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Buchbesprechung: Der NSU-VS-KOMPLEX von Wolf Wetzel

„Was macht man also mit der Flut der Informationen, die es im Fall der neonazistischen Mordserie des NSU gibt? Sie sind widersprüchlich, sie passen nicht zusammen, sie verwirren, sie machen ratlos. Will man der Nachricht Glauben schenken, die eine Zeitung veröffentlicht hat, oder dem Dementi, das von staatlichen Stellen oder von (anderen) Medien verbreitet wird.
Im Folgenden geht es darum, nicht den Kopf zu verlieren, sondern die Dementis und die zugrundeliegenden Nachrichten abzugleichen, aneinanderzulegen. Manchmal verraten auch Dementis mehr, als sie wollen, grenzen den erhobenen Verdacht eher ein, als dass sie ihn ausräumen.“ (S. 87)

Wolf Wetzels Buch leistet genau das: es hilft dem Leser angesichts der (Des)informations- Flut, mit der er systematisch in die Irre geführt wird, nicht den Kopf zu verlieren.

So listet er eine Auswahl der bekannt gewordenen Schredderaktionen der diversen Behörden auf. Allein dadurch wird die Dimension und systematische Beweisvernichtung deutlich. Der laufende NSU-Prozess ist u.a. eine Absurdität, denn: „Das Gericht wird also mithilfe der vernichteten Beweise nur das verfolgen, was mit den übrig gebliebenen Beweisen aufgeklärt werden kann/soll. Das heißt im Klartext: Grundlage dieses Prozesses ist eine manipulierte Beweislage.“ (S 9)

Wolf Wetzel räumt auf: mit der „Mär vom Behördenwirrwarr“, der „Legende von den spurlos Verschwundenen“, er deckt auf „die Verschwörung der Zufälle“.

Allein dieses Vorgehen unterscheidet sein Buch schon wohltuend von anderen Veröffentlichungen zu diesem Thema.

Wirklich konstruktiv ist seine Kritik an der Haltung der radikalen Linken zum NSU-VS-Komplex. Er kritisiert die „Haben-wir-ja-schon-immer-gewusst“ Haltung, die in der politischen Praxis zu Passivität führt und dazu, allen möglichen „Aufklärern“ das Feld zu überlassen, was in einem merkwürdigen Kontrast zu der Kompetenz vieler antifaschistischer Netzwerke bei der Aufdeckung neonazistischer Umtriebe und Verbindungen steht.

Auch die landauf landab aufgestellte Forderung nach „Auflösung des Verfassungsschutzes bzw. der Geheimdienste“ nimmt er kritisch unter die Lupe und entwickelt positiv, wie eine politische Praxis zur Durchsetzung dieser Forderung aussehen könnte: „Wer die Abschaffung der Geheimdienste richtig findet, der kann und darf klein anfangen, die Waffe stumpf machen, die zu jedem Geheimdienst gehört: V-Leute, auch gemeinhin Spitzel genannt.“ (S. 127) „Die Einrichtung einer bundesweiten Datei über aufgeflogene V-Leute wäre ein nächster, notwendiger Schritt: man könnte sie BDFS (bundesweite Datei für Spitzel) nennen.“ (S. 128) und „Die Offenlegung aller Akten der Geheimdienste aus den Jahren 1950 bis 1980. Dann könnte z.B. öffentlich überprüft werden, ob der Bombenanschlag auf das Oktoberfest in München 1980 ein irrer Anschlag eines Einzeltäters war oder die Geheimdienste einen erheblichen Tatbeitrag lieferten, damit dieses Massaker passieren konnte, und Spuren, die der Einzeltätertheorie widersprachen, beseitigt worden sind.“ (S. 129) zusätzlich „Die Forderung nach einer Gauck-Behörde-II, zu der alle BürgerInnen Zugang hätten, würde das Feld, auf dem sich Mutmaßungen und Verschwörungstheorien gleichermaßen bewegen müssen, auf demokratische und überprüfbare Weise so klein machen, dass wir am Ende wüssten, ob das, was zum Staatsgeheimnis erhoben wird, den >Interessen der Bundesrepublik< dient oder dem Schutz von Staatsverbrechen.“ (S. 129)

Allerdings gerät Wolf Wetzel bei der Beantwortung der Frage „Wie viel Staat steckt im Nationalsozialistischen Untergrund?“ etwas ins Stolpern. „Auch die historisch belegte Rolle von (bewaffneten) Faschisten als >Systemreserve< halte ich für die heutigen Verhältnisse für falsch.“ (S. 162)

Zeigt aber nicht gerade die Entwicklung in der Ukraine wie eine solche faschistische „Systemreserve“ erst hochgepäppelt und zum gegeben Augenblick dann tatsächlich als „Kettenhund des Kapitals“ losgelassen wird und mit welcher rasanten Geschwindigkeit das geschieht? Warum der Autor zur Untermauerung seiner These sich dann auch noch zur Verharmlosung des Faschismus versteigt, wenn er schreibt „Und welche Verfolgungsmaßnahmen könnte ein faschistisches Regime bereitstellen, die nicht bereits heute >legal< darauf warten, massenhafte Protest -“ in der Zukunft -“ niederzuschlagen?“ (S. 163) ist nur erklärbar dadurch, dass trotz eigener gegenteiliger Analyse (siehe S. 146/147) nicht klar zu sein scheint, dass der „Machtantritt des Faschismus keine einfache Ersetzung der einen bürgerlichen Regierung durch eine andere, sondern eine Ablösung der einen Staatsform der Klassenherrschaft der Bourgeoisie -“ der bürgerlichen Demokratie - durch eine andere Form -“ durch die offene terroristische Diktatur (ist).“ (Georgi Dimitroff, Die Offensive des Faschismus... Ausgewählte Schriften 1933-1945,S. 98)

Fazit: Wolf Wetzels Buch ist absolut lesenswert -“ und auch Dimitroffs Aufsatz verdient nochmal gelesen zu werden.

Wolf Wetzel
Der NSU-VS-KOMPLEXWo beginnt der Nationalsozialistische Untergrund - wo hört der Staat auf?

2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Oktober 2013
UNRAST-Verlag, Münster

Veranstaltung: Rechte Szene in Göppingen am 2. April

Am Mittwoch, den 2. April findet die erste Veranstaltung des Antifa-Cafés in Göppingen statt. Thema ist "Die Rechte Szene in Göppingen".

Der Landkreis Göppingen hat eine organisierte rechte Szene. Während die NPD mit ihren Aktivitäten 2013 nachgelassen hat, waren die "Autonomen Nationalisten" (AN) umso aktiver. Ermittelt wird seit Ende Februar 2014 vom LKA Stuttgart gegen die AN Göppingen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Der Vortrag gibt einen Überblick über die rechte Szene vor Ort, darunter auch die der türkischen Faschisten und zeigt auch Bedenkliches aus der Mitte der Gesellschaft auf. So kommen rechte Inhalte im Landkreis auch aus christlichen oder esoterischen Ecke. Im Anschluss findet ein offener Austausch statt, was gegen die Neonazis im Landkreis getan werden kann.

Das Antifa Café ist eine monatliche Reihe von informativen Veranstaltungen der Antifaschistischen Gruppe Göppingen. Hierbei werden interessante Themen von sachkundigen Referenten präsentiert, die selten oder gar nicht im Kreis zur Sprache kommen. Nach den Vorträgen sind direkte Fragen und eine offene Diskussion möglich und erwünscht. Manche Veranstaltungen werden in Kooperation mit anderen Organisationen durchgeführt. Für Getränke ist selbstverständlich gesorgt und ausliegende Informationsmaterialien runden das Abendprogramm ab. Der Eintritt ist frei, eine kleine Spende jedoch ist soweit möglich gerne gesehen. Jeder ist willkommen, außer Nazis. Wir freuen uns auf Deinen Besuch!

19:30 im Haus der Jugend, Dürerstraße 21, Göppingen.

"Rechte Szene in Göppingen"

Bebilderter Vortrag mit einem Referenten der Antifaschistischen Gruppe Göppingen

Den Flyer zur Veranstaltung gibt es hier: AntifaCafe2014-04

Im Zweifel gegen die Versammlungsfreiheit? Vom Polizeikessel in den Polizeicomputer

Buchcover

ISBN 978 -3-944137-35-3
Preis: 14,80 Euro
Erschienen im Peter Grohmann Verlag
Von Wolfram Treiber

Vor etlichen Jahren fragte der Referent auf einer Veranstaltung zum Versammlungsrecht als Einstieg das Publikum, was denn das Versammlungsrecht sei. Kennzeichnenderweise kamen daraufhin lauter Beiträge, die die Einschränkung des Versammlungsrechts beschrieben, und das bei einem Publikum, das wohl in seiner großen Mehrheit mit Sicherheit für die Versammlungsfreiheit eingestellt war. Offensichtlich haben deren Einschränkungen in der Praxis bis heute dazu geführt, dass in der öffentlichen Wahrnehmung nicht ihre Gewährleistung, sondern ihre vielfältige Einschränkung und Reglementierung als „normal“ begriffen werden . Insofern erscheint es sinnvoll, zunächst einmal das Bundesverfassungsgericht als „unverdächtige Quelle“ zu Wort kommen zu lassen und auf dieser Grundlage an einzelnen Beispielen aktuelle Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zu kommentieren.

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass bereits die grundgesetzlich garantierte Versammlungsfreiheit nur für Deutsche gilt und bereits durch das Versammlungsgesetz erheblich eingeschränkt wurde. Darüber hinaus hat die Föderalismusreform inzwischen allen Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, eigene Landesversammlungsgesetze zu erlassen, sodass die Ausübung eines elementaren Menschenrechts absurderweise von den jeweiligen Mehrheiten in einer Landesregierung abhängt. Die weitgehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch das bayrische Landesversammlungsgesetz, deren erstes Opfer im Übrigen ein ver.di- Gewerkschaftssekretär war, wurde zwar nicht zuletzt aufgrund des großen gesellschaftlichen Widerstands vom Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren vorläufig in weiten Teilen gekippt. Das Beispiel hat jedoch gezeigt, dass zukünftig immer mit elementaren Eingriffen in die Versammlungsfreiheit zu rechnen sein wird. Auch in Baden-Württemberg war bereits ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht worden, das darüber hinaus bereits im Vorgriff von etlichen Versammlungsbehörden angewandt wurde.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe unter anderem in seiner „Brokdorf-Entscheidung“ wie folgt ausgeführt: „Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. (vgl. BVerfGE 69, 315 -“ Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985).“

„In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (...) wird auch die Meinungsfreiheit seit Langem zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97]; 42, 163 [169]). Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten. Dem steht nicht entgegen, dass speziell bei Demonstrationen das argumentative Moment zurücktritt, welches die Ausübung der Meinungsfreiheit in der Regel kennzeichnet. Indem der Demonst rant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise.“ (...)

(...) „An diesem Prozess sind die Bürger in unterschiedlichem Maße beteiligt. Große Verbände, finanzstarke Geldgeber oder Massenmedien können beträchtliche Einflüsse ausüben, während sich der Staatsbürger eher als ohnmächtig erlebt. In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich durch sie zu äußern, auf wenige beschränkt sind, verbleibt dem Einzelnen neben seiner organisierten Mitwirkung in Parteien und Verbänden im Allgemeinen nur eine kollektive Einflussnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen.“

„Nach alledem werden auch in der Literatur Versammlungen zutreffend als wesentliches Element demokratischer Offenheit bezeichnet: „Sie bieten ... die Möglichkeit zur öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest ...; sie enthalten ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren“. So zitiert das Bundesverfassungsgericht in seiner oben zitierten Brokdorf-Entscheidung Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 14. Auflage, 1984, S. 157, und führt weiter aus: „Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes.“

(...)“In einer Demokratie müsse die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußere sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollziehen müsse. BVerfGE 20,56 [98 f.]“

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 8 Grundgesetz Versammlungen und Aufzüge -“ im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen -“ als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. In einer Entscheidung vom 7. 3. 2011 zu Sitzblockaden ( 1 BvR 388/05) hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt ausgeführt: „Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 [342 f.]; 87, 399 [406]). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 [248]; 87, 399 [406]; 104, 92 [103 f.]). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen -“ schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes -“ im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl.BVerfGE 69, 315 [345]).“

Versammlungsrecht geht allgemeinem Polizeirecht vor

Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind, solange die Teilnehmenden unter dem Schutz des Versammlungsrechts stehen, nach geltendem Recht grundsätzlich nicht nach allgemeinem Polizeirecht, sondern nur auf Grundlage des Versammlungsgesetzes möglich.

Auch auf dem Weg zu einer Versammlung steht der Teilnehmende unter dem Schutz des Versammlungsrechts.

Dazu hat das VG Sigmaringen in seiner Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des Polizeikessels gegen AntifaschistInnen am 1. Mai 2009 in Ulm ausgeführt, das Maßnahmen gegenüber Teilnehmern einer Versammlung aufgrund des allgemeinen Polizeirechts erst zulässig sind, wen n die Versammlung aufgelöst oder der betroffene Teilnehmer von der Versammlung ausgeschlossen wurde:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. 4. 2007 -“ 1 BvR 1090/06 sind Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden -“ wie ein Platzverweis oder eine Gewahrsamnahme -“ rechtswidrig, solange die Versammlung nicht gem. § 15 Abs. 3 VersammlG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (a.a.O. Randnummer 40). Art. 8 Grundgesetz gebiete diese für den Schutz des Grundrechtsträgers wesentlichen Förmlichkeiten. Denn es handele sich um Anforderungen der Erkennbarkeit und damit der Rechtssicherheit, deren Beachtung für die Möglichkeit einer Nutzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit wesentlich sei.

In Versammlungen entstünden häufig Situationen rechtlicher und tatsächlicher Unklarheit. Versammlungsteilnehmer müssten wissen, wann der Schutz der Versammlungsfreiheit ende, denn Unsicherheiten könnten sie einschüchtern und von der Ausübung des Grundrechts abhalten. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richteten sich nach dem Versammlungsgesetz. Dieses Gesetz gehe in seinem Anwendungsbereich als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt werde, scheide aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsrechtlichen Regelungen aus.“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 29. November 2010, Az. 1 K 3643/09). "Im Zweifel gegen die Versammlungsfreiheit? Vom Polizeikessel in den Polizeicomputer" vollständig lesen

Warum die Heilbronner Kesselklagen - was haben wir erreicht, wie geht es weiter?

Der 1. Mai 2011 in Heilbronn
Foto: woschod.de

Nach dem Polizeikessel vor dem Heilbronner Hauptbahnhof am 1.5.2011, der bis zu elf Stunden dauerte und mit „erkennungsdienstlicher Behandlung“ aller Eingekesselten endete, gab es zwei Gruppen von Betroffenen. Die einen bekamen Post und wurden irgendwelcher Delikte beschuldigt (z.B. „Widerstand gegen die Staatsgewalt“). Andere waren an diesem Tag einfach „nur so“ ihres Demonstrationsrechts und ihrer Freiheit beraubt und in vielen Fällen sogar am Aufsuchen der Toilette gehindert worden Zu dieser Gruppe gehörten überwiegend Angereiste von außerhalb Heilbronns. Wir fanden uns zusammen im „Arbeitskreis Kesselklage“, der sich regelmäßig in Stuttgart traf und um eine politische und juristische „Aufarbeitung“ bemühte. Beides sollte Hand in Hand gehen.

Das juristische Vorgehen war für die beiden Gruppen -“ „Beschuldigte“ und „Nicht-Beschuldigte“ -“ völlig unterschiedlich. Wer „beschuldigt“ war, konnte versuchen, entweder mit einem Bußgeld aus der Sache heraus zu kommen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder vor dem Amtsgericht Heilbronn einen Freispruch zu erwirken. Dabei müssen die Fristen, die in den Rechtsmittelbelehrungen genannt sind, unbedingt beachtet werden. In solchen Fällen waren Beweismittel und Zeugen für konkrete Vorfälle hilfreich, auf die sich die jeweils erhobenen Vorwürfe stützten.

Was aber konnten die „Nicht-Beschuldigten“ auf der rechtlichen Schiene tun? Der juristische Weg nennt sich „Fortsetzungsfeststellungsklage“. Zuständig waren in diesem Fall:das Verwaltungsgericht Stuttgart in 1. Instanz, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Sitz in Mannheim, als 2. Instanz. Einzelne Betroffene konnten innerhalb eines Jahres (!) Klage erheben, dass ein bestimmtes staatliches Organ (in diesem Fall: die Polizei) ein bestimmtes Vorgehen nicht „fortsetzt“. Fünf Betroffene aus dem Raum Stuttgart und aus Karlsruhe taten das, vertreten durch zwei verschiedene Anwälte (aus Esslingen und Karlsruhe). Es waren Einzelklagen -“ eine sogenannte „Sammelklage“ gibt es hier nicht. Der „Eintrittspreis“ beträgt pro Person über 360 Euro Gerichtskosten, die im Voraus bezahlt werden müssen. Und Anwälte arbeiten natürlich nicht umsonst. Ihre Honorare richten sich nach einer Gebührenordnung, sie sich am „Streitwert“ bemisst, den das Gericht festsetzt.

Während in anderen Fällen (z.B. Ulm 2009) solche Klagen gegen Polizeikessel gewonnen wurden, gingen sie in diesem Fall verloren. Zwei der fünf Kläger gingen noch in die 2. Instanz und wurden auch dort abgewiesen. Ganz beendet ist das Verfahren allerdings noch nicht. Mit der „erkennungsdienstlichen Behandlung“ am Ende des Heilbronner Kessels wird sich noch das Heilbronner Amtsgericht befassen. Die „Erfassten“ haben sich nicht das Geringste zuschulden kommen lassen, aber trotzdem ist es überhaupt nicht sicher, dass -“ wie behauptet -“ ihre sämtlichen Daten gelöscht wurden und nicht doch noch jahrelang in polizeilichen und geheimdienstlichen Systemen gespeichert sind.

Der Karlsruher Rechtsanwalt Wolfram Treiber hat eine ausführliche juristische Einschätzung der Kesselklagen veröffentlicht: „Vom Polizeikessel in den Polizeicomputer“, in dem Buch von Jörg Lang (Hrsg.): Politische Justiz in unserem Land. Stuttgart: Peter Grohmann-Verlag 2013, ISBN 978-3-944137-35-3. Er arbeitet heraus, dass das Versammlungsrecht ein Grundrecht ist, das jedem „allgemeinen Polizeirecht“ vorgeht. Im Widerspruch zu anderen Urteilen und „skandalöserweise“, schreibt er, seien die Klagen in Stuttgart abgewiesen worden. „Obwohl die Rechtswidrigkeit des Heilbronner Kessels klar auf der Hand lag, machte sich das Verwaltungsgericht die Argumentation ... zu eigen, wonach es sich um gar keinen Polizeikessel gehandelt habe (!)“. Wir möchten diesen Beitrag zur Lektüre empfehlen und Folgendes aus eigenem Erleben hinzufügen:

Die Planer des Heilbronner Polizeieinsatzes dachten offenbar nicht in solchen Kategorien wie „Grundrechte“ und „Verfassungsgebote“ (zum Beispiel zum Charakter des 1. Mai -“ wonach der Naziaufmarsch unbedingt hätte verboten und verhindert werden müssen). Gerichte leben auch in einer anderen Welt, denken anders und stellen andere Fragen als die Betroffenen eines Polizeikessels. Es ist sehr mühsam und bedarf sorgfältiger Vorbereitung und präziser anwaltlicher Beratung, wenn man erreichen will, dass wirklich diejenigen Fragen zur Entscheidung kommen, auf die es ankommt: ob das Vorgehen der Polizei rechtmäßig (an den Grundrechten und der Verfassung orientiert) und verhältnismäßig war. Nicht „Massenklagen“ und Zeugenaussagen sind sinnvoll, wo dann alle möglichen Sachverhalte vermischt und durcheinander geworfen werden, sondern eher ein exemplarischer Einzelfall, an dem sich das Unverhältnismäßige des Polizeieinsatzes präzise herausarbeiten lässt.

Die Juristen der Gegenseite haben große Übung darin, Gerichten eine Märchenwelt aufzutischen, die wenig mit dem zu tun hat, was die Betroffenen erlebten, und Nebelkerzen zu werfen. Aus detaillierten Beschreibungen, die wir liefern, suchen sie sich das heraus, was ihre Märchenwelt plausibel erscheinen lässt. Manche Gerichte greifen das bereitwillig auf. Tatsächlich haben die Gerichte in solchen Verfahren wie unserem einen großen Spielraum, um die Darstellung zu glauben und ihrem Urteil zugrunde zu legen, die sie glauben wollen. Rechtlich ist dem dann nur schwer oder gar nicht beizukommen..

Der von uns in und vor dem Bahnhof von Heilbronn erlebte 1. Mai 2011 wurde rechtlich in vier Etappen eingeteilt:

  • (a) Das Geschehen auf dem Bahnsteig -“ dafür, hieß es, sei die Bundespolizei zuständig gewesen, die wir aber nicht extra verklagt hatten ; das Verwaltungsgericht erklärte sich also für unzuständig für körperliche Angriffe der Polizei auf Angereiste, die fotografisch dokumentiert sind.

  • (b) Das Geschehen auf dem Bahnhofsvorplatz bis 16:11 Uhr - da hätten wir uns eigentlich „unrechtmäßig“ aufgehalten (und könnten froh sein, dafür nicht belangt zu werden), behauptete die Polizei hinterher.

  • (c) Der „Polizeigewahrsam“, in dem wir uns ab diesem Zeitpunkt befunden hätten -“ die sei, hieß es, von einem diensthabenden Amtsrichter nach Aktenlage angeordnet worden.

  • (d) Die „erkennungsdienstliche Behandlung“ am Schluss - diese habe „repressiven“ Charakter gehabt, also dazu gedient, „mögliche Straftaten aufzuklären“ -“ und wenn man dagegen juristisch vorgehen wolle, sei das Amtsgericht Heilbronn zuständig. Nur bei „präventiven“ Maßnahmen (zur „Gefahrenabwehr“) sei das Verwaltungsgericht zuständig. Diese etwas spitzfindig anmutende Unterscheidung aus dem Polizeirecht hatten wir nicht beachtet,

So jedenfalls -“ mit der Zuständigkeit der Bundespolizei für den Bahnbetrieb und mit behaupteten „möglichen“ Straftaten, die es in Wirklichkeit nicht gab - erklärte sich das von uns angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart für die Etappen (a) und (d) für unzuständig. Wegen der angeblich „repressiven“ „erkennungsdienstlichen Behandlung“ läuft, wie gesagt, noch das Verfahren beim Amtsgericht Heilbronn.

Einem Kläger wurden Äußerungen, die er außerhalb des Gerichts gemacht hatte, im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in krasser Weise im Mund herumgedreht. In einem Fernsehinterview hatte er gesagt, es sei ein unmögliches Ansinnen, dass die Gegenseite in ihrem Schriftsatz geäußert hatte, die Gewerkschafter hätten sich ja einer Leibesvisitation unterziehen und dann zur DGB-Kundgebung gehen können. Das am 1. Mai! Daraus wurde konstruiert: er habe bestätigt, dass es so gewesen sei, wie die Polizei-Märchentante erzählte: nach Durchsuchung hätten alle den (angeblich gar nicht bestehenden) Kessel jederzeit verlassen können. Die Eingekesselten waren also nur aus eigenem Entschluss zu ihrem Vergnügen elf Stunden dort! Das Gericht spielte mit ... Auf solche Winkelzüge muss man gefasst sein, bevor man überhaupt etwas sagt.

Die öffentliche Resonanz, die unsere Auseinandersetzung fand, haben wir auf dem Blog kesselklage.dokumentiert. Sie entsprach nicht der politischen Bedeutung, die das Verfahren hatte. Vor allem die Unterstützung aus den Gewerkschaften, deren ureigenste Anliegen am 1. Mai betroffen waren, blieb verhalten. Eine öffentliche Debatte mit deutlich vernehmbaren Stimmen gerade aus diesem Bereich wäre auch an dem Gericht nicht spurlos vorüber gegangen und hätte vielleicht zu einem anderen Ausgang geführt. Wie schaffen wir öffentlichen politischen Druck - darauf muss bei künftigen Verfahren verstärkt geachtet werden.

Nachteilig war ohne Zweifel die räumliche Trennung des AK Kesselklage und Gerichtsorts in Stuttgart vom Ort des Geschehens Heilbronn und den dortigen antifaschistischen und gewerkschaftlichen Bündnissen.

Nicht zuletzt ist alles auch eine Kostenfrage. Wer verliert, bezahlt das Verfahren. „Massenklagen“ verbieten sich in der Regel allein schon deshalb. Da unsere Heilbronner „Fortsetzungsfeststellungsklage“ aus dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz herausfiel, sprang in diesem Fall für ihre Mitglieder die VVN-BdA ein (und machte dann einen Spendenaufruf). Die Rote Hilfe übernahm -“ obwohl sie solche Verfahren sonst nicht unterstützt - wegen der besonderen Bedeutung in diesem konkreten Fall für die drei anderen Kläger die Kosten der ersten Instanz. Hinzu kamen weitere Spenden. Allen Spenderinnen und Spendern sei noch einmal herzlich gedankt!

Via kesselklage.de

Befremdliche Blackouts: Interview mit Wolf Wetzel aus “antifa„ - Zeitung - Magazin der VVN-BdA

Im Zusammenhang mit der Fahndung nach den Mitgliedern des NSU reiht sich Panne an Panne. Wie erklärst Du Dir das?

Der Begriff Panne soll ja suggerieren, dass sich dreizehn Jahre lang ein neonazistischer Untergrund sicher sein konnte -“ ohne staatliches Zutun, ohne Vorsatz, ohne Anweisung, ohne Deckung der parlamentarischen und politischen Kontrollgremien. Wenn dies so gewesen sein soll, stellt sich doch die Frage, warum haben sich dann diese Pannenserien nur sektorial, im Bereich des Neonazismus abgespielt und nicht auch im Bereich -ºAntifaschismus-¹? Warum haben zur selben Zeit alle Behörden, alle Hierarchien perfekt harmoniert, als es z.B. um die Durchsetzung der Neonaziaufmärsche in Dresden 2010-2013, um die Kriminalisierung von AntifaschistInnen ging? Dort arbeiteten alle Behörden, auf allen Ebenen pannenfrei zusammen! Ein paar Flure weiter herrschten Behördenwirrwarr und ein einzigartiges Behördenversagen?

Schauen wir uns den angeblichen Blackout aller deutscher Behörden genauer an: 1998 wurde bei den späteren NSU-Mitgliedern eine konspirative Adress- und Telefonliste in einer Garage in Jena gefunden: Ein Who is Who der Neonaziszene, auf die der NSU zurückgreifen konnte. Dieses Beweismittel, das in etwa der Sicherstellung eines Personalausweises am Tatort entspricht, wurde von Spezialisten auf dem Gebiet -ºRechtsextremismus-¹ für unbedeutend erachtet und in die Asservatenkammer gelegt. Wer hier also von einer Panne redet, deckt keine Unachtsamkeit, sondern die Beseitigung eines wichtigen Beweismittels. Damit wurde nicht nur eine Verfolgung der abgetauchten Mitglieder des Thüringer Heimatschutzes/THS verhindert. Man wollte mit dem Verschwindenlassen dieses Beweismittels einen noch viel schwerwiegenderen Umstand verdecken: Auf der -ºGaragenliste-¹ befanden sich auch vier namentlich bekannte V-Männer! Das heißt ganz konkret: Am Zustandekommen eines neonazistischen Untergrundes waren auch mehrere V-Männer verschiedener Behörden beteiligt.

Immer wieder wird im Zusammenhang mit dem NSU vom -ºtiefen Staat-¹ gesprochen. Ist der Begriff richtig?

Der Begriff vom -ºtiefen Staat-¹ geht auf Ereignisse in der Türkei zurück. Gemeint ist damit eine Parallelstruktur im Staat selbst, die in den 80er Jahren staatsterroristische Aktionen ermöglichte und ganz aktuell einen Machtkampf zwischen der alten, abgewählten (kemalistischen) Klasse und der neuen politischen Klasse um die Partei AKP herum, austrägt.

Diesen massiven Konflikt innerhalb der politischen Klasse gibt es hier in Deutschland nicht. Das nicht minder Erschreckende am NSU-VS-Komplex ist vielmehr, dass bei aller parteipolitischen Rivalität die Entscheidungen, den staatlichen Tatanteil am neonazistischen Untergrund zu verdecken, von CSU/CDU, über SPD bis hin zu den Grünen getragen werden.

Beim Mord in Kassel war ein Verfassungsschutzbeamter zur Tatzeit in dem Internetcafé. Was gibt es für Erklärungen?

Lassen wir einmal die abstruse offizielle Erklärung, der V-Mann-Führer Andreas Temme wäre zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, für kurze Zeit gelten. Warum klären dann nicht alle Behörden den unglücklichen Zufall lückenlos auf? Warum raten ihm seine Vorgesetzten mit Blick auf seine Zeugenvernehmung, "so nah wie möglich an der Wahrheit" zu bleiben? Warum werden die Akten nicht lückenlos, also vollständig als Beweismittel in den Prozess in München eingeführt?

Die Tatsache, dass ein mit neonazistischem Gedankengut verbundener V-Mann-Führer einen Neonazi in Kassel -ºführte-¹ ist keine Panne, sondern eine Unerträglichkeit. Dass seine Vorgesetzten Andreas Temme für anstehende Zeugenvernehmungen präparieren, also zu Falschaussagen ermutigen, lässt erahnen, dass es um mehr als um einen V-Mann-Führer geht.

Ich kenne die -ºWahrheit-¹ nicht, ich weiß nicht, was Andreas Temme tatsächlich zur Tatzeit gemacht hatte. Aber es reicht, wenn wir aktenkundig wissen, dass der V-Mann-Führer und seine Vorgesetzten selbst Straftaten im Amt begehen, damit die -ºWahrheit-¹ nicht herauskommt.

In Stuttgart ist ein Aussteiger aus der rechten Szene nur wenige Stunden vor der Aussage vor der Ermittlungsgruppe Umfeld in seinem Auto verbrannt. Die Polizei sprach nach kurzer Zeit von Selbstmord. Florian H. hatte davor bereits von einer zweiten Terrorgruppe mit dem Namen -ºNSS-¹ berichtet. Warum zweifelst Du die offizielle Version an?

Ich zweifele die offizielle Version nicht an, ich halte sie für vorsätzlich, geradezu bodenlos falsch. Die Polizei wusste bereits einen Tag nach dem Tod von Florian H., dass es sich um einen Suizid handelte, acht Stunden vor seiner geplanten Zeugenvernehmung, in der er seine Mitte 2011 gemachten Aussagen bestätigen und ergänzen wollte: Es gebe eine weitere neonazistische Terrorgruppe namens NSS in Baden-Württemberg, die Verbindungen zum NSU hatte. Und: Am Mordanschlag auf Polizisten in Heilbronn 2007 waren Neonazis beteiligt.

Nach Angaben der Ermittler habe sich Florian H. aus -ºLiebeskummer-¹ qualvoll, um 9 Uhr früh, in seinem Auto, selbst verbrannt. Dieses Motiv wollen sie aus dem -ºfamiliären Umfeld-¹ erfahren haben. Wenn man zum -ºfamiliären Umfeld-¹ die Eltern, die Tochter und die damalige Freundin von Florian H. zählen darf, dann kann man eines ganz sicher feststellen: Das angebliche Motiv ist erstunken und erlogen.

Das Motiv für einen Selbstmord ist also eine reine Erfindung der Ermittlungsbehörden. Die Motive für einen Mord sind hingegen evident: Die Wiederholung dieser gemachten Aussagen haben nicht nur Neonazis als Bedrohung verstanden. Die Wiederholung dieser Aussagen hätte vor allem die Behörden in Baden-Württemberg bloßgestellt, die bis zum heutigen Tage behaupten, sie hätten von der Beteiligung von Neonazis am Mordanschlag in Heilbronn, von der Existenz des NSU und seine engen Verbindungen nach Baden-Württemberg bis zum -ºAuffliegen-¹ des NSU 2011 nichts gewusst.

Die Landtagsparteien in Baden-Württemberg weigern sich, einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzurichten. Woher kommt dieses Verhalten?

Wenn man gutwillig ist, kann man den verschiedenen Parteien im baden-württembergischen Landtag unterstellen, dass sie verschiedene Nahdistanzen zu neonazistischen, nationalistischen und rassistischen Lebenseinstellungen haben. Warum die Forderung nach Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschuss auf ein fast geschlossenes Nein der Einheitspartei CDU-FDP-SPD-Grüne stößt, hat daher andere Gründe: Die Staatsraison, der sich alle verpflichtet fühlen.

Was für alle anderen Bundesländer gilt, trifft sicherlich auch auf Baden-Württemberg zu: Dass Neonazis dreizehn Jahre lang -ºunerkannt-¹ ihre Terror- und Mordserie durchführen konnten, ist schwer auszuhalten. Die Tatsache aber, dass dies von staatlicher Seite aus hätte verhindert werden können, dass am Zustandekommen des neonazistischen Untergrundes staatliche Behörden beteiligt waren, wäre eine Staatskrise, müsste eine Staatskrise auslösen. Genau das zu verhindern, es nicht so weit kommen zu lassen, ist ein parteiübergreifendes Interesse. Der Journalist Thomas Moser hat dafür einen durchaus richtigen Begriff gewählt: Systemkomplizenschaft.

In der Druckversion findet sich eine gekürzte Version: Befremdliche Blackouts, antifa März/April 2014

Der NSU-VS-Komplex. Wo beginnt der Nationalsozialistische Untergrund -“ wo hört der Staat auf?, Unrast Verlag 2013, 180 Seiten, 2.Auflage

Via VVN-BdA Kreisvereinigung Esslingen

Themenabend: Rassismus und die Krise in Europa

In Zeiten der in Europa grassierenden Krise wird einmal mehr deutlich, dass Nationalismus, Rassismus und Ausgrenzung vom Kapitalismus nicht zu trennen sind. Vielfach thematisiert wurde das am Beispiel Griechenlands, wo die extre­me Rechte im Zuge der Krise klar im Aufwind ist. Europaweit dürfte das rechte Spektrum insgesamt aus der aktuellen Finanzkrise gestärkt hervorgehen. Und auch in Deutschland schickt sich mit der AfD eine rechte Wahlalternative an, sich in der Parteienlandschaft zu etablieren. Nicht zuletzt aktuelle Debatten um die sogenannte "Armutsmigration" zeigen allerdings, dass Nationalismus, Rassismus und Ausgrenzung nicht auf die extreme Rechte zu beschränken ist, sondern wesentlich in weiten Teilen der "Mitte" verankert sind. Im Vortrag geht es anhand einer Analyse des deutschen Krisendiskurses um den Zusammenhang von Kapitalismus, Nationalismus, Rassismus und Krise.

Dienstag, 8. April 2014 ab 19:00 im KOMMA, Maillestrasse 5-9 73728 Esslingen

Sebastian Friedrich (Berlin-Duisburg) ist Mitarbeiter des Duisburger Instituts für Sprach- und Sozialforschung (DISS), aktiv bei der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP) und Redakteur bei www.kritisch-lesen.de. Er ist Mit-Herausgeber des Sammelbandes "Nation -“ Ausgrenzung -“ Krise. Kritische Perspektiven auf Europa" (Edition Assemblage, Münster 2013)

Eine gemeinsame Veranstaltung der Rosa Luxemburg Stiftung, vom KOMMA Jugend und Kultur und der VVN-BdA Kreisvereinigung Esslingen

Alfred Hausser Preis ausgeschrieben: Spurensuche gegen Vergessen und Verschweigen

Zum vierten Male hat die von Überlebenden der faschistischen Verfolgung gegründete Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes -“ Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten in Baden-Württemberg (VVN-BdA) ihren Alfred-Hausser-Preis ausgeschrieben.

Mit dem Preis wendet sich die VVN-BdA an alle, die örtlich, regional oder überregional nach Spuren von Widerstand und Verfolgung während der Zeit der faschistischen Dikatur zwischen 1933 und 1945 suchen und damit dazu beitragen, die Erinnerung wachzuhalten.

Angesprochen werden Schulklassen, Jugendgruppen, Geschichtswerkstätten und alle, die die zu diesem Themenbereich forschen oder an Projekten zur Vermittlung der Geschichte arbeiten. Der mit 500 Euro dotierte Preis soll Anerkennung für Geleistetes und Ansporn für weitere Beschäftigung mit dem Thema vermitteln.

Der Alfred-Hausser-Preis wurde erstmals 2006 nach dem Tod seines Namensgebers ausgeschrieben. Alfred Hausser war ein Stuttgarter Widerstandskämpfer der ersten Stunde, der schon vor der Errichtung der faschistischen Diktatur vor den verbrecherischen Plänen der Nazis gewarnt und Widerstand geleistet hatte. Er wurde 1934 verhaftet und erst 1945 durch die Alliierten befreit. Seit dieser Zeit wurde er nicht müde über die Erfahrungen aus Widerstand und Verfolgung aufzuklären, für Entschädigung der Opfer einzutreten und sich als Vorsitzender und Ehrenvorsitzender der VVN-BdA neuen und alten Nazis entgegen zu stemmen.

Der Preis wird im November 2014 verliehen.

Bewerbungen für den Preis oder Vorschläge für PreisträgerInnen können gerichtet werden an die

VVN-Bund der Antifaschisten

Böblinger Str. 195, 70199 Stuttgart, Fax 0711 603237

baden-wuerttemberg@vvn-bda.de

www.vvn-bda-bawue.de

Zur Ausschreibung ist dort auch ein Faltblatt erhältlich.

Quelle: Pressemitteilung der VVN-BdA, via VVN-BdA Kreisvereinigung Esslingen

Bündnis „Heilbronn stellt sich quer“ erklärt: Kein Platz für Nazis in Heilbronn!

Am Samstag, den 8.März 2014, planen Nazis eine Kundgebung in der Heilbronner Innenstadt.

Die NPD-Jugendorganisation „Junge Nationaldemokraten“ (JN) und die „Freien Nationalisten Heilbronn“ (FN Heilbronn) wollen unter dem Motto „Kinder sind unsere Zukunft!“ aufmarschieren.
Auch die Nazi-Gruppierung „Freie Nationalisten Kraichgau“ (FN Kraichgau) mobilisiert zu der Aktion.

Wir rufen zu lautstarken und vielfältigen Protesten gegen die Kundgebung der Faschisten auf, um ihnen unmissverständlich klar zu machen, dass wir ihre menschenfeindliche Propaganda nicht hinnehmen.
Gemeinsam mit vielen Menschen wollen wir zeigen, dass in Heilbronn kein Platz für Nazis ist.

Dem Versuch der Nazis, wichtige Themen wie Kinderarmut zu instrumentalisieren, werden wir uns entschlossen und kreativ entgegenstellen. Auch Aktionsformen des Zivilen Ungehorsams sind dabei wichtige Mittel, um den Faschisten nicht den öffentlichen Raum zu überlassen. Dabei wird von uns keine Eskalation ausgehen.

Am Samstag ist Zivilcourage und ein aktives Eintreten für eine bunte und solidarische Gesellschaft gefragt.

Kommt deshalb alle in die Heilbronner Innenstadt und beteiligt Euch an den Protestaktionen.
Ort und Zeitpunkt der Nazi-Kundgebung stehen noch nicht fest. Achtet auf weitere Informationen!

Auf dem Kiliansplatz findet ab 11.30 Uhr eine Kundgebung zum Internationalen Frauentag statt, die als Anlaufpunkt genutzt werden kann und wo ihr aktuelle Infos bekommt.

Heilbronn stellt sich quer -“ Aktionsbündnis gegen Rassismus und Faschismus


https://twitter.com/hn_quer

http://www.heilbronn-nazifrei.com/

Am Freitag, den 7.3. gibt es ab 18 Uhr im „Sozialen Zentrum Käthe“ letzte Informationen zum Stand der Gegenaktivitäten.

Via

VVN-BdA fordert Verbot der "Autonomen Nationalisten" Göppingen durch den Innenminister

Die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes Â- Bund der Antifaschisten in Baden Württemberg (VVN-BdA) begrüßt, dass nun endlich strafrechtliche Ermittlungen gegen die Göppinger Neonaziszene bekannt geworden sind und inzwischen zu vier Verhaftungen führender Neonazis geführt haben.

Seit Jahren verbreiteten die Neonazis der sogenannten „Autonomen Nationalisten“ (AN) Angst und Schrecken in Göppingen. Die Stadt Göppingen hat in diesen Jahren das Treiben der Neonazis stets verharmlost und klein geredet. Probleme sah Göppingens Bürgermeister Till bei den Antifaschisten, die gegen den brauen Spuk in der Stadt demonstriert und sich den Nazis entgegengestellt haben.

So fanden in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Naziaufmärsche in Göppingen statt.

Die von der Stadt halbherzig ausgesprochenen Verbote gegen diese Aufmärsche wurden regelmäßig von den Gerichten zurückgewiesen. Die Naziversammlungen wurden jeweils von einem riesigen Polizeiaufgebot vor antifaschistischen Protesten geschützt. Die halbe Stadt wurde dazu großflächig abgesperrt; die Göppinger mußten an den entsprechenden Tagen kaum zumutbare Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit hinnehmen, Gegendemonstrationen wurden teilweise untersagt und behindert, AntifaschistInnen schikaniert, eingekesselt und oftmals auch mit Pfefferspray traktiert und verletzt.

Jetzt stellt sich heraus, dass gegen die Veranstaltende Nazitruppe und ihren nun verhafteten Anführer, den Anmelder ihrer Aufmärsche, von den Behörden die ganze Zeit als „kriminelle Vereinigung“ ermittelt wurde, der zahlreiche Straftaten vorgeworfen werden.

Nach den Erkenntnissen über den faschistischen Terror des „NSU“ wird nun erneut deitlich, dass die Verharmlosung von Naziaktivitäten und ihrer Strukturen völlig unhaltbar ist.

Das jahrelange Gewähren lassen einer kriminellen Vereinigung ist ein regelrechter Skandal. Diese Ermittlungen hätten dem Innenminister bereits vor Jahren die Handhabe gegeben, die Autonomen Nationalisten und damit auch ihre Aufmärsche zu verbieten.

Angesichts der vom nun verhafteten Daniel Reusch bis ins Jahr 2020 jährlich wiederkehrend angemeldeten Aufmärsche fordert die VVN-BDA Innenminister Gall auf, dieses Verbot unverzüglich nachzuholen.

Auch das brutale Vorgehen der Polizei gegen antifaschistische Gegendemonstration darf sich nicht wiederholen und muss für die Vergangenheit überprüft werden.

Es darf nicht sein, dass für Naziaktivisten eine ganze Stadt immer wieder in den Ausnahmezustand versetzt wird.

Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen!

VVN - Bund der Antifaschisten
Landesvereinigung Baden-Württemberg e.V.
Böblinger Str. 195
70199 Stuttgart
tel 0711 603237 fax 0711 600718

Quelle: VVN-BdA Kreisvereinigung Esslingen

Unsere Solidarität gegen anhaltenden rechten Terror in der Ukraine! Rote Hilfe e.V. richtet Spendenkonto für verfolgte Antifaschist*innen ein

Logo der Roten Hilfe
Im Zuge der breiten Protestbewegung der ukrainischen Bevölkerung gegen die ehemalige Regierung konnten sich faschistische Gruppierungen in den vergangenen Monaten in dieser verankern und ihre Mitgliederstärke vervielfachen. Sowohl auf dem Maidan-Platz in Kiew selbst als auch während der Auseinandersetzungen waren Gruppierungen wie „Der Rechte Sektor" stets präsent und traten paramilitärisch auf. Nationalistische und rassistische Symbole und Parolen waren unübersehbar. Faschistische Parteien wie „Swoboda" (Freiheit) warben um Akzeptanz auch im Ausland und gaben sich ungestört - im Verbund mit anderen, sich als „oppositionell" bezeichnenden Parteien - als Vertreter*innen der „unzufriedenen Bevölkerung" aus.

War es bereits in den Monaten zuvor riskant und gefährlich für linke Organisationen und Aktivist*innen, sich politisch zu betätigen, so hat der Terror rechter Gruppierungen seit dem bürgerlich-reaktionären Putsch
ungeahnte Ausmaße angenommen. Büros der Kommunistischen Partei der Ukraine (KPU) sowie weitere Projekte der linken Bewegung wurden gestürmt und verwüstet; es kursieren so genannte Todeslisten, die sich gegen antifaschistische Aktivist*innen richten. Protestaktionen gegen die sich nach dem Machtwechsel neu konstituierende Regierung sind aktuell lebensgefährlich, während diese laut über ein Verbot der KPU nachdenkt.

Hierzu erklärt H. Lange, Mitglied des Bundesvorstands der Roten Hilfe e.V.: „Unsere Solidarität gilt den Antifaschist*innen in der Ukraine, die aktuell massiver Verfolgung ausgesetzt sind. Durch die Zusammensetzung
einer neuen Regierung unter Einbeziehung der faschistischen Swoboda -Partei steht zu befürchten, dass sich die staatliche Repression weiter verschärfen wird. Die Rolle der deutschen Bundesregierung, die an dieser Entwicklung offensiv beteiligt war, ohne auch nur ein Wort über die aktive Beteiligung faschistischer Gruppierungen zu verlieren, ist auf das Schärfste zu kritisieren."


Die Rote Hilfe e.V. hat ein Spendenkonto eingerichtet, um verfolgte Antifaschist*innen im Kampf gegen die Repression zu unterstützen:

Kontonummer: 56036239
BLZ: 260 500 01
bei der Sparkasse Göttingen
IBAN: DE25 2605 0001 0056 0362 39
BIC: NOLADE21GOE
Stichwort: „Antifa Ukraine"

Die Spenden werden linken Zusammenschlüssen in der Ukraine für Gefangenenhilfe, Unterbringung, Rechtsbeistand, medizinische Versorgung sowie Kampagnen gegen die Repression zur Verfügung gestellt. Wir rufen dazu auf, unsere Genoss*innen in der Ukraine in ihrem Kampf gegen die staatliche Repression und den rechten Terror politisch und materiell zu unterstützen.

H. Lange für den Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V.


Quelle: Rote Hilfe

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