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Umverteilung auf die Kette kriegen! - My Gruni 2022

Foto: © heba / Umbruch Bildarchiv
Foto: © heba / Umbruch Bildarchiv
Auch in diesem Jahr lud das Quartiersmanagement Grunewald am 1. Mai zu einem Besuch ein im sozial verwahrlosten Problembezirk Grunewald. Drei Zubringer des Fahrradkorsos vereinten sich am Roten Rathaus. Nach einer Kundgebung startete die Fahrraddemo, die zunächst nur langsam voran ging; der Korso erstreckte sich zeitweise über mehr als vier Kilometer.

Auf dem Johannaplatz traf die Demo auf ein ebenfalls vom Quartiersmanagement veranstaltetes Bürger*innenfest unter dem Motto „Bauen, Bauen, Bauen -“ Zukunftsbaustelle Grunewald“. Die gesamte Umgebung und alle Seitenstrassen waren von der Polizei abgesperrt. Ohne große Pause ging es gleich wieder zurück über den klimapolitischen Irrweg A100 zum Startpunkt der revolutionären 1. Mai-Demo in Neukölln.

"Das Quartiersmanagement Grunewald verfolgt einen aufsuchenden niedrigschwelligen Ansatz im Umgang mit dem schwierigen Klientel der Vermögenden. Mit der direkten Ansprache im sozial abgehängten Bezirk Grunewald holen wir die Bewohner:innen des Grunewalds ab, raus aus der Vereinzelung hinter Hecken und Zäunen! Wir bringen sie in Bewegung, hinein in die solidarische Gesellschaft!" (Aufruf von myGruni)

Zu den Fotos beim Umbruch Bildarchiv

Weitere Ereignisse zu diesem Thema

Zum Übergang der #Ukraine Geflüchteten ins SGB II / SGB XII

Richterhammer, Foto: Non Profit Organization Lawyers Oakland, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons
Foto: Non Profit Organization Lawyers Oakland, CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons
Ein wichtiger Hinweis von Harald Thomé in seinem Newsletter vom 11. Mai 2022 für Leute, die Menschen aus der Ukraine helfen...

(...) Hinweise: Zum Übergang der Ukraine Geflüchteten ins SGB II / SGB XII

a. Die Gesetzesänderung wird kommen, daher müssen Leistungsträger Anträge entgegennehmen

Der Zugang zum SGB II/SGB XII für Ukrainegeflüchtete ist im sog. „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ geregelt, das befindet sich am 12. Mai 2022 in 2./3. Lesung und wird auf jeden Fall verabschiedet werden. Ich bekomme jetzt noch Anfragen von Beratungsstellen mit, die berichten, dass einzelne Jobcenter sich weigerten SGB II-Anträge anzunehmen.

Dazu ist kurz zu sagen: ein Antrag muss immer angenommen werden (§ 20, 3 SGB X), wenn dies verweigert wird, ist zu empfehlen, solch grob rechtswidriges Verhalten per Fachaufsichtsbeschwerde bei der BA -“ Zentrale zu thematisieren.

b. Anwendung der vorläufigen Leistungsgewährung bei AsylbLG -“ Vorbezug

Wenn zuvor AsylbLG-Leistungen bezogen wurden, hat eine Bedürftigkeitsprüfung durch den zuständigen Leistungsträger stattgefunden. Hier ist zu erwarten, dass ab Antrag und Zuständigkeit zumindest nach § 41a Abs.1 Nr. 1 SGB II und für das SGB XII nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vorläufig Leistungen zu erbringen und nicht erstmal alle Unterlagen wiederholt und formvollendet einzureichen sind, bis die ersten Leistungen erbracht werden. Genau für diesen Fall gibt es die Regelung der vorläufigen Leistungsgewährung.

c. Alleinerziehenden Mehrbedarfe für UkrainerInnen mit Kindern und RB Stufe 1

Ukrainerinnen, die notgedrungen alleine für Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes sorgen, ist selbstverständlich der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II/§ 30 Abs. 3 SGB XII in der jeweilig maßgeblichen Höhe zu zahlen. Alleinerziehung bedeutet: in Verantwortung für Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung zuständig zu sein (BSG 3.3.2009 - B 4 AS 450/07 R). Alleinerziehend sind auch Personen, wenn der andere Elternteil nicht nur unerhebliche Zeit von der Familie getrennt lebt (zB. wegen Freiheitsstrafe, während eines längeren Aufenthalts in einer stationären Einrichtung, aus beruflichen Gründe zB. Seefahrer oder Fernfahrer (Eicher/Luik/Harich, SGB II Kommentar, 5. Aufl., § 21, Rn 35) oder wegen der Verteidigung des Herkunftslandes. Es bedarf für den Alleinerziehendenmehrbedarf nicht die Aufgabe der Partnerschaft oder den Tod des anderen Elternteils.

Wird der Alleinerziehendenmehrbedarf gezahlt, ist automatisch immer die Regelbedarfsstufe für Alleinstehende, also die RB 1, in Höhe von 449 EUR zu zahlen (§ 21 Abs. Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB II/ § 30 Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB XII). Etwaige Kürzungen auf RB-Stufe 2, also 404 EUR, weil die Partnerschaft oder Ehe nicht aufgegeben wurden, sind eindeutig rechtswidrig.

Auch ist der Alleinerziehendenmehrbedarf nicht nur leiblichen Eltern zu erbringen, sondern jeder Person, die alleine für Sorge und Pflege minderjähriger Kinder sorgt BSG 27.1.2009 -“ B 14/7b AS 8/07 R), also auch, wenn die Oma alleine mit dem Enkel wohnt und dieser von ihr betreut wird. (...)

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