paul von Pokrzywnicki, Sprecher Zentrums.

Am Samstag wird in Stuttgart das »Linke Zentrum Lilo Herrmann« eröffnet. Was muß man darunter verstehen?
Wir haben das Haus vor zwei Jahren gekauft und seitdem saniert – jetzt sind wir so weit, daß wir es in vollem Umfang nutzen können. Wir haben insgesamt 180 Quadratmeter Fläche, dieses Projekt ist für Stuttgart einmalig. Es gibt bei uns ein Café, einen Veranstaltungssaal und zehn Büros, die von diversen linken Initiativen genutzt werden. Außerdem haben wir noch Räume an zwei Wohngemeinschaften vermietet. Hinzu kommen Möglichkeiten zum Feiern: Wir haben nämlich zwei Gewölbekeller.

Weiter bei der jungen Welt.



Wir lassen uns nicht festsetzen!

Wir lassen uns nicht festsetzen!
Antifaschismus bleibt notwendig – Keine freie Bahn für Nazis in Stuttgart!
Am Montag, den 30. Juli versuchte die faschistische NPD eine Propagandakundgebung in Stuttgart durchzuführen. Nachdem Stuttgart aufgrund einer breit getragenen und engagierten antifaschistischen Politik jahrelang von derartigen faschistischen Auftritten verschont wurde, nutzte die Partei nun eine bundesweite Kampagne, um hier in Erscheinung zu treten: Im Rahmen einer sogenannten „Deutschlandtour“ reisten Grüppchen von Funktionsträgern und Mitgliedern der Partei mit einem Kleinlaster wochenlang durch zahlreiche Städte, um Kundgebungen abzuhalten. Breite und vielfältige Proteste dominierten die faschistischen Auftritte jedoch bei fast allen Anlaufpunkten

Unerwünschtes Engagement?
In Städten wie Kiel, Neumünster, Lüneburg, Bielefeld, oder Ulm gaben die Behörden dem Druck dieser Proteste nach und verlegten oder verkürzten die Nazikundgebungen erheblich. AmtsträgerInnen und Stadtpolitik bekannten sich immer wieder klar zu den Protesten und ließen Blockaden gewähren. Ganz anders jedoch in Stuttgart: Der spektrenübergreifende Protest der NazigegnerInnen wurde hier von Beginn an mit polizeilichen Repressalien überzogen, während Ämter und politische Verantwortliche der faschistischen Kundgebung großzügig den Weg ebneten. Hunderte NazigegnerInnen trugen ihren Protest gegen die NPD-Veranstaltung dennoch in Stuttgart auf die Straße. Nach einer gemeinsamen Kundgebung bewegte sich der antifaschistische Protest zum geplanten Veranstaltungsort der NPD und verteilte sich über die gesamte Innenstadt. Während des gesamten Tages sahen sich die NazigegnerInnen mit einem hochgerüstetem Großaufgebot von mehreren hundert Polizeikräften konfrontiert. Hermetisch abgeriegelte Straßenzüge und schikanöse Vorkontrollen verdeutlichten den Willen von Polizei und Behörden, das Stattfinden der Naziveranstaltung gegen jeden Widerstand zu ermöglichen.

Über 75 in Gewahrsam …
Im Rahmen der Proteste gingen Bereitschaftshundertschaften gemeinsam mit berittenen Einheiten, Trupps der sogenannten Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit, sowie hinzugezogener Streifen- und Zivilpolizei vehement und unter massivem Gewalteinsatz gegen die AntifaschistInnen vor. Über 50 NazigegnerInnen wurden ohne unmittelbare Begründung für teilweise über sechs Stunden in einem Polizeikessel festgehalten. Teils ohne Benennung konkreter Vorwürfe, teils wegen konstruierter Delikte wie z.-…B. „schwerer Landfriedensbruch“, wurden sie anschließend in überfüllte Sammelzellen gebracht. Dazu fesselten Polizeikräfte eine Vielzahl der Betroffenen und drängten sie zu mehreren in Gefangenentransporter. Schläge und Tritte der Einsatzkräfte auf der Straße hinterließen bei zahlreichen GegendemonstrantInnen Hämatome und Schürfwunden, während ein junger Antifaschist nach einem Polizeiangriff mit Kopfplatzwunde und Gehirnerschütterung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Insgesamt nahm die Polizei an diesem Tag über 75 Protestierende und PassantInnen in Gewahrsam.
Mit diesem harten Vorgehen, ergänzt durch ständige Film- und Fotoaufnahmen und willkürlich ausgesprochene Platzverweise, schufen die Polizeikräfte schließlich eine Situation, in der jede Beteiligung an Protesten der Gefahr der Kriminalisierung und direkter körperlicher Angriffe ausgesetzt war. Bereits wenige Wochen nach den Ereignissen beginnt die Stuttgarter Polizei nun mit der Versendung von Vorladungen mit Straftatvorwürfen an vermeintliche Beteiligte, um Druck aufzubauen und um sie einzuschüchtern.

Polizeigewalt in Stuttgart – eine lokale Spezialität
Zum wiederholten Male zeigen die Stuttgarter Behörden offen, wie sie mit fortschrittlichen Bewegungen umzugehen pflegen. Die Gewalteinsätze der Stuttgarter Polizei mit Schlagstöcken, Pfefferspray und sogar Wasserwerfern sind inzwischen gängige Praxis. Nicht zuletzt die Einsätze am 30. September 2010 im Schlossgarten gegen S21-GegnerInnen und im Juni letzten Jahres auf dem Schlossplatz gegen AntirassistInnen, die gegen den Auftritt von rechtspopulistischen Gruppen auf dem Schlossplatz demonstrierten, haben in jüngster Vergangenheit für Aufsehen gesorgt. In beiden Fällen folgten etliche, von der Stuttgarter Staatsanwaltschaft vorangetriebene, Verfahren gegen Beteiligte. Um ein politisches Exempel zu statuieren, wurde ein engagierter Antirassist sogar für mehrere Monate in Untersuchungshaft genommen. Weitere Beispiele wie die Hausdurchsuchungen und die Entnahme von DNA-Proben bei AntifaschistInnen aus dem Raum Stuttgart, die sich an den erfolgreichen Protesten gegen einen Nazigroßaufmarsch im Februar 2011 in Dresden beteiligt haben sollen, finden sich in den vergangenen Jahren zuhauf. Immer wieder gingen Stuttgarter Polizei, Staatsanwaltschaft und Ordnungsamt mit Vehemenz gegen linke und fortschrittliche Politik vor.

Legitimen Protest verteidigen!
Die jüngsten Angriffe auf couragierte NazigegnerInnen sehen wir mit besonderer Sorge. Während mordende Nazibanden über Jahre hinweg eng mit NPD-Strukturen und staatlichen Stellen verstrickt auf Menschenjagd gehen konnten und rechte Hetzer immer unverhohlender gegen MigrantInnen und sozial Schwache agitieren, sind es eben die aktiven GegnerInnen dieser Entwicklungen, die zum Vorbild dienen sollten. Wer sonst soll noch weitere Kreise der Gesellschaft zum Einsatz für ein solidarisches Zusammenleben ermutigen? Wer sonst kann der anwachsenden rechten Gewalt einen wirkungsvollen und langfristigen Widerstand entgegenbringen?
Wir sind nicht bereit, weiter hinzunehmen, dass Regungen von Protest und praktisches Streben nach einer solidarischen Gesellschaft mit brutaler Gewalt und Willkür von Seiten staatlicher Behörden beantwortet werden. Gemeinsam verurteilen wir das Vorgehen der Stuttgarter Behörden am 30. Juli und setzen uns für eine intensive öffentliche Kritik und Nachbereitung des skandalösen Polizeieinsatz ein. Die Kriminalisierung des Protestes ist weder zwangsläufig, noch legtitim. Solidarisch und kollektiv werden wir uns auch bei den juristischen Konsequenzen des 30. Juli für das Recht auf antifaschistischen Protest einsetzen.

Wir unterstützen die geplanten Klagen gegen die stundenlange Kesselung der NazigegnerInnen und werden mit Öffentlichkeitsarbeit weiteren politischen Druck gegen die verantwortlichen Behörden aufbauen. Das Recht auf demokratische Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerung muss erhalten und ausgebaut werden! Dafür werden wir uns auch in Zukunft stark machen. Weder ausufernde Polizeigewalt und -willkür, noch juristische Schikanen können uns einschüchtern.

Für Versammlungsfreiheit und lebendigen Widerstand!



Das Bündnis finanziert sich aus Spenden.

Bündnis f. Versammlungsfreiheit
Stichwort: Kesselklage
Kontonummer: 101612232
Bankleitzahl: 61150020 (Kreissparkasse Esslingen)

Weitere UnterstützerInnen melden sich bitte per Mail.

Den Flyer des Bündnisses kann man hier downloaden:

Seite 1
Seite 2

Für Webseiten gibt es zudem noch ein Banner.

Quelle: Arbeitskreis Kesselklage

Extremismusdiskussion: RAV-Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetz 2013

Ausgerechnet der u.a. in die NSU Affäre verstrickte sog. "Verfassungsschutz" soll künftig das Gütesiegel für die Gemeinnützigkeit politischer Organisationen vergeben. Dazu erschien eine ausführliche Stellungnahme des Republikanischen Anwaltsvereins, die wir hier im Volltext zitieren:

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 soll u.a. die Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert werden, dass bei einer Etikettierung von Vereinen und Organisationen durch den Verfassungsschutz als "extremistisch" im Besteuerungsverfahren unwiderlegbar die Gemeinnützigkeit entfällt. Dies kann für viele Organisationen das Aus bedeuten, da damit die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und die Befreiung von der Körperschaftssteuer entfielen. Ein Rechtsschutz soll nach den geplanten Änderungen im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden. Stattdessen bliebe nur noch die Möglichkeit, im Verwaltungsrechtsweg gegen die Benennung in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten vorzugehen.

Der Verfasser der hier folgenden Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahressteuergesetz 2013" - Drucksache 17/10000 - ist RAV-Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Sönke Hilbrans aus Berlin.

Schriftliche Stellungnahme

Hier:
1. Änderung § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Art. 10 Nr. 3)
2. Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)

I. Änderung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO

Die vorgeschlagene Änderung der Abgabenordnung zielt auf eine steuerrechtliche Tatbestandswirkung bestimmter öffentlicher Äußerungen von Verfassungsschutzämtern und soll den Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von den Finanzgerichten auf die Verwaltungsgerichte verlagern.

Verfassungsschutzberichte erlangten dadurch faktisch die Wirkung eines Bescheides bei der Steuerveranlagung (Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). Die Vorschrift läge quer zu dem bestehenden § 51 Abs. 3 S. 1 AO und seiner Einbindung in das Besteuerungsverfahren, ohne dass bei den Verfassungsschutzämter eine adäquate Verfahrensregelung bestünde oder gar die rechtsstaatlich gebotene Anhörung der Betroffenen implementiert wäre. Ebenso wenig stiftet der Gesetzentwurf Klarheit über den Extremismusbegriff, den die Verfassungsschutzämter verwenden. Die Vorschrift würde im Ergebnis sowohl aus sachlichen als auch verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer Verringerung des Aufkommens an Rechtsstreitigkeiten führen.

Im Einzelnen:

1. Extremismusbegriff, die Aufgaben der Verfassungsschutzämter und die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

a.) Extremismus: Berechenbarkeit, Bestimmtheit und Zuverlässigkeit nachrichtendienstlicher Bewertungen

„Extremismus“ ist kein Rechtsbegriff, sondern eine von den Verfassungsschutzämtern zu einem gewissen Grad abgestimmte Formel, mit der Bewertungen auf verschiedenen Wertungsebenen bezeichnet werden. Eine konsistente und für die Betroffenen berechenbare Praxis besteht nicht. Weder durch Bundesrecht, noch durch Landesrecht ist abschließend und normativ klar geregelt, wann und weshalb eine Organisation als extremistisch bezeichnet werden soll und wann nicht. Es besteht auch keine bundesrechtliche Verpflichtung der Länder, bestehende Sprachregelungen dauerhaft einzuhalten (vergl. auch BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 62 zur Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber).

Die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder bedienen sich daher auch nicht einer vereinheitlichten Herangehensweise, noch erheben sie Anspruch auf Vollständigkeit (für das BfV: Verfassungsschutzbericht 2011, Vorabfassung S. 15). Wortwahl, Prioritätensetzung, aber auch inhaltliche Kriterien differieren zwischen den Verfassungsschutzberichten des Bundes und einzelner Bundesländer (BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). So wird etwa zwischen Vorfeld-, Neben- oder sonst in ihrem Verhältnis zu einer Hauptorganisation stehenden Organisationen unterschieden, wird zwischen radikal, extrem und extremistisch differenziert und werden Beobachtungsobjekte nicht trennscharf bewertet. Bezüglich mancher Bestrebungen fallen Verfassungsschutzberichte in ihrem Umfang geradezu enzyklopädisch aus, während andere Erscheinungen, aus welchen Gründen auch immer, nur eine oberflächliche Erwähnung finden. Daher ist es konsequent, wenn das Bundesverfassungsgericht der „Extremismus“- Formel keinen Inhalt entnehmen kann, der hinreichend bestimmt wäre, um ein Verbot daran zu knüpfen: Ob eine Äußerung als extremistisch (oder radikal, extrem usw.) bezeichnet wird, ist eine Frage des politischen Meinungskampfs und der gesellschaftliche Auseinandersetzung. Das Extremismus- Verständnis ist dabei im Wesentlichen abhängig von sich verändernden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen (BVerfG, B.V. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20).

Anders als der steuerrechtliche Tatbestand der Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 1 AO) oder etwa vereinsrechtliche Verbotsgründe ist mithin Extremismus eine politische Kategorie ohne Eignung als Rechtskriterium (BVerfG, B.v. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20). Seine Verwendung mag, was hier nicht vordringlich zu erörtern ist, den Verfassungsschutzämtern in gewissen Grenzen in der Öffentlichkeitsarbeit freistehen, ist aber für einschneidende steuerrechtliche Folgen nicht geeignet.

Die in der Sache politische, funktional auf die staatliche Beteiligung am öffentlichen Meinungsstreit gerichtete Formel vom Extremismus weist nicht die Klarheit und Berechenbarkeit auf, welche von einem gesetzlichen Eingriffstatbestand auch im Steuerrecht zu erwarten ist. Sie ist auch nicht darauf angelegt.

Es ist schließlich auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder gegenwärtig eine der ernsthaftesten Krisen seit ihrer Gründung zu bewältigen haben. Diese Krise hat ihren Ausgangspunkt unter anderem in – soweit bisher ersichtlich – hausgemachten Qualitätsmängeln bei der Aufgabenerfüllung und setzt sich fort in nicht mehr nachvollziehbaren Versuchen, eine effektive Überprüfung dieser Mängel zu vereiteln. Es liegt auf der Hand, dass Beurteilungen der Verfassungsschutzämter, welche die von dem Gesetzentwurf vorgesehenen einschneidenden Konsequenzen nach sich ziehen sollen, mit denselben Qualitätsproblemen belastet sein können. Ohne eine Neujustierung der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung auch und gerade bei der Beurteilung von Beobachtungsobjekten wäre ein Eingriff in die zivilgesellschaftlichen Verhältnisse nicht hinzunehmen. Es wäre zugleich, angesichts der gegenwärtigen Vertrauenskrise in die Arbeit der Sicherheitsbehörden, auch das falsche politische Signal gesetzt.

b.) Extremismus und Gemeinnützigkeit – ein zwingender Widerspruch?

Es ist nicht ersichtlich, dass jede Beschreibung einer Organisation als extremistisch auch die Voraussetzung des Verlusts steuerrechtlicher Vorteile belegt.

Der Extremismus-Begriff in der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter ist nicht zwingend an gewaltsame oder sonst umstürzlerische Aktivitäten gebunden, wie sie die Wertungen des Steuerrechts bestimmen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs soll von der Gemeinnützigkeit i.S. § 52 Abs. 1 AO ausgeschlossen bleiben, wer die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog zum Ausdruck kommt, in Frage stellt (BFH, U.v. 11.04.2011 – RN 16 m.w.N.). Anerkanntermaßen verstößt gewaltfreies Handeln demgegenüber auch dann, wenn es illegal ist, grundsätzlich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012, unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 10.01.1995 – 1 BvR 718/89 – u.a. = NJW 1995, 1141). Die Besteuerungspraxis prüft zudem, ob der Entzug des Status der Gemeinnützigkeit auch in einem angemessenen Verhältnis zu den konkret gegen eine Körperschaft feststellbaren Beanstandungen steht.

Demgegenüber fokussiert die Aufgabenstellung der Verfassungsschutzämter mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die institutionellen Aspekte des Staatsschutzes, während der Schutz der Grundrechte nur eine untergeordnete Rolle einnimmt (s. § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 BVerfSchG und vorhergehend BVerfGE 2, 1 (12)). Nach den Erwägungen des Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 soll die neue Regelung – diese Orientierung fortschreibend - diejenigen Vereine von der Anerkennung als gemeinnützig ausschließen, „deren Zweck oder Tätigkeit namentlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen geeignet“ sind (BT-Drs. 16/11108, S. 45). Ein der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenübergestellter Extremismus-Begriff setzt auch eine Wahl gewaltsamer Mittel oder sonst einen Gewaltbezug der betroffenen Organisationen nicht voraus, so dass auch gewaltfreie Betätigung als extremistisch gelten kann (so nunmehr auch AEAO zu § 53 Nr. 9). Verhältnismäßigkeitserwägungen sind dem Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ebenso wie dem Extremismus-Begriff ebenfalls fremd.

Indem der Gesetzentwurf die Feststellung eines Versagungsgrundes in die Hände der Verfassungsschutzämter gibt, würden mithin letztlich neue Kriterien für einen Ausschluss von der Gemeinnützigkeit eingeführt. Die Besteuerungspraxis hat eine Auslegung und Anwendung von Gemeinnützigkeitskriterien entwickelt, welche zum Schutz der Grundwerte der Bundesrepublik ausreichend und angemessen erscheinen. Der weitere Import nachrichtendienstlicher Wertungen in das Steuerrecht ist daher abzulehnen.

c.) Maßgebliche Bezugspunkte im Steuerrecht und im Nachrichtendienstrecht 

Auch die Bezugspunkte von Besteuerung und Extremismusbekämpfung sind nicht aufeinander abgestimmt. Nachrichtendienstliche Bewertungen im Sinne von § 53 Abs. 3 S. 2 AO ermöglichen daher keinen sicheren Rückschluss auf die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse einer betroffenen Körperschaft:

Formal knüpfen die Inlandsgeheimdienste im Hinblick auf mutmaßlich verfassungsfeindliche Bestrebungen daran an, dass ein oder mehrere Personen für oder im Interesse eines Personenzusammenschlusses handeln. Für eine Körperschaft im steuerrechtlichen Sinne handelt daher aus nachrichtendienstlicher Sicht (auch), wer – ohne Mitglied oder sonst verbunden zu sein – diesen in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 4 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG). Diese niedrige, nur vor dem Hintergrund der spezifischen nachrichtendienstlichen Aufgabenbestimmungen der Verfassungsschutzämter im Vorfeld von verfassungsfeindlichen Aktivitäten zu erklärende Eingriffsschwelle der Inlandsgeheimdienste ist nicht mit den steuerrechtlichen Anknüpfungsgesichtspunkten für die Gemeinnützigkeit von Körperschaften zu vereinbaren. Trotz der Verknüpfung von Satzungslage und tatsächlicher Geschäftsführung schien der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2009 zwar davon auszugehen, dass sich Ausschlusskriterien schon allein aus dem Verhalten der Vereinsmitglieder ergeben können (BT-Drs. 16/10189, S. 79). Es soll sich dabei um die bis dato gepflegte Verwaltungspraxis handeln (BT-Drs. 16/11108, S. 45, vergl. auch AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012), was allerdings mit der geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren ist: So verliert gem. § 51 Abs. 3 S. 1 AO den Status der Gemeinnützigkeit, wer verfassungsfeindliche Bestrebungen nach der Satzung und bei der tatsächlichen Geschäftsführung fördert.

Das steuerrechtliche Verdikt des Verlusts der Gemeinnützigkeit ist mithin im geltenden Recht eng an die – auch vereinsrechtlichen Schranken unterworfene – Satzungslage und Geschäftsführung einer Körperschaft gebunden. Dies ist im Hinblick auf die spezifische steuerrechtliche Inpflichtnahme der Organe einer Körperschaft auch sinnvoll. Begleiterscheinungen, welche von der Geschäftsführung nicht ohne Weiteres beherrscht werden können und/oder finanziell nicht der Körperschaft zugerechnet werden können, sollten daher auch weiterhin nicht zu entscheidenden Kriterien werden.

Vor satzungsfremder Mittelverwendung schützt im Übrigen auch das geltende Steuerrecht wirksam.

d.) Folgen des Regelungsvorschlags für die Rechtsanwendung

Zwar trägt grundsätzlich die betroffene Körperschaft die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt. Zu Recht hat der Bundesfinanzhof aber mittlerweile festgehalten, dass es grundsätzlich Sache der (Finanz-)Verwaltung ist, diejenigen Tatsachen zu ermitteln und darzulegen, aus denen sich Negativkriterien für eine Gemeinnützigkeit ergeben (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11 – Abs. Nr. 18). Denn ein Negativ-Beweis kann auch von einer steuerlich begünstigten Körperschaft nicht erwartet werden. Kann bisher die Rechtsanwendung wegen der Widerleglichkeit einer Vermutung für das Erfüllen von Ausschlusstatbeständen in § 51 Abs. 3 S. 2 AO auf die nachrichtendienstrechtlichen Besonderheiten der Zurechnung organisationsfremden Handelns noch Rücksicht nehmen und erfolgen im Regelfall Ermittlungen durch die zur Beurteilung von steuerrechtlichen Tatbeständen berufenen Finanzverwaltung, soll dieser nunmehr die Entscheidung über originär steuerrechtliche Rechtsfolgen genommen werden. Eine Tatbestandswirkung von Wertungen der Verfassungsschutzämter läge damit quer zur Systematik nicht nur des Steuerrechts, sondern auch zum darauf ebenfalls nicht vorbereiteten Recht der Nachrichtendienste.

Bemerkenswert ist ferner, dass trotz der uneinheitlichen Praxis in den Bundesländern eine gleichsam Meistbenachteiligung von gemeinnützigen Körperschaften stattfinden soll. So soll auch der Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes, in dem eine Körperschaft nicht ihren steuerlichen oder sonstigen Sitz hat, den Gemeinnützigkeitsstatus vernichten können. Auf die bei dem zuständigen Finanzamt vorhandenen Erkenntnisse und Besteuerungspraxis käme es dabei nicht an, vielmehr würde sich automatisch die maximal negative Feststellung in einem beliebigen Verfassungsschutzbericht durchsetzen. Gegebenenfalls würde eine Finanzbehörde, welche amtswegig ermittelt und die betroffene Körperschaft angehört hat, wider besseres Wissen nur aufgrund gegenteiliger Auffassung einer ortsfremden Verfassungsschutzbehörde die Gemeinnützigkeit absprechen müssen.

Die Bandbreite des Extremismus-Begriffs stellt ferner die Steuergerechtigkeit in Frage: wo es keinen normativ klaren Ausschlusstatbestand gibt, würde eine Orientierung an der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter automatisch zu einer willkürlichen, potentiell ungleichen Besteuerung führen.

Dieser Befund gibt zudem Anlass für den Hinweis, dass die geltende Fassung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Regelvermutung für Verlust der Gemeinnützigkeit) nach der aktuellen Weisungslage bereits dann Anwendung finden soll, wenn „es nach einem Verfassungsschutzbericht zumindest belegbare Hinweise für eine Einstufung als extremistisch gibt“ (AEAO Nr. 10 zu § 51). Weder aber sehen sich die Verfassungsschutzbehörden bislang in den Verfassungsschutzberichten veranlasst, verbindlich Auskunft darüber zu geben, ob ihre Behauptungen belegbar sind, noch darf die Vorschrift überhaupt auf Verdachtsfälle von Extremismus angewandt werden.


2. Evaluation von § 51 Abs. 3 AO und praktisches Bedürfnis nach einer Gesetzesänderung

Obgleich die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 gewisse Praktikabilitätsmängel bei dem geltenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO annimmt, sind relevante Streitfälle kaum bekannt geworden. Soweit ersichtlich wurde der Bundesfinanzhof nur in einem einzigen Fall mit Fragen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen angenommener extremistischer Bestrebungen befasst (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11).

Eine Evaluation der Anwendungspraxis seit dem Jahressteuergesetz 2009 hat nicht stattgefunden (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Der Bundesregierung sind auch keine Fälle einer Anwendung von § 51 Abs. 3 AO bekannt (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Dass ein praktisches Bedürfnis nach einer Entlastung der Finanzämter und -gerichte bestehen soll, ist mithin empirisch nicht belegt.

Weder ein Systembruch im Steuerrecht, noch die Aufwertung nachrichtendienstlicher Bewertungen trotz eindrucksvoll belegter Qualitätsmängel sollten ohne Not erfolgten. Solange keine nachgewiesenen, quantitativ relevanten und sicher auf Defizite der bisherigen Regelung zurückzuführenden Probleme bewältigt werden können, sind die Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung nicht zu rechtfertigen.


3. Entlastung der Gerichte?

Dass der angestrebte Entlastungseffekt für die Finanzgerichte eintreten kann, erscheint angesichts des konkreten Entwurfswortlauts ebenfalls unwahrscheinlich: Für den Fall, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 2 AO n.F. vorliegen sollen, sind dementsprechende Bescheide auch nach dem zukünftigen Rechtszustand zwingend anzugreifen, um ihre Bestandskraft zu vermeiden. Die Finanzgerichte werden sich zudem in den Fällen, in denen in eine bestehende Gemeinnützigkeit eingegriffen wird, mit gleichgerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. §§ 69 ff FGO zu befassen haben. Die Finanzgerichte können diesem Verfahrensaufkommen nur unvollkommen begegnen und allenfalls die anhängig gemachten Hauptsacheverfahren gem. § 79a FGO aussetzen und – voraussichtlich jahrelang – die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abwarten. In dieser Zeit besteht ein von der Finanzverwaltung und –gerichtsbarkeit nicht weiter auflösbarer Schwebezustand in Besteuerungsverfahren. Eine verfahrensrechtliche Begleitregelung (für eine solche: Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105), welche die konzeptionellen Probleme der von dem Gesetzentwurf angestrebten Lösung aufheben könnte, ist nicht ersichtlich (vergl. schon AEAO zu § 53 Nr.10, welcher mit dem Hinweis auf § 173 Abs. 1 S. 1 AO das verfahrensrechtliche Arsenal des Steuerrechts schon ausschöpfen dürfte).

Auch an anderer Stelle ist mit einem Ansteigen von Prozessaktivitäten zu rechnen: Es liegt auf der Hand, dass ein gleichsam automatischer Entzug der Gemeinnützigkeit die Betroffenen überraschend und existenziell treffen kann. Spendenausfälle dürften in jedem Fall entzogener Gemeinnützigkeit die für die Betroffenen unausweichliche und auch im Nachhinein nicht wieder zu heilende Folge sein. Die dadurch ggf. ausgelösten Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus werden ebenfalls die Gerichte belasten. Sie dürften insbesondere auch in ihrer Summe die möglichen Steuermehreinnahmen bei Weitem übersteigen.


4. Entgegenstehendes Verfassungsrecht

Eine Tatbestandswirkung der Bezeichnung einer Körperschaft als extremistisch in einem Verfassungsschutzbericht trifft zudem auf eine Anzahl von durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken:

a) Keine gesetzliche Regelung der Verfassungsschutzberichte trotz erheblicher Grundrechtseingriffe

Auch für Eingriffe in bestehende steuerrechtliche Vergünstigungen bedürfte es, zumal weil mit der Feststellung des Erlöschens bzw. Nichtbestehens der Gemeinnützigkeit trotz Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AO eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Körperschaften einhergeht, einer präzisen, normativ klaren gesetzlichen Grundlage. Diese besteht – wie gezeigt - nicht. Die bestehenden Defizite werden auch nicht durch eine verlässliche Rechtsprechung ausgeglichen. Die Rechtsprechung zu der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter erschöpft sich bislang in einer Abwägung zwischen der Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzämter einerseits und der Meinungsfreiheit gewisser betroffener Presseorgane andererseits und hat einige allgemeine Qualitätskriterien an Verfassungsschutzberichte formuliert (s. insb. BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff., 83).

Der mit der Neuregelung eintretende Zustand könnte verfassungsrechtlich auch deshalb keinen Bestand haben, weil er die Grundrechtsrelevanz steuerrechtlicher Nachteile übergeht. Die Auswirkungen der angestrebten Regelung gehen dabei über die typischerweise durch Besteuerung betroffenen Grundrechte - Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) – hinaus und betreffen auch Grundrechte, deren Gebrauch – wie bei der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - für eine Demokratie von elementarer Bedeutung sind. Soweit eine Körperschaft sich lediglich durch Beteiligung am gesellschaftlichen Meinungskampf betätigt, es insbesondere an einer Wahl gewalttätiger Mittel fehlt, greift ein Verfassungsschutzbericht und griffe eine daran orientierte steuerrechtliche Folge insbesondere in die Meinungsfreiheit der Betroffenen ein (s. nur BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 – Abs. Nr. 56). Dabei ist daran zu erinnern, dass eine als extremistisch bezeichnete Organisation nicht zugleich auch durch strafbare Äußerungen oder Handlungen oder auch nur durch eine Überschreitung der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) hervorgetreten sein muss. Werden für eine Körperschaft durch nachrichtendienstliche Bewertung unmittelbare Rechtsfolgen erzeugt, stellt sich auch die Frage der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit und des Zensurverbots (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG; zum Sanktionscharakter von Verfassungsschutzberichten BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff.).


b) Verfahrensrechtliche Defizite

Das Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ist bis heute ersichtlich nicht auf die ihm nach dem Entwurf zukünftig zufallende Rolle vorbereitet. Es ist auch die Anwendung des Extremismus-Begriffs bislang nicht von transparenten Verfahren abhängig. Das Verhältnis eines Verfassungsschutzberichts zu einem bestehenden Feststellungsbescheid wird auch von der Entwurfsbegründung und der Übergangsregel des Gesetzentwurfs bislang nicht erläutert, so dass die besteuerungsverfahrensrechtlichen Folgen des Entwurfs gerade im Hinblick auf bestehende und bestandskräftige steuerrechtliche Vergünstigungen ungeklärt sind (vergl. zum geltenden Recht AEAO zu § 53 Nr.10, welcher sich nicht ohne Weiteres für den neuen Rechtszustand fortschreiben ließe).

Nach geltendem Recht findet vor Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts keine Anhörung der Betroffenen statt. Dies mag (noch) mit der Nicht-Förmlichkeit des Berichtswesens entschuldigt werden (eine Anhörung der Betroffenen erwägt im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz schon das Bundesverfassungsgericht, B.v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 – u.a. = NJW 2002, 2621, 2624). Realakte, denen kraft Gesetz eine unmittelbare Tatbestandswirkung zukommen soll, können aber nicht (mehr) in einer Sphäre mit gleichsam gelockerter Rechts- und Verfahrensbindung verortet werden. Verfahrensrechtliche Mindestanforderungen ergeben sich ggf. unmittelbar aus den betroffenen Grundrechten. Dies sind je nach Lage des Falles etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Eine Feststellung der Gemeinnützigkeit löst darüber hinaus Vertrauenstatbestände aus, deren Durchbrechung – zumal ohne vorherige Anhörung und ggf. überraschend – ebenfalls in eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes münden kann.

Es ist sichere verfassungsrechtliche Erkenntnis, dass Realakte, wenn sie in Grundrechte eingreifen, nicht in einer gleichsam verfassungsfreien Sphäre erfolgen. Dies gilt auch für die Verfahrensweise. Jede staatliche Maßnahme mit – und sei es vermittelter – rechtsgestaltender Wirkung bedarf mithin nicht nur einer klaren gesetzlichen Grundlage, sondern auch der vorherigen Anhörung der Betroffenen, wenn nicht elementare verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt werden sollen. So tendiert die rechtswissenschaftliche Literatur seit geraumer Zeit dazu, an Realakte verfahrensrechtliche Mindestanforderungen insbesondere dann zu stellen, wenn für die handelnden Behörden sicher erkennbar ist, dass die beabsichtigten Maßnahmen in Rechtspositionen von Grundrechtsträgern eingreifen. Den Verfassungsschutzberichten würde bei Umsetzung des Gesetzentwurfs zukünftig sogar praktisch Regelungscharakter, nämlich mit Präjudizwirkung für die Besteuerung, zufallen. Danach wäre eine verfahrensrechtliche Vorbereitung unerlässlich:

Es ist schließlich daran zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 29.06.2010 – Rs. C-550/09 – festgehalten hat, dass unter Verstoß gegen elementare Mitwirkungs- und sonstige Verfahrensrechte der Betroffenen erlassener Terrorismus-Listen der Europäischen Union keinen – dort: strafrechtlichen – unmittelbaren Tatbestandswirkung entfalten dürfen. Nicht anders liegen die Dinge, wenn die für eine Körperschaft überraschende und mit allenfalls belangloser Begründung erfolgte Bezeichnung als extremistisch für den Erhalt oder die Gewährung einer steuerrechtlichen Vergünstigung entscheidend sein soll.


5. Fazit

Die vorgeschlagene Änderung ist insgesamt abzulehnen. Sie gibt zugleich Anlass, den bestehenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.


II.   Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)

Die geplante Neuregelung trifft jene Träger von Bildungsleistungen, welche nach ihrem Satzungszweck und ihrer Bildungspraxis vornehmlich bestimmte Berufsträger ansprechen. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. beispielsweise bildet mit seinem umfangreichen Fortbildungsprogramm vorwiegend Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus und fort, unter diesen viele Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Eine mit der geplanten Neuregelung zwangsläufig verbundene Verteuerung dieser Fortbildungsaktivitäten für die Bildungswilligen oder eine Einschränkung der Bandbreite des Fortbildungsprogramms der Berufsverbände und –vereine soll, wie auch die Gesetzesbegründung hervorhebt, nicht ernsthaft gewollte Folge der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben sein.

Die geplante Neuregelung ist daher abzulehnen. Wegen der Einzelheiten und insbesondere der sachdienlichen Beschränkung einer sozialpolitisch motivierten Steuerbefreiung nehme ich auf die Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverband e.V. zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes vom 30.03.2012 Bezug.

Stellungnahme des RAV als PDF zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahrssteuergesetzes 2013"

Baden-Württembergs Polizei filmt rechtswidrig

Das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit kritisiert das fortgesetzte Filmen auf Demos. Dieses steht seiner Meinung nach im Widerspruch zu mehreren gerichtlichen Entscheidungen. Für das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist es z.B. ausdrücklich nicht maßgebend, ob tatsächlich gefilmt wird bzw. die Daten übertragen werden oder nicht.

Der Schutz von Demonstrierenden vor unerlaubter Überwachung oder dem Anschein einer Überwachung ist zu gewährleisten. Lediglich die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lässt eine Ausnahme zu.

Um zu beweisen, dass die Polizei auch filmt, wenn keine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung vorliegt hat die Demobeobachtungsgruppe des Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit selber zahlreiche Bilder mit filmender Polizei angefertigt. Über die augenscheinlich rechtswidrige Polizeipraxis und den Briefwechsel zwischen dem zuständigen Innenministerium und dem Bündnis sprach Radio Dreyeckland mit Alfred Denzinger von der Demobeobachtungsgruppe des Stuttgarter Bündnisses für Versammlungsfreiheit.

Interview anhören (Länge: 7.53 min) 


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Via Radio Dreyeckland

MAD & Co: Blinde gesucht! Taubstumme bevorzugt...

Das Zündeln ist schon im Logo des MAD enthalten...
Wenn sogar die Justizministerin es einsieht, dann wird es höchste Zeit. Vom MAD hat wirklich niemand was. Außer dem Privileg, angelogen zu werden. Sofort einsparen!

Das Merkwürdigste an den Vorgängen bei sämtlichen Geheimdienern: Sie scheinen keine Zeitungen zu lesen. Nie ein Blick ins Internet über die eigenen Konten hinaus! Sonst hätten die unteren Stellen seit ungefähr einem Jahr mitbekommen, dass nach NSU gesucht wird - in Berlin und sonstwo bei den Diensten der Länder. Hätte es da nicht nahe gelegen, sich mit seinen ranzigen Kenntnissen gleich selber bei den Untersuchern anzudienen? Statt einfach mit eingezogenem Genick zu hoffen, dass der Sturm vorüberzieht. Aber irgendwo haben die kopierwütigen Kollegen doch immer noch eine Abschrift gebunkert. Es kommt doch alles heraus. Blinden allerdings bleibt nur das Hoffen.

Merkwürdig nur, dass diese besondere Art von Beamten genau das Gegenteil von dem entwickeln durften, was uns als Referendaren abverlangt wurde. Nicht eisig und kühl sollten wir unsere Pflichten gegenüber dem Staat erledigen, sondern feurig und "rückhaltlos" ihn verteidigen, wo die Gelegenheit sich bot. Dagegen die erbitterten Insassen von MAD und VS: Höchstverpflichtung zum Wegtauchen. Klappe halten bis zum letzten Gehaltstag! Und wenn der ganze Laden dabei zusammenrasselt...Cool das Ende erwarten.

Und doch ist einer, der das Schauspiel nicht missen kann. Die FAZ, in einer mit -kum- gezeichneten Glosse - sehr wahrscheinlich Jasper v. Altenbockum - beschimpft die, die alles herausbekommen haben: "Der NSU-Untersuchungsausschuß muß sich fragen lassen, ob er als Hebel einer Empörungsmaschine dienen will, die nach Belieben von Hans-Christian Ströbele angeworfen werden kann."

Die FAZ entwickelt viele Facetten. Mit dem Beitrag Jaspers v. Altenbockum sind wir auf die gewohnte Haltung gestoßen. Weitermachen wie bisher. Das Spektakel muss weiterlaufen, wenn auch keinerlei Erkenntnis aus dem teuren Betrieb herausspringt.

Vor langen Jahren, als ich noch den "Lehrer Güde" im KBW darstellte, durfte ich selbst mit der Arbeit des Verfassungsschutzes Bekanntschaft machen. Ihre Meldungen ans Disziplinargericht enthielten durchaus auch Informationen. Zum Beispiel über eine per Plakat angekündigte Veranstaltung mit mir. Also lesefähig waren sie. Aber man erfuhr auch nichts, was sich nicht einfacher hätte herausbekommen lassen. Zum Beispiel durch fleißige Lektüre der KVZ - offizielles Blatt des KBW. Umgekehrt verbreitete der Dienst viel Ungenaues bis offen Falsches, das dann erst wieder aussortiert werden musste. Erkenntnisgewinn insgesamt: NULL!

Es soll kein Witz sein! Es lässt sich sehr leicht ein demokratisches Leben vorstellen ohne Nachhilfe und Aufsicht durch die Dienste. Nicht nur nutzlos, sondern direkt schädlich sind solche Mitteilungen an die Obrigkeit, die nur dieser allein zur Verfügung stehen sollen.Man vergleiche mit den Meldungen von Förstern, Naturschützern und anderen über die Wiedereinwanderung der Wölfe.

Nur wenn alles Wolfswissen die gesamte Öffentlichkeit erreicht, kann eine Gesamterkenntnis zustande kommen.Wie wächst die Anzahl der Wölfe? Wo ergeben sich Gefährdungen? Wer ersetzt gerissene Tiere?
Unsere Dienste gehen so vor,als gäbe es nur den jeweiligen Einzelfall. Ohne Verknüpfung, ohne brauchbare Analyse. Kein Wunder, dass bei uns alle verwertbaren Kenntnisse zum Beispiel über Art und Ausbreitung des Faschismus von den kämpfenden Leuten selbst kommen - und ihrer intensiven Zusammenarbeit.

Also, Frau Justizminister: Besen her, um den MAD wegzufegen! Aber nicht nur den! Die anderen Dienste sind nicht viel besser.

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