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Berlin befreit - Europa weiterhin in Ketten

Dass Berlin mauerlos und glücklich ist, wissen wir jetzt. Wochenlang schlotzten sich Leute am Datum fest - und konnten es einfach nicht fassen. Inzwischen ist all den Gutseelmündern nichts Gutes mehr hineingelangt. Seit fünfundzwanzig Jahren - eine Fontäne. Das musste wohl reichen. Allerdings den Zuschauern auch. Was hätten die für eine gemütliche Nachricht gegeben?

Dass dagegen die Ketten um Europa herum gerade in der gleichen Zeit noch enger geschlungen wurden, wäre kaum einem aufgefallen. Bis am Eingang der Feierstunde unser Parlamentspräsident sich erbitterte und eine bisher unbekannte Gruppe anklagte, sie hätten das Heiligste geklaut, was Berlin bisher im Herzen trug. Silberkreuze. Und die deportiert, um sie an Europas Grenzen anzubringen. Zum Mahnmal einer neuen Gefangenschaft des eben noch so gepriesenen Europa. Das nämlich inzwischen mit Gewehren verteidigt wird gegen weiteren Zuzug von Flüchtlingen. Aus all den Ländern, die zum großen Teil durch Europas und Amerikas Flugzeuge erst zerstört worden waren.



Es fiel den Mächtigen nichts anderes ein als das alte Mittel: Mauern und Zäune zu errichten gegen die Andern. Die Feinde. Und insofern nichts anderes zu unternehmen als die ehemaligen Anhänger des bekannten UNRECHTSSTAATES auch.



Inzwischen sind die heiligen Kreuze wieder an Ort und Stelle. Was selbstverständlich an der Strafwürdigkeit der Entwender nichts ändern wird. Sie haben schließlich die Heuchelei der heute Herrschenden mit einfachsten Mitteln aufgedeckt. Wenn das nicht strafbarer als jeder Diebstahl sein sollte.

Stuttgart: Kundgebung der Initiative „40 Jahre Radikalenerlass“

Demonstration gegen Berufsverbote 2007 in Heidelberg

Die Initiative „40 Jahre Radikalenerlass“ wird am 10. Dezember, dem Internationalen Tag der Menschenrechte, in Stuttgart eine Kundgebung mit möglichst vielen Betroffenen durchführen: Damit soll auf die empörende Tatsache aufmerksam gemacht werden, dass die grün-rote Landesregierung und die sie tragende Landtagsmehrheit nichts unternehmen, um die Berufsverbotepraxis aus der CDU-Regierungszeit aufzuarbeiten -“ im Gegensatz zu Bremen und Niedersachsen. Die Initiative fordert eine Entschuldigung für das Unrecht der Berufsverbote, die Rehabilitierung der Betroffenen und, in Einzelfällen, eine materielle Entschädigung.

Die Kundgebung findet statt am 10. Dezember 2014, um 15.00 Uhr, auf dem Schlossplatz vor dem Kunstgebäude (nordöstliche Ecke). Vorgesehen ist bisher:

15.00 Uhr Klaus Lipps (Betroffener, Sprecher der Initiative): Eröffnung
15.15 Uhr Cuno Hägele (ver.di): Die Position von ver.di
15.30 Uhr Doro Moritz(Landesvorsitzende der GEW Baden-Württemberg): Die Position von GEW Land und Bund
15. 55 Uhr Michael Csaszkóczy (betroffener Realschullehrer, Mitglied der Initiative): Berufsverbot und Verfassungsschutz

Mehr Informationen u.a. bei berufsverbote.de

Stuttgart 21: „Matrix“ von Oberstaatsanwalt a.D. Häußler - Anstiftung der Polizei zum Verfassungsbruch?

Diese Frage stellt sich spätestens seit das Verwaltungsgericht Stuttgart in mehreren Fällen Platzverweise wegen angeblicher "Verhinderungsblockaden" für rechtswidrig erklärt und festgestellt hat, dass die Blockaden der öffentlichen Meinungsbildung dienten und somit unter dem Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit standen.

Inzwischen rudert auch das Polizeipräsidium Stuttgart zurück:

Es zog kurz hintereinander einen Bescheid über 80 € Wegtragegebühr zurück und erkannte die Gewahrsamnahme von zehn Stuttgart 21 Gegnern im Februar 2011 als rechtswidrig an.

Politisch brisant ist, dass Häußler der Stuttgarter Polizei einen generellen Katalog von Gesichtspunkten an die Hand gegeben hatte für die Unterscheidung, ob es sich um verfassungsrechtlich geschützte Versammlungen handelt oder um Menschenansammlungen, die diese Rechte nicht beanspruchen können.

Bis heute hält sich die Polizei an diese schriftlichen Äußerungen Häußlers, die in Strafverfahren als Häußlers „Matrix“ bezeichnet werden.

Die Gerichtsentscheidungen und das aktuelle Verhalten des Polizeipräsidiums legen jetzt nahe, dass Häußlers „Matrix“ rechtsfehlerhaft war und die danach handelnden Polizeibeamten dadurch zumindest objektiv zum Verfassungsbruch angestiftet wurden.

Dies zu überprüfen, ist bis dato nicht möglich, weil das Polizeipräsidium Gerichten und Verfahrensbeteiligten die Einsicht in Häußlers „Matrix“ ohne Rechtsgrundlage verweigert.

"Damit muss jetzt Schluss sein, das Polizeipräsidium ist gehalten, die „Matrix“ zu veröffentlichen und wenn sich der Verdacht der Rechtsfehlerhaftigkeit bestätigt, muss gegen Häußler ein Verfahren eingeleitet werden," so Thomas Trüten, Sprecher des Stuttgarter Bündnisses für Versammlungsfreiheit.

Die bei den rechtswidrigen Polizeieinsätzen erfassten Personalien, Bild- und Videodateien müssen nachkontrollierbar gelöscht werden, auch nach Einstellung der Verfahren bleiben die Daten sonst noch fünf Jahre in den Datenbanken von LKA und BKA gespeichert.

"Auch für die unselige Wegtragegebühr hat hoffentlich die letzte Stunde geschlagen. Die rot-grüne Landesregierung muss diese Verordnung, die von Anfang an in einer rechtlichen Grauzone angesiedelt war, endlich aufheben.

Bis es soweit ist, würde es der Stuttgarter Polizeiführung gut zu Gesicht stehen, wenn sie alle Gebührenbescheide zurückzieht und bereits bezahlte Gebühren zurückzahlt," sagte Thomas Trüten weiter.


Quelle: Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit

Der (Rechts-) Weg ist das Ziel - Stuttgart 21 Gegner im Irrgarten der Justiz

Foto: Andrea Schaufler / Wikimedia Commons - cc-by-sa-3.0
Am 21.10.2014 schreibt das Polizeipräsidium Stuttgart an das hiesige Verwaltungsgericht: "Die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme des Klägers am 1.2.2011 wird anerkannt."

Der lange Weg bis zu diesem Eingeständnis soll hier gegangen werden und wir beginnen mit dem Prolog:

Was geschah am 1.2.2011 zwischen 6.30 Uhr und 8 Uhr am Stuttgarter Hauptbahnhof ?
Version 1 :
„Gegen 6.30 Uhr versammelten sich ca. 35 Menschen vor dem Bautor am Nordflügel des Bahnhofs, um gegen die zu dieser Zeit stattfindenden Abrissmaßnahmen zu protestieren. Um 7.10 Uhr fuhren vier Baufahrzeuge und ein Kamerafahrzeug der Polizei an die Versammlung heran. Um 7.20 Uhr trafen mehrere Wannen der Polizei ein. Sofort bildeten Polizeibeamte zwei Ketten links und rechts der Demonstration. Wir verließen gemeinsam den Versammlungsort,obwohl bis zu diesem Zeitpunkt weder die Versammlung aufgelöst noch Platzverweise ausgesprochen waren.“

Hier differiert Version 2, die Polizeiversion, stark :
„Vier Fahrzeuge wurden an der Einfahrt in die Baustelle gehindert. Daher lag gegen die Kläger der Anfangsverdacht einer Nötigung vor. Zum Zwecke der Strafverfolgung wurden die Personalien der Kläger festgestellt und Anzeigen gefertigt. Anschließend erhielten die Betroffenen, insgesamt 16 Personen, einen mündlichen Platzverweis für den Kurt-Georg Kiesinger-Platz sowie die Straße Am Schlossgarten. Diese Maßnahme beanstanden die Kläger nicht.“

Das Problem für die Betroffenen war, dass man nur Maßnahmen beanstanden kann, die auch tatsächlich stattgefunden haben. In der Realität jenes kalten Februarmorgens 2011 fand am Kurt-Georg-Kiesinger-Platz aber weder eine Personalienfeststellung statt, noch wurden Anzeigen gefertigt, noch wurden mündliche Platzverweise erteilt, denn ... siehe Version 1.

Bei dem Bemühen ihre Version aufrecht zu erhalten, schreckten in der Folge Polizei und Regierungspräsidium vor fast gar nichts zurück: So zauberten sie einen „Vorkommnisbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 1.2.2011“ aus dem Zylinder, in dem akribisch festgehalten wird, was sich nie ereignet hatte.

Einer Beweismittelfälschung kommt dieses Verfahren erheblich nahe.

Das dämmerte offensichtlich auch dem Regierungspräsidium, zumal es eingestehen musste, dass „die Aufnahme der Personalien, die Erteilung des Platzverweises usw. filmisch nicht belegt sind“ und „die Namen der Beamten der Bereitschaftspolizei Lahr, die an der Personalienfeststellung, der Belehrung sowie dem Platzverweis beteiligt waren, (...) nicht im Einzelnen aufgezeichnet (sind).“

Schade nur, dass es ein Formular mit dem schönen Titel „Belehrung von zur Identitätsfeststellung festgehaltenen Verdächtigen“ gibt, auf dem neben Dienststelle und Vorgangsnummer natürlich auch Namen und Dienstgrad der belehrenden Beamten verzeichnet werden müssen.

Ein solches Formular bekamen unsre S-21 Gegner denn auch ausgehändigt, als zwei Stunden später am Grundwassermanagement (GWM) ihre Personalien dann tatsächlich aufgenommen wurden und sie nach zweistündigem Aufenthalt im Polizeikessel bei klirrender Kälte gegen 10 Uhr zu Wasenwache chauffiert und in Gewahrsam genommen wurden.

Dort versuchen die Beamten um 10.11 Uhr vergeblich, den zuständigen Richter am Amtsgericht Brost zu erreichen, der aber „erst zu den Bürozeiten entscheiden könne.“ Ihm werden wir später noch einmal begegnen.

Um 13.30 Uhr wird schließlich Richter Gauch erreicht, der „keine freiheitsbeschränkende Maßnahme“ anordnet, allerdings auch keinen der Betroffenen anhört.

Um 14.30 Uhr werden die S21-Gegner dann aus dem Gewahrsam entlassen.

Ende des Prologs.

Vorhang auf, das Spiel beginnt!

Unsre S21-Gegner wollen sich mit dem Geschehen nicht abfinden und beantragen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gewahrsamnahme.

Sie tun das beim Amtsgericht Stuttgart am 25.2.2011. Am 4.4.2011 beschließt das Amtsgericht Stuttgart in Gestalt des Richters Brost (wir erinnern uns : Der Richter, der nur zu den Bürozeiten entscheiden kann) die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Am 5.8.2011, also vier Monate später, beschließt die 5.Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart, vertreten durch den Richter Sohler (auch ihm werden wir wieder begegnen) dann endlich die Weiterführung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, legt den Streitwert auf 5000 € fest und kassiert von jedem der fünf Kläger 363 € Prozesskosten, obwohl es um ein und denselben Sachverhalt geht.

Dann geschieht lange nichts, jedenfalls nichts substantielles: Es wird z.B. darüber gestritten, ob das Innenministerium oder das Regierungspräsidium zuständig ist.

Die Klageschrift vom 25.2. bzw. 4.4.2011 wird dem schlussendlich zuständigen Regierungspräsidium schließlich fünf Monate später am 2.9.2011 vom Gericht zugestellt.

Am 26.10.2011 trudelt dann der Antrag auf Klageabweisung vom Regierungspräsidium ein. Wieder sind zwei Monate ins Land gegangen.

Inzwischen schreiben wir das Jahr 2012.

Am 16.5.2012 erwägt das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens wegen der bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart anhängigen Ermittlungsverfahren gegen die Kläger. Dem treten die Kläger entgegen. Daraufhin versinkt das Verwaltungsgericht ein halbes Jahr lang in tiefes Schweigen, das erst am 11.12.2012 gebrochen wird: Auf Nachfrage nach dem Fortgang des Verfahrens, erklärt Richter Sohler, dass, „wegen noch älterer bei der Kammer anhängiger Klageverfahren (...) gegenwärtig noch nicht genau vorhersehbar (ist), wann über die Klage entschieden wird.“ Ob das Verfahren jetzt ausgesetzt ist oder nicht, erfahren die Kläger nicht.

Jetzt schreiben wir das Jahr 2013.

Am 24.10 2013 fragt das Verwaltungsgericht bei der Staatsanwaltschaft nach, ob die Ermittlungsverfahren gegen die Kläger schon abgeschlossen sind.

Zu diesem Zeitpunkt sind die Verfahren schon mindestens seit einem Vierteljahr eingestellt, wie die Kläger zufällig durch eine Nachfrage beim Datenschutzbeauftragten des LKA am 18.7. 2013 erfahren .

Froh gestimmt, da jetzt der letzte Vorwand, das Verfahren zu verzögern, weggefallen ist, begehen die Kläger den Jahreswechsel 2013/2014.

Das neue Jahr ist noch jung, da überrascht die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts die Kläger mit der Mitteilung, dass die sie beabsichtige „das Klageverfahren mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (...) an das Amtsgericht Stuttgart zurück zu geben.“

Fassungslosigkeit macht sich breit und tatsächlich erhalten die Kläger am 1.4.2014 (kein Aprilscherz!) die Mitteilung, dass das Verwaltungsgericht beschlossen hat, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären.

Beschlossen hat das wohlgemerkt dieselbe Kammer, der Richter Sohler angehört, welcher seit drei (!) Jahren das Verfahren als Berichterstatter durchführt -“ mehr oder weniger durchführt, wie wir gesehen haben.

Und der Beschluss hat es in sich, da ist die Rede von „schwerwiegender Rechtsverletzung“, „rechtsfehlerhafter Darlegung“, „objektiver Willkür“ - was zumindest sprachlich Unsinn ist, denn das Wesen der Willkür ist subjektiv.

Er gipfelt in der Aussage: „Der Beschluss ( des Amtsgerichts Stuttgart) entzieht dem Kläger den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und ist daher nicht haltbar.“

Drei Jahre wurde unseren Klägern ein Grundrecht verweigert -“ und keiner hats gemerkt !

Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf jenem nicht stattgefundenen Vorgang beruht, den wir im Prolog geschildert haben: Der fiktiven Personalienfeststellung, Belehrung und Platzverweiserteilung am Kurt-Georg-Kiesinger-Platz.

Denn die polizeiliche Maßnahme am GWM diente danach allein Strafverfolgungszwecken, war also repressiver Natur. Und dafür sei das Amtsgericht zuständig.

Hätte die polizeiliche Maßnahme aber der präventiven Gefahrenabwehr gedient, wäre das Verwaltungsgericht zuständig.

Und wie unterscheidet man jetzt letztendlich die Funktion der polizeilichen Maßnahme ?

„Für die Abgrenzung der gesamten Aufgabengebiete ist darüber hinaus maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage der Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt.“

Was muss der „verständige Bürger“ denn verstehen, um nicht zu einer widernatürlichen Betrachtungsweise zu kommen?

Und hat sich nicht die 5.Kammer des Verwaltungsgerichts der Beihilfe zum Rechtsbruch schuldig gemacht, indem sie drei Jahre lang ein Verfahren betrieben hat, von dem sie jetzt behauptet, dass es den Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter zur Grundlage hatte?

Und warum hat es die Kammer trotz Einwendungen der Kläger unterlassen, eben jenen Vorgang umfassend aufzuklären, den sie jetzt zum wesentlichen Ausgangspunkt ihres Beschlusses macht ?

Fragen über Fragen.

Jedenfalls erklärt die 5.Kammer den Verwaltungsrechtweg für unzulässig, legt den Rechtsstreit aber dem Bundesverwaltungsgericht vor zur Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Dieses erklärt sich - im Frühsommer 2014 - für nicht zuständig, aber weil die Richter des 6. Senats gerade so nett beieinander sitzen, entscheiden sie dann halt doch, dass - Trommelwirbel - das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig ist!

Die Schockstarre der Stuttgarter Verwaltungsrichter ob dieses unerwarteten und wohl auch unerwünschten Urteils ihrer Leipziger Vorgesetzten hält an bis zu jenem 21.10.2014, an dem das Polizeipräsidium die weiße Fahne schwenkt.

Die 5. Kammer ist aus dem Schneider: Der Berichterstatter muss nur noch anstelle der Kammer ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung fällen, alle Ungereimtheiten des Verfahrens bleiben ungereimt und dem Rechtsstaat ist genüge getan.

Tomás Elgorriaga in Deutsch­land verhaftet. Das ist nicht der richtige Weg!

Protest am Sonntag in Hondarribia
Foto: Freunde des Baskenlandes

2011 erklärte ETA das Ende ihres bewaffneten Kampfes. Seither gibt es im Baskenland politische Gewalt nur noch von einer Seite, vom spanischen Staat, der nach wie vor Aktivisten der baskischen Unabhängigkeitsbewegung mit politischen Prozessen überzieht.

Am letzten Freitag, den 31. Oktober 2014, wurde in Mannheim der 51-jährige Baske Tomás Elgorriaga Kunze verhaftet. Pressemeldungen porträtierten ihn sofort als hochrangiges ETA Mitglied. Fest steht, dass der 1963 geborene Elgorriaga jahrelang in der baskischen politischen Unabhängigkeitsbewegung aktiv war, auch als linker Gemeinderat in dem baskischen Ferienort Hondarribia. Im Frühjahr 1998 wurde er zusammen mit weiteren Personen von der spanischen Polizei verhaftet, angeblich wegen Unterstützung der ETA. In der Incommunicado-Isolationshaft wurde er schwer gefoltert, kam anschliessend in Untersuchungshaft und wurde später nach Hinterlegung einer Kaution freigelassen. Kurz vor Prozessbeginn im Jahr 2000 flüchtete er mit unbekanntem Zielort. Seine Mitangeklagten wurden von dem Madrider Sondergericht Audiencia Nacional zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Später wurde Elgorriaga in Frankreich wegen angeblicher ETA-Mitgliedschaft in Abwesenheit verurteilt.

Als er am vergangenen Freitag vom LKA Hessen verhaftet wurde, hatte offenbar auch der spanische Geheimdienst seine Finger im Spiel. Spanische Sicherheitsdienste behaupten, dass der Ingenieur ein Bombenspezialist der ETA gewesen sei.

Vor seiner Verhaftung arbeitete Tomás Elgorriaga anscheinend unter falschem Namen an der Uni Freiburg. Er soll nach Frankreich abgeschoben werden. In Frankreich droht ihm aber möglicherweise die weitere Abschiebung nach Spanien.
Damit besteht für ihn die Gefahr erneuter Folter und Misshandlung, auf jeden Fall aber ein Gefängnisregime, das im Falle baskischer Gefangener unmenschliche Sondergesetze anwendet, die den normalen gesetzlichen Vorschriften zum Gefängnisvollzug in Spanien zuwiderlaufen. Das lateinamerikanische Forum São Paulo, eine wichtige Plattform der lateinamerikanischen Linken, hatte erst im August diesen Jahres ein Ende dieser Sondergesetze gefordert.

Die baskische Linkspartei Sortu bezeichnet die Aktion des spanischen Geheimdienstes als „einen weiteren Schritt in der Strategie der Feinde des Friedens“. Die rechte spanische Zeitung ABC, die sonst schnell in der Vorverurteilung baskischer Aktivisten ist, gab sich in ihrer Berichterstattung verhalten. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der spanische Staat mit der medienwirksamen Verhaftung “eines führenden ETA-Mitglieds- von den Korruptionsfällen, die derzeit die PP erschüttern, ablenken und ihre Abwärtsspirale in den Meinungsumfragen aufhalten will.

Aus Protest gab es am Sonntag in Hondarribia eine größere Kundgebung mit den Slogans „Tomás Elgorriaga in Deutschland verhaftet. Das ist nicht der richtige Weg!“ und „Freiheit für Tomás! Es reicht!“

Weitere Informationen:

• XX. SAO PAULO FORUM -“ RESOLUTION FÜR FRIEDEN IM BASKENLAND (in deutscher Übersetzung): Resolution
• Weitere Informationen auf heise.de (deutsch)
• Stellungnahme von Sortu (spanisch)

Quelle / Erstveröffentlichung: Euskal Herriaren Lagunak - Freundinnen und Freunde des Baskenlands

De Maizière: Fleißig um Demo-Verbote bemüht

Er sorgt sich sichtlich. Und schaut ganz unbewegt an der Kamera vorbei. Und kommentiert die Vorfälle in Köln. Er ist fassungslos. Und hat von allen Zusammenkünften der Hooligans und Rechten nichts bemerkt. Obwohl gerade er als Herr der verschiedenen Dienste es am leichtesten hätte ahnen können, was sich da an offensichtlichen Bündnissen zutrug.

Während die Polizei unten tatsächlich aus den diversen Botschaften herauslas, was sich dann ereignete.

Bleibt nur die Frage, ob der Innenminister des Bundes und vielleicht auch des Landes so ahnungslos waren, wie sie sich gaben. Es könnte auch leicht sein, dass es wieder einmal um den Versuch ging, das Demonstrationsrecht überhaupt einzuschränken. Die satten Bilder sollten genügen. Waren da wirklich Leute am Werk, die um Gesinnungen kämpften? Nein. Und hatten die vielleicht nicht Waffen im Hintergrund? Also wurde das Zugeständnis des Grundgesetzes doch offenbar verletzt.

Fazit: Man urteilt über die Köpfe der Beteiligsten hinweg. Natürlich bieten die Personen der Veranstaltung keinen Grund zu Sympathiegefühlen. Allerdings das alles bloß, wenn man vor seinem Fernsehgerät saß. Und sich pflichtgemäß gruselte. Nur - wenn man zurückdenkt - das alles war in den siebziger Jahren nicht anders. Nur waren damals wir selbst die Akteure. Und bekamen alles anders mit. Auch damals wurde mit den gleichen Argumenten die Demonstrationsfreiheit eingegrenzt. Die Polizei, die für sich selbst keine besondere politische Einstellung hatte, wurde - wie jetzt in Köln - besinnungslos geopfert und verheizt.

Was allerdings Hoffnung zur Freude gibt. Ob die Demos nun verboten waren oder nicht. Es blieben immer noch genug da, die sich dem Übermut der Innenminister und der Folgsamkeit der Polizisten widersetzten.

Wichtig auf jeden Fall: Auch wer sich jetzt unbeeindruckt verhält zu den Drohungen unseres obersten Ordnungshüters, kann knallfall erwischt werden, wenn es um das Eigentliche geht. Und keiner steht dann neben dir.

USA: Landesweiter Aktionstag "Stop Mass Incarceration"

Heute finden USA weite Proteste gegen "Polizeirepression und -brutalität und die Kriminalisierung einer ganzen Generation" statt. Anlass dafür sind die nicht erst seit den Ereignissen von Ferguson zunehmende polizeistaatlichen Auswüchse hingewiesen und die sich dagegen formierende Protestbewegung vereint werden. Diese ist inzwischen aus den direkt betroffenen Communities herausgewachsen und wendet sich an die Öffentlichkeit, um einen "radikalen Wandel" im Bewußtsein über "Recht und Unrecht", über das, was legal oder und illegal ist und was tolerierbar oder eben nicht tolerierbar ist in Bezug auf den kontinuierlichen und schrecklichen, rassistischen Polizeimissbrauch und Mord.

Zurecht wird der Begriff "Masseneinkerkeerung" verwendet, siehe den Text "Der gefängnisindustrielle Komplex" (Mumia Hörbuch Berlin) sowie:

"Die USA haben mit 706 pro 100.000 Einwohnern (2011) die höchste Inhaftierungsrate der Welt. Der größte Teil der ausgesprochenen Strafen ahndet Gewaltverbrechen (624.900), Eigentums- (253.000) - und Drogenkriminalität (265.000) (Statistik 2002).

Unterscheidet man bei den Inhaftierten nach Race, wie es in den USA üblich ist, befinden sich 4.347 von 100.000 schwarzen Männern und 260 von 100.000 schwarzen Frauen, 1.771 von 100.000 der männlichen und 133 von 100.000 der weiblichen Latinos und 678 von 100.000 der weißen männlichen und 91 von 100.000 der weißen weiblichen US-Bevölkerung in Staats- und Bundesgefängnissen in Haft (Stand 31. Dezember 2008). Insgesamt sind 1,65 % der schwarzen gegenüber 0,27 % der weißen US-Bevölkerung (U.S. residents) in Staats- und Bundesgefängnissen inhaftiert.[2]

Wegen Kapitalverbrechen befinden sich 3.088 zur Todesstrafe verurteilte Personen in US-Gefängnissen, 39 Verurteilte wurden 2013 hingerichtet, die meisten davon in Texas. Seit 1930 wurden in den USA 4.863 Personen hingerichtet.

Ende 2011 befand sich jeder 45. US-Amerikaner (2,2 % der Bevölkerung) entweder im Gefängnis (2,2 Millionen), oder sie waren zur Bewährung (4,0) oder zur Haftaussetzung (0,85) auf freiem Fuß.[3]. Damit stehen die Vereinigten Staaten im Verhältnis von Gefängnisinsassen zur Einwohnerzahl mit Abstand weltweit an der Spitze. Der Anteil weiblicher Insassen stieg auf 7 %. Zwischen 1995 und 2003 nahm die Anzahl der wegen Drogendelikten Inhaftierten um 49 % zu.[4]" (Wikipedia)

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Deutschland: PKK-Verbot aufheben!

Es gibt inzwischen nicht zu wenig Aufhebens in unserem Land. Eher zuviel. Während die ganze Nation sich im Wohlsein zufrieden gibt, wühlt doch die gemeinsame Sorge. Wie können wir uns raushalten aus den qualvollen Wildnissen dieser Welt? Und damit wir uns auch richtig wohlfühlen in unserer einstweiligen Sicherheit, muss immer der eine oder andere Warnrufer auftreten. Hierzu eignet sich vor allem der eiskalte de Maizière. Die Unruhen in gewissen norddeutschen Hafenstädten zwischen Kurden und IS-Anhängern werden sofort zu allgemeinen Gefahr aufgeplustert. Huch, wenn es uns auch einmal so ginge wie den Türken oder sonstigen Bewohnern gefährlicher Länder! Wir wären ja unseres Lebens nicht mehr sicher. Also sofort schärfere Gesetze her. Uns darf so etwas nicht passieren. Niemals!

Und schon werden unbestimmte Gesetze beschlossen. Und der grundverwobene Rassismus wird angehoben. Braun im Gesicht? Herrscht da nicht schon der Bürgerkrieg vor? Und wer von den angeblichen Flüchtlingen ist nicht wirklich der eingeschleuste Feind. Der Böse an sich.

So wird unter dem Gesichtspunkt der Sorge die Urangst geweckt- und mit ihr genau die Strafgesetze, die wir so verabscheuen, wenn wir sie in Russland oder der Türkei entdecken.

Unter dem Schein öffentlicher Ruhe herrscht offenbar Ratlosigkeit. Was tun, wenn ein Nato-Partner - die Türkei - sich mit Bombenabwürfen genau gegen die einzigen wirklichen Verteidiger der Gebiete gegen die IS-Truppen wendet? An sich würde nach allem vornehmes Wegschauen sich anbieten. Kennzeichnend auch, dass nach den Morgennachrichten den ganzen Tag lang kein Wort bei ARD mehr über den Vorfall berichtet wurde. Keinerlei Einflussnahme der Regierung selbstverständlich. Nur - dass bei aller Vornehmheit des Wegschauens selbst die minimalsten Ziele der IS-Bekämpfung ganz offenbar in sich zusammenfallen. Wie will man die IS-Truppen wirkungsvoll bekämpfen, wenn auf der anderen Seite die Türkei diesen immer wieder zu Hilfe kommt.

Was bleibt in dieser Lage? Eine offene Provokation des Bündnispartners scheint den Angsthasen der Regierung zu gefährlich. Ein Rückzug der Beobachtung der Gebiete der Türkei durch unsere Patriots immer noch zu aufdringlich. Was aber spräche gegen eine Aufhebung des PKK-Verbots innerhalb der deutschen Grenzen? Tatsächlich haben sich die Kurden in unserer Gegend seit langem nicht mehr aufsässig gezeigt gegen unseren Staat. Und als Anerkennung ihres Kampfes für echte Gleichberechtigung sämtlicher Minderheiten ohne rassische Vorbehalte würde eine solche Aufhebung des Verbotes für alle anderen ein echtes Vorbild darstellen. Was 1992 für ein Verbot herhalten musste, wie berechtigt oder unberechtigt es damals schon war, muss heute unter veränderten Verhältnissen nicht mehr gelten.

Freiheit für die PKK - als aufforderndes Zeichen für alle. Vor allem für andere NATO-Länder. Und besonders für die Türkei selbst.

Türkei: Ein weiterer Angriff auf die Pressefreiheit

Kurzinfo und Links zu
In der Türkei wurden die drei deutschen Fotografen Björn Kietzmann, Chris Grodotzki und Ruben Neugebauer in Diyarbakir festgenommen. Sie wollten über die Situation in der Ost-Türkei berichten. Ihnen wird vorgeworfen, "Spione" und "Provokateure" zu sein. Sie befinden sich im Moment im Gefängnis "Tem Sube Müdürlügü" in Diyarbakir und werden verhört.

Update 08:00: Inzwischen wurden die drei nach 31 Stunden freigelassen.

Die Seite Free Ruben, Chris und Björn informiert umfassend über den Vorgang, unter anderem ist heute nachmittag eine Protestkundgebung vor der türkischen Botschaft in Berlin geplant.

Weitere Informationen:



FAZ:
Erdogan sieht ausländische Medien-Verschwörung: Deutsche Journalisten in der Türkei festgenommen


Tagesschau: Türkei nimmt Journalisten in Gewahrsam. Drei deutsche Fotografen festgenommen

Spiegel: Diyarbakir: Drei deutsche Journalisten in der Türkei festgenommen

Welt: Spionage-Vorwurf: Deutsche Journalisten in der Türkei verhaftet

Zeit: Kurdenproteste: Deutsche Journalisten in der Türkei verhaftet

Photographers in Solidarity: Drei unserer Fotografen in der Türkei festgenommen

Arbeitskampf und Versammlungsfreiheit: Mit dem Versammlungsgesetz gegen Streikende?

2007, Schleswig-Holstein:

Die IG Bau bestreikt im Rahmen der Tarifrunde Baustellen. Bei Ansammlungen von Streikposten und Streikenden vor den Baustelleneinfahrten rufen die Unternehmer die Polizei wegen unangemeldeter Versammlung. Die Polizei greift in das Streikgeschehen ein, löst die Ansammlungen wegen fehlender Anmeldung auf, kesselt die Teilnehmer ein und stellt ihre Identität fest. Ermittlungsverfahren werden eingeleitet.

2008, München :

15 streikende Beschäftigte versammeln sich mit Transparenten und Flugblättern vor der Filiale der Modekette „Zara“ und machen ihren Streik bekannt. Nach einer Stunde beenden sie ihre Aktion. Der zuständige Gewerkschaftsfunktionär hat diese Aktion nicht als Versammlung angemeldet und wird deshalb vom Amtsgericht München wegen Verstoß gegen das bayerische Versammlungsgesetz zu 1600 € Strafe verurteilt.

2012, Köln:

Ford-Beschäftigte aus Genk (Belgien) fahren nach Köln, um dort vor den Werkstoren von Ford gegen die Schließung ihres Werks zu demonstrieren. Dabei sollen Böller verwendet und Autoreifen angezündet worden sein. Sie werden stundenlang von einem riesigen Polizeiaufgebot eingekesselt,erkennungsdienstlich behandelt, einige in Gewahrsam genommen, die anderen nach Belgien abgeschoben.

Ein Jahr später beantragt die Staatsanwaltschaft 12 Strafbefehle beim Amtsgericht wegen Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung und Verstoß gegen das Versammlungsrecht.

2013, Großbettlingen (Kreis Esslingen):

Die Belegschaft der Firma Norgren kämpft gegen die Schließung ihre Werks und versucht den Abtransport von Anlagen durch die Blockade beider Werkstore mit Autos zu verhindern. Dabei befinden sie sich formal auf Firmengelände, das aber öffentlich zugänglich ist.

Dies führt dazu, dass sich zum einen das Landratsamt Esslingen als zuständige Versammlungsbehörde einschaltet, die Blockade für illegal erklärt und mit der Auflösung der angemeldeten Versammlung vor dem Werkstor droht. Zum anderen beantragt Norgren parallel dazu beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die IG Metall und 38 namentlich genannte Kollegen/innen, darunter den Versammlungsleiter der IGM, in der jedem Einzelnen 250.000 € Strafe angedroht werden und dem Versammlungsleiter alternativ Ordnungshaft.

Das Arbeitsgericht kassiert zwar die Strafandrohung gegen die 38 Kollegen/innen, gibt aber dem Antrag von Norgren statt und belässt die Strafandrohung gegen die IG Metall bzw. den Versammlungsleiter, den 2. Bevollmächtigten der IGM Esslingen Jürgen Gross, bei 250.000 € bzw. ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung

So verschieden gelagert diese Fälle auch sein mögen, so zeigen sie doch deutlich die Tendenz, staatliches Eingreifen in Arbeitskampf- und Streikgeschehen zugunsten der Unternehmer durch den Umweg über das Versammlungsgesetz bzw. diverse Länderversammlungsgesetze zu organisieren.

Eine Entwicklung, die in der gewerkschaftlichen Diskussion noch kaum eine Rolle spielt.

Die formaljuristische Konstellation ist relativ verworren: Es kollidieren zwei Grundrechte: die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG und das, was man allgemein „Streikrecht“ nennt, abgeleitet aus der Koalitionsfreiheit Artikel 9 Abs.3 GG. Ist die Versammlungsfreiheit ein Individualrecht, das jeder in Anspruch nehmen kann, so wird das Streikrecht nur Vereinigungen, d.h. In diesem Fall Gewerkschaften, gewährt.
„Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht.(ausgenommen sind hier Diktaturen und andere autoritäre Regimes -“ Anmerkung des Verfassers). Das Streikrecht in Deutschland ist lediglich Richterrecht. Im Grundgesetz findet sich außer der Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 3 kein konkreter Hinweis (...) Auch mit den Illegalisierungen von Beamtenstreiks, wilden Streiks, Blockaden, Boykotts, dem Streikverbot durch die christlichen Kirchen, der Einengung von Streikmöglichkeiten nur auf tarifvertraglich regelbare Ziele und den Einschränkungen bei Sympathiestreiks, sind Defizite in unsrer politischen und wirtschaftlichen Demokratie verankert.“

So charakterisiert der Wiesbadener Appell „Für ein umfassendes Streikrecht“ den Zustand des Streikrechts hierzulande.

In anderen europäischen Ländern wie Frankreich oder Italien ist das Streikrecht in der Verfassung verankert als individuelles Recht jedes abhängig Beschäftigten auch unabhängig von einem Aufruf, Urabstimmung etc. durch die zuständigen Gewerkschaften in den Streik zu treten. Natürlich gibt es auch in diesen Ländern die verschiedensten Einschränkungen des Streikrechts (z.B. im Öffentlichen Dienst), aber z.B. die Beschränkung auf Tariffragen ist dort ebenso unbekannt wie das Verbot des Generalstreiks.

Wie die Fallbeispiele zu Anfang zeigen, droht dem ohnehin verstümmeltem Streikrecht hierzulande jetzt auch noch Ungemach von versammlungsrechtlicher Seite.

Spätestens nach dem Münchner Urteil gegen den verdi-Kollegen stellt sich die Frage, wie sich die Regeln des Versammlungsrechts mit der Natur von Arbeitskämpfen vertragen: „Müssen also Streikversammlungen, wenn sie außerhalb der Betriebe stattfinden, nach § 14 (VersG) angemeldet werden -“ und wenn ja, gilt dies für alle ohne Ausnahme ? Verstößt ein Arbeiter, wenn er bei einer Streikversammlung unter freiem Himmel seinen Arbeitshelm trägt, gegen das sogenannte Schutzwaffenverbot („passive Bewaffnung“) des § 17a VersG? Verletzt er das Waffenverbot, wenn er sein Arbeitsgerät mit sich führt ? Ist es mit der Koalitionsfreiheit zu vereinbaren, dass die Polizei, wie es § 12a VersG erlaubt, die Streikversammlung filmt und die Reden mitschreibt?“ („Streikgeschehen als anmeldepflichtige Versammlung“ H.Wächtler in „Arbeit und Recht“ Ausgabe 5/2009).

Allein die Anmeldepflicht hätte weitreichende Folgen: Wesentlicher Bestandteil gewerkschaftlicher Streiktaktik ist der Überraschungseffekt. Durch den Zwang zur vorherigen Anmeldung fällt dieser weg, die betroffenen Unternehmen können sich vorbereiten, im Fall der Münchner „Zara“-Filiale z.B. durch Doppelbesetzung zentraler Funktionen wie der Kasse, die schleswigholsteinischen Bauunternehmer durch vorübergehende Stornierung und Umdirigierung von Zulieferungen.

„Eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung dieser Streiks würde die Kampffähigkeit der streikführenden Gewerkschaft in schwerwiegender Weise beeinträchtigen.“ ( H.Wächtler s.o.)
Damit nicht genug. Eine angemeldete Versammlung braucht einen Versammlungsleiter. Wenn, wie im bayerischen Versammlungsgesetz vorgesehen, auch der gewerkschaftliche Versammlungsleiter auf „Zuverlässigkeit und Eignung“ überprüft wird, werden dessen persönliche Daten erfasst und mit polizeilichen und staatsschutzrechtlichen Dateien abgeglichen. Das Bundesverfassungsgericht spricht in seiner Eilentscheidung zum bayerischen Versammlungsgesetz vom 17.2.2009 deshalb auch davon, dass „(...) Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen (...) Teilnehmer an einer unbefangenen Mitwirkung in der vom Veranstalter vorgesehenen Weise hindern (können)“ (zitiert nach H.Wächtler s.o.).

Durch die dargestellten versammlungsrechtlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen kann der Staat direkt in den Arbeitskampf eingreifen, die Ausübung des Streikrechts würde von einer amtlichen Genehmigung abhängig gemacht.

Was ist zu tun?
In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Versammlungsrecht in Schleswig Holstein vom 9.8.2012 fordert der DGB eine „Arbeitskampfklausel“: „Dies würde dem besonderen Charakter von Versammlungen im Rahmen von Tarifauseinandersetzungen im Kontext des Artikel 9 Abs. 3 gerecht werden.“ Sie soll sicherstellen, „dass das weitergehende Grundrecht auf Koalitionsfreiheit seinen eigenen Schutzzweck behält und nicht über eine Beschränkung durch das Recht auf Versammlungsfreiheit teilweise leer läuft.“

So verständlich diese Anliegen ist, klingt die vom DGB vorgeschlagene Regelung doch etwas nach dem berühmten Sankt-Florians-Prinzip. In der Begründung für die Arbeitskampfklausel vom 27.1.2014 liefert der DGB darüber hinaus ein schönes Beispiel dafür, wie neue Regelungen nur neue Grenzen schaffen können: Es wird unterschieden zwischen Versammlungen, die „unmittelbaren Druck auf den Arbeitgeber ausüben“ - keine Anmeldung erforderlich -“ und Versammlungen, die nur „mittelbar über eine Solidarisierung der Öffentlichkeit Druck auf den Arbeitgeber ausüben“ - Anmeldung „sinnvoll“. Man darf gespannt sein, wie diese zwei „Versammlungsarten“ in der polizeilichen und juristischen Wirklichkeit voneinander abgegrenzt werden oder eben auch nicht.

Der DGB-Vorschlag greift aber insgesamt zu kurz. Vielmehr wäre es angebracht, wenn die Gewerkschaften auch die gesellschaftliche Dimension der Auseinandersetzung um die Versammlungsfreiheit in den Mittelpunkt rücken würden und sich wesentlich offensiver in diese Auseinandersetzung einmischten. Die Initiative gegen das bayerische Versammlungsrecht von verdi Bayern sei hier beispielhaft genannt.

So sind ja auch die Gewerkschaften nicht nur beim Arbeitskampf von den Restriktionen des Versammlungsgesetzes betroffen, man denke nur daran, dass in Heilbronn und Ulm Kolleginnen und Kollegen durch Polizeikessel im Zusammenhang mit antifaschistischen Demonstrationen an der Teilnahme an Maikundgebungen des DGB gehindert wurden. Im Vorfeld der DGB-Demonstration am 1.Mai 2014 in Stuttgart führte die Polizei sogenannte „Vorkontrollen“ durch, bei denen Leute über längere Zeiträume festgehalten und an der Wahrnehmung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gehindert wurden. Dasselbe passierte bei der gewerkschaftsnahen Blockupy-Demonstration am 17.Mai 2014 ebenfalls in Stuttgart, zu der u.a. der verdi-Bezirk Stuttgart aufgerufen hatte.

Inhaltlich geht es darum, ein Bewusstsein dafür zu entwickeln, dass das Streikrecht und die Versammlungsfreiheit diejenigen Grundrechte sind, die die Möglichkeit eröffnen, tatsächlichen, spürbaren Druck auf Kapital und Politik auszuüben.

Die Kraft der kämpfenden Arbeiterklasse besteht in ihrer Fähigkeit, den Lebensnerv der kapitalistischen Gesellschaft, die Profitproduktion zu treffen. Gesamtgesellschaftlich wird diese Stärke noch wirksamer, wenn sie sich auf die Straßen und Plätze der Städte ergießt und sich dort mit anderen sozialen-und Protestbewegungen vereinigt.

Folglich muss alles dafür getan werden, diese Rechte nicht nur zu verteidigen, sondern zu erweitern in Richtung eines umfassenden Streikrechts und eines fortschrittlichen Versammlungsgesetzes.

Dazu schreibt das Komitee für Grundrechte und Demokratie in Bezug auf die Versammlungsfreiheit: „Würde ein Artikel 8 - „Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten“ - dieses Recht nicht vielleicht besser schützen können als jedes Versammlungsgesetz, das nur wieder neue Grenzen zu ziehen versucht ?“ ( Blockupy 2013 -“ Der Frankfurter Polizeikessel am 1.Juni 2013, S.69/70)

Diese Überlegung ist nicht von der Hand zu weisen. So wurde in Frankreich das Streikrecht ursprünglich ebenfalls unter Gesetzesvorbehalt gestellt („Näheres regelt ein Gesetz“). Dieses Gesetz wurde aber nie verabschiedet bzw. die Verabschiedung scheiterte am Widerstand der Arbeiterbewegung.

Dies weist auf einen grundsätzlichen Aspekt der Auseinandersetzung hin: Rechtsfragen sind immer auch Machtfragen. Es geht nicht in erster Linie um ausgeklügelte Gesetzesformulierungen, sondern um den Einsatz der Kraft der Gewerkschaftsbewegung und anderer sozialer- und Protestbewegungen für die Verteidigung und Erweiterung der Grundrechte.
Trotzdem sollen einige Eckpunkte der Ausgestaltung eines möglichen „zukünftigen“ Artikel 8 des Grundgesetzes genannt werden:

  • Das Recht, die Form und Ausgestaltung der Versammlung frei zu wählen.

  • Die Vorrangigkeit der Versammlungsfreiheit vor nachgeordneten Gesetzen wie den Vorschriften der Polizeigesetze, der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Gewerbefreiheit. Also keine Einschränkungen der Versammlungsfreiheit z.B. wegen der „Leichtigkeit des Autoverkehrs“ oder angeblicher Umsatzeinbußen des Einzelhandels.

  • Das Verbot aller Maßnahmen staatlicher Organe und Institutionen, die geeignet sind, die äußere und innere Versammlungsfreiheit zu gefährden, insbesondere Videoüberwachung, Polizeikessel, „enge Begleitung“ durch Polizeiketten.

Und last but not least die Kostenfreiheit aller Amtshandlungen im Rahmen der Wahrnehmung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit (Anmeldegebühren etc.) und die Aufhebung aller Bannmeilengesetze.

Nachtrag:

  • Die Ermittlungsverfahren gegen Teilnehmer am IG Bau-Streik 2007 in Schleswig Holstein wurden allesamt eingestellt.

  • Der Münchner verdi-Kollege ging in die nächste Instanz vor das Landgericht. Dieses setzte den Prozess aus bis zur Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Versammlungsgesetz. In der Eilentscheidung wurde der Verstoß heruntergestuft zur Ordnungswidrigkeit. Dadurch war kein Straftatbestand mehr gegeben, das Verfahren wurde eingestellt.

  • Gegen die Strafbefehle haben alle betroffenen Ford-Kollegen/innen aus Genk Widerspruch eingelegt. Der erste Prozess fand am 11.Juni vor dem Amtsgericht Köln statt.

  • Norgren hat die Anlagen abtransportiert. Nach neun Wochen Streik wurde in der Urabstimmung der ausgehandelte Sozialtarifvertrag mit 88% Zustimmung angenommen. Das Werk wurde Ende 2013 geschlossen.


Quelle: Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit

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