Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beamten im Landeskriminalamt BaWü
Der/die Berliner PolitikwissenschaftlerIn Detlef Georgia Schulze hat DienstaufsichtsbeÂschwerde gegen einen Mitarbeiter der Inspektion Linksextremismus etc. des LandeskriminalÂamtes Baden-Württemberg erhoben. Hintergrund ist, daß sich Schulze und zwei andere BerliÂner Autoren, Peter Nowak und Achim Schill, gegen das Verbot der internet-Zeitung linksunten.indymedia ausgesprochen hatten, die im vergangenen Jahr vom BundesinnenÂministerium als „Verein“ verboten worden war.
Der fragliche Kriminalhauptkommissar hatte dann, fast ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Protesterklärung -“ nach Eingang eines Hinweises des Baden-Württembergischen InnenÂministeriums (= Verfassungsschutz?) -“ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Grund: Die drei AutorInnen sollen mit der Bebilderung ihres internet-Blogs (bei dem Bild handelt es sich u.a. um einen Ausriß aus der Verbotsverfügung) dem Verbot des vermeintlichen Vereins zuwider gehandelt haben.
Dagegen wendet sich Schulze nun sowohl mit verfahrensrechtlichen als auch materiell-rechtliÂchen (-šinhaltlichen-™) Gründen:
Schulze wendet sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht dagegen,
In der Sache selbst argumentiert Schulze:
Am Ende der Dienstaufsichtsbeschwerde heißt es: „Nach alledem dürfte unstrittig sein, daß das gegen uns geführte Ermittlungsverfahren vielfältige Rechtsfragen aufwirft, die die unverÂzügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft -“ als für Rechtsfragen kompetente ErmittlungsÂinstanz -“ erforderlich machten.“ Dies unterlassen zu haben, könne dem LKA-Beamten nicht nachgesehen werden.
Bisher berichteten über den Vorgang u.a.:
Quelle: Pressemitteilung 19.12.2018
Der fragliche Kriminalhauptkommissar hatte dann, fast ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Protesterklärung -“ nach Eingang eines Hinweises des Baden-Württembergischen InnenÂministeriums (= Verfassungsschutz?) -“ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Grund: Die drei AutorInnen sollen mit der Bebilderung ihres internet-Blogs (bei dem Bild handelt es sich u.a. um einen Ausriß aus der Verbotsverfügung) dem Verbot des vermeintlichen Vereins zuwider gehandelt haben.
Dagegen wendet sich Schulze nun sowohl mit verfahrensrechtlichen als auch materiell-rechtliÂchen (-šinhaltlichen-™) Gründen:
Schulze wendet sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht dagegen,
- daß sich der LKA-Beamte überhaupt für die Entscheidung über die Einleitung eines ErÂmittlungsverfahren zuständig fühlte und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht der Staatsanwaltschaft überließ;
- daß der LKA-Beamte -“ soweit den Akten zu entnehmen -“ bei Einleitung des ErmittÂlungsverfahrens nicht einmal einen Vermerk anfertigte, in dem er seine eigene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts darlegt;
- daß der Beamte nicht einmal die Staatsanwaltschaft „ohne Verzug“ über sein Vorgehen informierte, wie es aber § 163 Absatz 2 Satz 1 Strafprozeßordnung vorschreibt.
In der Sache selbst argumentiert Schulze:
- Der Ausriß aus der Verbotsverfügung (einschließlich eines Teils des Textes der VerbotsÂverfügung) sei kein Kennzeichen eines (verbotenen) Vereins, wie aber der LKA-Beamte meint.
- Erstens sei das Logo der verbotenen internet-Zeitung durch hinzugekommenen Text deutlich verändert; zweitens müsse zwischen der internet-Zeitung selbst und der StrukÂtur, die die Zeitung bis zum Verbot herausgegeben hatte, unterschieden werden: WähÂrend die Zeitung zwar ein Logo hatte, hatte der Verein -“ anders als das BundesinnenÂministerium behauptet -“ kein Kennzeichen.
- Drittens sei stark zu bezweifeln, daß die herausgeberische Struktur von linksunten.inÂdymedia überhaupt ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes gewesen sei. Viertens: Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz verbiete zwar bestimmte Vereine; aber das ZensurverÂbot des Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz stehe dem Verbot des künftigen ErscheiÂnens von Medien entgegen. Es dürfte nur gemäß Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz nachÂträglich gegen bereits erschienene rechtswidrige Medieninhalte eingegriffen werden.
- Fünftens: Überhaupt sei ein digitales Bild kein Kennzeichen im Sinne des VereinsgeÂsetzes. Denn von „Datenspeichern“ ist nur in § 11 Absatz 3 Strafgesetzbuch in VerbinÂdung mit § 86a Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch in Bezug auf bereits bestandskräftig verbotene Vereine die Rede. Gegen das vom Bundesinnenministerium ausgesproÂchene Verbot von linkunten.indymedia ist aber weiterhin ein Prozeß beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
§ 9 Vereinsgesetz erwähnt dagegen in Bezug auf bloß vollziehbare, aber noch nicht beÂstandskräftig verbotene Vereine „Datenspeicher“ nicht. Außerdem wollte der Gesetzgeber auch nicht-digitale Schriften von der Strafandrohung des § 20 Vereinsgesetz ausnehÂmen (Bundestags-Drucksache V/2860, S. 31: „nicht [...] auch dann [bestrafen], wenn der Täter sie [die Kennzeichen] -šin von ihm verbreiteten Schriften usw. verwendet-™“).
Gemäß § 9 Absatz 2 Vereinsgesetz umfaßt der Begriff „Kennzeichen“ ausschließlich „Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen“ und ähnliches; deren bloße Darstellung oder Abbildung in Schriften etc. ist dagegen nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, was er in § 86a StGB, aber nicht in § 20 Vereinsgesetz macht.
Am Ende der Dienstaufsichtsbeschwerde heißt es: „Nach alledem dürfte unstrittig sein, daß das gegen uns geführte Ermittlungsverfahren vielfältige Rechtsfragen aufwirft, die die unverÂzügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft -“ als für Rechtsfragen kompetente ErmittlungsÂinstanz -“ erforderlich machten.“ Dies unterlassen zu haben, könne dem LKA-Beamten nicht nachgesehen werden.
Bisher berichteten über den Vorgang u.a.:
- https://www.neues-deutschland.de/artikel/1063479.sozial-bewegt-indymedia-autoren-bekennen-sich-online.html (v. 12.9.17)
- https://www.taz.de/Archiv-Suche/!5447234/ (v. 13.9.17)
- https://www.kontextwochenzeitung.de/medien/392/links-linksunten-indymedia-5377.html (v. 3.10.18)
- https://jungle.world/artikel/2018/41/verboten-gegen-das-verbot-zu-verstossen (v. 11.10.18)
- https://rdl.de/beitrag/wenn-das-lka-ermittelt-und-der-staatsanwalt-von-nix-weiss (v. 16.10.18)
- http://www.labournet.de/interventionen/solidaritaet/solidaritaet-gegen-das-verbot-von-linksunten-indymedia-widerstand-gegen-polizeistaat/ (v. 13.12.18)
Quelle: Pressemitteilung 19.12.2018