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Defend Kurdistan - Against Turkish occupation and American imperialism!

Invasionsangriffe des türkischen Staates

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Den Schatten des Krieges in der Ukraine ausnutzend, hat der türkische Staat seine Angriffe gegen die kurdischen Gebiete in Rojava (Nord- und Ostsyrien) intensiviert und am 17. April mit einer erneuten Invasion im Nordirak begonnen. Tag für Tag weitet die Türkei ihren Krieg auf immer weitere Gebiete aus. Ohne Rücksicht auf Verluste bombardieren türkische Flugzeuge, Kampfdrohnen und Artillerie, zivile Wohngebiete und zum Überleben notwendige Infrastruktur. Aus den Bergen Südkurdistans erreichen uns Berichte, dass die türkische Armee, wie schon im vergangenen Jahr, chemische Waffen und Giftgase gegen die kurdischen Guerillaeinheiten einsetzt.

Der türkische Angriffskrieg zielt nicht nur auf die kurdische Freiheitsbewegung, die PKK und ihre Guerillaverbände. Unter dem Deckmantel des „Kampfes gegen den Terrorismus“ verleibt sich das türkische Regime immer weitere Gebiete Syriens und des Iraks ein, errichtet Militärstützpunkte und stellt sich auf eine langfristige Besatzung des eroberten Territoriums ein. Die türkische Besatzungspolitik ist eine Bedrohung für die Errungenschaften der kurdischen Bevölkerung sowie die Souveränität und territoriale Integrität Syriens und des Iraks. Dabei geht es dem Regime des türkischen Diktators Erdogan langfristig um die Kontrolle der Öl- und Gasvorkommen in den Nachbarländern und die Durchsetzung des eigenen neo-osmanischen Machtanspruchs in der Region.

Errungenschaften wie die demokratischen Selbstverwaltungsstrukturen, Geschlechterbefreiung und die Idee einer sozialen Ökologie sind vor allem Hindernisse und Störfaktoren für die Expansionspolitik der türkischen Regierung. Gerade die Emanzipation sowie der Aufbau autonomer und selbstständiger Strukturen und Räume für Frauen sind gezielte Angriffspunkte.

Dabei führt die Türkei ihren Vernichtungsfeldzug keineswegs selbstständig. Die Bundesregierung deckt diesen nicht nur durch ihr Schweigen, sondern leistet tatkräftig politische und militärische Unterstützung. Die Bundesrepublik Deutschland ist der wichtigste Waffenlieferant für die Türkei und federführend in der Verfolgung und Diffamierung der KurdInnen in Europa.

Angriffe auf die ezidische Bevölkerung im Shengal

Gleichzeitig sollen im Shengal die nach dem Völkermord des Islamischen Staates seit 2014 aufgebauten Selbstverteidigungskräfte zerschlagen und durch die irakische Armee und Einheiten der KDP ersetzt werden. Dabei waren es die Guerillaverbände der kurdischen Freiheitsbewegung und die Selbstverteidigungseinheiten aus Rojava, YPG und YPJ, diejenigen, die die ezidische Zivilbevölkerung vor einem Genozid bewahrte. Genau diese Kräfte waren es auch, die die Sicherheit im Land herstellten, sodass die Bevölkerung ihre demokratischen Strukturen aufbauen konnte. Diese jetzt konkret zerschlagen zu wollen, bedeutet die ezidische Bevölkerung der Willkür der Herrschaft der Regime zu überlassen.

Geostrategische Bündnispartner der Türkei

Der Krieg in Nordsyrien und dem Nordirak dient vor allem dem Zweck, den Einflussbereich der NATO und der USA im Mittleren Osten geopolitisch zu halten und auszuweiten. Auch bei den jüngsten Angriffen gegen die ezidische Selbstverwaltung im Shengal, benutzten die Regierungskräfte (irakische Armee und KDP) US amerikanische Panzer, Helikoptern und Fahrzeuge.

Mit Gewehren, Bomben und Granaten der NATO Kräfte versuchen sie den Willen der Menschen zu brechen und die Geschichte umzuschreiben. Doch die Bevölkerung, ihre Verteidigungskräfte und die Guerilla sind entschlossen Widerstand zu leisten und ihre eigene Geschichte der Freiheit zu schreiben.

Lasst uns gemeinsam die Revolution verteidigen! Nieder mit dem Faschismus und dem Imperialismus! Alle zusammen für die Selbstbestimmung der Völker!

Wir Rufen alle auf, am 4. Mai mit uns gemeinsam auf die Straße zu gehen. Die bundesweite Demonstration beginnt um 11 Uhr auf dem Potsdamer Platz.

Gemeinsamer Aufruf von:

Defend Kurdistan -“ AgainsAgainst Turkish occupation!

Kon-Med -“ Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland

YJK-E -“ Verband der Frauen aus Kurdistan in Deutschland

Women Defend Rojava

RiseUP 4 Rojava

Gemeinsam Kämpfen für Selbstbestimmung und Demokratische Autonomie

Fed-Kurd -“ Freie Kurdistan Föderation Ostdeutschland

NAV-Berlin -“ Freie kurdische Gemeinde Berlin

YXK -“ Verband der Studierenden aus Kurdistan

JXK -“ Studierende Frauen aus Kurdistan

TCÅž -“ Revolutionäre Jugendbewegung

TEKO-JIN -“ Bewegung der jungen kämpferischen Frauen

Quelle

Zum Übergang der #Ukraine Geflüchteten ins SGB II / SGB XII

Richterhammer, Foto: Non Profit Organization Lawyers Oakland, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons
Foto: Non Profit Organization Lawyers Oakland, CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons
Ein wichtiger Hinweis von Harald Thomé in seinem Newsletter vom 11. Mai 2022 für Leute, die Menschen aus der Ukraine helfen...

(...) Hinweise: Zum Übergang der Ukraine Geflüchteten ins SGB II / SGB XII

a. Die Gesetzesänderung wird kommen, daher müssen Leistungsträger Anträge entgegennehmen

Der Zugang zum SGB II/SGB XII für Ukrainegeflüchtete ist im sog. „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ geregelt, das befindet sich am 12. Mai 2022 in 2./3. Lesung und wird auf jeden Fall verabschiedet werden. Ich bekomme jetzt noch Anfragen von Beratungsstellen mit, die berichten, dass einzelne Jobcenter sich weigerten SGB II-Anträge anzunehmen.

Dazu ist kurz zu sagen: ein Antrag muss immer angenommen werden (§ 20, 3 SGB X), wenn dies verweigert wird, ist zu empfehlen, solch grob rechtswidriges Verhalten per Fachaufsichtsbeschwerde bei der BA -“ Zentrale zu thematisieren.

b. Anwendung der vorläufigen Leistungsgewährung bei AsylbLG -“ Vorbezug

Wenn zuvor AsylbLG-Leistungen bezogen wurden, hat eine Bedürftigkeitsprüfung durch den zuständigen Leistungsträger stattgefunden. Hier ist zu erwarten, dass ab Antrag und Zuständigkeit zumindest nach § 41a Abs.1 Nr. 1 SGB II und für das SGB XII nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vorläufig Leistungen zu erbringen und nicht erstmal alle Unterlagen wiederholt und formvollendet einzureichen sind, bis die ersten Leistungen erbracht werden. Genau für diesen Fall gibt es die Regelung der vorläufigen Leistungsgewährung.

c. Alleinerziehenden Mehrbedarfe für UkrainerInnen mit Kindern und RB Stufe 1

Ukrainerinnen, die notgedrungen alleine für Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes sorgen, ist selbstverständlich der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II/§ 30 Abs. 3 SGB XII in der jeweilig maßgeblichen Höhe zu zahlen. Alleinerziehung bedeutet: in Verantwortung für Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung zuständig zu sein (BSG 3.3.2009 - B 4 AS 450/07 R). Alleinerziehend sind auch Personen, wenn der andere Elternteil nicht nur unerhebliche Zeit von der Familie getrennt lebt (zB. wegen Freiheitsstrafe, während eines längeren Aufenthalts in einer stationären Einrichtung, aus beruflichen Gründe zB. Seefahrer oder Fernfahrer (Eicher/Luik/Harich, SGB II Kommentar, 5. Aufl., § 21, Rn 35) oder wegen der Verteidigung des Herkunftslandes. Es bedarf für den Alleinerziehendenmehrbedarf nicht die Aufgabe der Partnerschaft oder den Tod des anderen Elternteils.

Wird der Alleinerziehendenmehrbedarf gezahlt, ist automatisch immer die Regelbedarfsstufe für Alleinstehende, also die RB 1, in Höhe von 449 EUR zu zahlen (§ 21 Abs. Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB II/ § 30 Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB XII). Etwaige Kürzungen auf RB-Stufe 2, also 404 EUR, weil die Partnerschaft oder Ehe nicht aufgegeben wurden, sind eindeutig rechtswidrig.

Auch ist der Alleinerziehendenmehrbedarf nicht nur leiblichen Eltern zu erbringen, sondern jeder Person, die alleine für Sorge und Pflege minderjähriger Kinder sorgt BSG 27.1.2009 -“ B 14/7b AS 8/07 R), also auch, wenn die Oma alleine mit dem Enkel wohnt und dieser von ihr betreut wird. (...)

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