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Rede zum 32. Jahrestag des Oktoberfestattentats von 1980

Grafik: DGB Jugend München
Dokumentiert: Rede zum 32. Jahrestag des Oktoberfestattentats von 1980 , gehalten von Laura Pulz (DGB Jugend Region München)

Herzlich Willkommen zur Gedenkfeier am 32. Jahrestag des Oktoberfestattentats.

An erster Stelle möchte ich diejenigen begrüßen, die das Attentat miterlebt haben – die Angehörigen, Überlebenden undHelfer. Eine solche Katastrophe hinterlässt Spuren - Narben die auch die Zeit nicht zum Verschwinden bringen kann. Voller Respekt und Anteilnahme sind wir zusammengekommen, um mit Ihnen gemeinsam der Toten und körperlich wie seelisch Verletzten zu gedenken. Ichdanke Ihnen dafür, dass sie hier sind – den dunklen Erinnerungen zum Trotz.

Als offiziellen Vertreter des Oberbürgermeisters darf ich den Kollegen Helmut Schmid begrüßen wie auch Frau Kronawitter für die Weiße Rose Stiftung.

Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Politik, liebe Kolleginnen und Kollegen, – auch Sie heiße ich im Namen der DGB Jugend München herzlich willkommen und freue mich, dass sie sich Zeit nehmen für diese Gedenkfeier.

Heute sind unsere Gedanken bei den 13 Opfern und den 211 zum Teil schwer Verletzten, die am 26.9.1980 durch das Attentat aus ihrem Leben gerissen wurden wie auch bei den oftmals traumatisierten Ersthelfern.

Doch fehlt etwas Wichtiges: Nur wenn lückenlos aufgeklärt ist, was genau im Vorfeld der Detonation geschehen ist und die Hintergründe des Terroranschlages klar sind, können wir wirklich vonGedenken sprechen. Bis dahin bleiben die Unsicherheit und der Wunsch, diese Tragödie ganz erklären zu können, um sie besser zu begreifen.

Die Hypothese von der Einzeltäterschaft Gundolf Köhlers bleibt unglaubwürdig, der rechtsextreme Hintergrund der Tat ist immer noch nicht klar erfasst. Dies lässt zu viel Raum für Spekulationen und behindert eine würdige Auseinandersetzung mit dem größten Terroranschlag in der Geschichte der Bundesrepublik.

Auch nach 32 Jahren fordert die DGB-Jugend deswegendie vollständige Aufklärung der Tathintergründe und Vorgänge am 26.9.1980 im Namen all derer, die dies wissen wollen und müssen, um zuverstehen und zu verarbeiten. Zwar hat sich der Bayerische Landtag inzwischen für eine Wiederaufnahme der Ermittlungen ausgesprochen – doch wann wird dies tatsächlich zu Ergebnissen führen? Es heißt, die Mühlen der Politik mahlen langsam – aber sind 32 Jahre nicht langsam genug?

Wenn wir den Kranz niederlegen, tun wir dies, um das Gedenken an die Opfer des Attentats aufrecht zu erhalten. Doch an diesem Mahnmal ist es auch unsere Pflicht – gerade vor dem verschleierten rechtsextremen Hintergrund der Tat – vor den Gefahren der rechten Propaganda zu warnen.

Der norwegische Urteilsspruch im Falle des islamfeindlichen, rechtsextremen Brevik, der 77 Menschen ermordete, formuliert eine bittere Wahrheit: Brevik ist nicht pathologisch wahnsinnig, sondern politisch – und es gibt Menschen, die denken wie er: rassistisch, nationalistisch, radikal und ausländerfeindlich.

Immer stärker macht sich rechtes Gedankengut auch in Deutschland wieder breit, die menschenverachtende Propaganda wird subtiler und unauffälliger. Meine Angst ist, dass die zahlreichen kleinen Infostände und Minidemonstrationen von NPD, der Bürgerinitiative Ausländerstopp, dem Freien Netz Süd oder ähnlichen Parteien und Vereinen in ihrer
Häufigkeit und relativen Unbedeutsamkeit die Wachsamkeit abstumpfen lassen. So werden ihren rassistischen, rechtsextremen Parolen unbemerkt die Hintertür geöffnet. Nicht zuletzt dieerschütternden Ergebnisse des NSU-Untersuchungsausschusses zeigen außerdem, wie unvollkommen die Aufklärungsversuche von staatlicher Seite sind.

Dieses Mahnmal steht für die unschuldigen Opfer eines rechtsextrem motivierten Attentats. Es sollte uns immer auch daran erinnern, warum es wichtig ist, sich immer einzusetzen gegen Rechtsextremismus und für ein friedliches, tolerantes Miteinander.

(Es gilt das gesprochene Wort)

Siehe auch: Ulrich Chaussy: Vom Wegschauen und vom Ausblenden. Rede am 32. Jahrestag des Anschlags. (PDF Datei)

Heute: Eröffnungsfest im Linken Zentrum Lilo Herrmann

Die Tageszeitung junge Welt führte anlässlich der offizellen Eröffnung des Linken Zentrum Lilo Herrmann in Stuttgart am heutigen Samstag ein Gespräch mit Paul von Pokrzywnicki, Sprecher Zentrums.

Am Samstag wird in Stuttgart das »Linke Zentrum Lilo Herrmann« eröffnet. Was muß man darunter verstehen?
Wir haben das Haus vor zwei Jahren gekauft und seitdem saniert – jetzt sind wir so weit, daß wir es in vollem Umfang nutzen können. Wir haben insgesamt 180 Quadratmeter Fläche, dieses Projekt ist für Stuttgart einmalig. Es gibt bei uns ein Café, einen Veranstaltungssaal und zehn Büros, die von diversen linken Initiativen genutzt werden. Außerdem haben wir noch Räume an zwei Wohngemeinschaften vermietet. Hinzu kommen Möglichkeiten zum Feiern: Wir haben nämlich zwei Gewölbekeller.

Weiter bei der jungen Welt.



Ein Hoch dem nationalen Masochismus! Auf weitere fünf Jahre Merkel...

Peer Steinbrück
Foto: Peter Schmelzle
Lizenz: CC2.5
Sie haben sich in der bekannten Organisation zur sozialen Freihofhaltung entschieden, gleich jetzt mit der traurigen Wahrheit herauszurücken. Gleich heute sollte der Aufruf zum Nackenneigen und Köpfesenken herauskommen. Mit Steinbrück kommt man über das letzte Jahr einer Oppositions-Simulation weg. Und danach - das, was Kandidat Steinbrück gerade leidenschaftlich verworfen hat: Große Koalition. Ob Steinbrück dafür umfällt - oder Gabriel aus der Reserve geholt wird. Ändern wird sich dabei nichts.

Gründe: Schon die Attraktivität Merkels beruhte nicht so sehr auf Begeisterung, sondern auf Unterwerfung. Der Glaube, die Mutter der Gerechtigkeit werde alles so hinbiegen, dass es bleibt, wie es ist, forderte massenhaft genau die Eigenschaften, an die Steinbrück jetzt appelliert. Hinnehmen dessen, was auf den Teller geschubst wird, ohne unverschämt nach einem Mehr zu fragen. Dabei wird die gewohnte Leier obsiegen - nicht ein neu angestimmter Lock-und Drohgesang.

Hinzu kommen Erinnerungen an die Herrschaft Steinbrücks in Nord-Rhein-Westfalen. Er versäumte dort keine Gelegenheit, dem jetzt wieder begehrten Koalitions-Partner Grün ein Bein zu stellen. Man erinnere sich nur an den Streit um den Braunkohlenabbau. Die Grünen müssten also alles vergessen und frohgemut erneut ins Gefährt einsteigen. Das könnten vielleicht die Oberen der Öko-Partei langtrainiert hinbekommen. Aber auch alle einfachen Parteimitglieder? Nach den Genickbrüchen unter Schröder? Den Stinkbomben eines Clement? Und das nicht nur für ein kommandiertes Begrüßungs-Halleluja, sondern vier Jahre lang?

Also wird es nach ziemlichem TamTam beim Weiter-So unter Merkel bleiben. Wer den Tritt im Hintern gern hat, kann ihn von daher immer bekommen. Und hat dafür so trainiert, dass gewohntes Leiden allmählich wie Glück erscheinen wird. Wie will da der Mann mit dem verkniffenen Fadenmund aus der Konkurrenz-Steinbrück - die Monopolistin aus dem Markt werfen?

Was bleibt dann als wirkliche Gegenwehr? Die Beispiele aus Griechenland, Spanien und Portugal zeigen es vielleicht am schärfsten. Es wird am Aufbau von Massenbewegungen zu arbeiten sein, die soviel Druck erzeugen, dass sogar fest zusammengebackene Regierungskoalitionen am Ende sich brüchig zeigen. Auch für die, die daran interessiert sein sollten, hat ab heute die Vorbereitungszeit begonnen.

nachschLAg: Ein unvollständiger Wochenrückblick

LATEINAMERIKA
"Noticias - Meldungen aus Lateinamerika", die Lateinamerikasendung des freien Radios Corax.

ARGENTINIEN
Die Mitglieder der deutschen Punkband Die Toten Hosen sind als "Ehrengäste" der argentinischen Hauptstadt Buenos Aires ausgezeichnet worden.

Argentiniens Präsidentin Cristina Fernández hat ihren Auftritt vor der UN-Vollversammlung in New York am Dienstag abend (Ortszeit) für scharfe Kritik am Internationalen Währungsfonds (IWF) genutzt.

BOLIVIEN
Bolivens Präsident Evo Morales fordert UNO zur Veränderung auf

BRASILIEN
Die Feuer in Favelas in São Paulo häufen sich. Erst kürzlich brannte eine Favela, auf deren Grund die Stadt einen S-Bahnhof plant.

ECUADOR
Der Vorsitzende der Ecuadorianischen Bischofskonferenz, Erzbischof Antonio Arregui Yarza, wirft Europa und den USA Doppelbödigkeit im Kampf gegen Drogen vor. Während an den Flughäfen strenge Kontrollen durchgeführt würden, gebe es "nicht die gleiche Intensität im Kampf gegen den Drogenkonsum in diesen Ländern selbst".

HAITI
Die für ihre Brutalität berüchtigte haitianische Armee wurde 1995 aufgelöst. Doch ihre ehemaligen Kampfgefährten, bewaffnete und uniformierte Paramilitärs, setzen bis heute das Erbe fort.

MEXIKO
Mexikos Präsident Felipe Calderon hat die Weltgemeinschaft um Hilfe im Kampf gegen die Drogenkriminalität in seinem Land gebeten. Zugleich gab er den USA und anderen Absatzländern für die Drogenproduktion in Lateinamerika und die Tausenden Toten des mexikanischen Drogenkriegs eine Mitschuld.

VENEZUELA
Pläne zur "Verteidigung des Wahlsieges" von Capriles Radonski aufgetaucht. Präsident Chávez warnt Opposition vor Destabilisierungsversuchen.

Kueka-Stein: Ein Felsbrocken belastet die Beziehungen zwischen Venezuela und Deutschland. Der Stein wurde 1998 aus dem südamerikanischen Land nach Berlin transportiert und ist hier nun Teil eines Kunstprojekts im Tiergarten.

Das US-amerikanische "Center of Economic and Policy Research" veröffentlicht einen ausgewogenen Bericht über die venezolanische Wirtschaft.

vorschLAg
Die junge Welt berichtet in einem Online-Spezial von den Wahlen aus Venezuela.

Ein Gemeinschaftsprojekt von Einfach Übel und redblog, Ausgabe vom 28.09.2012

In Bewegung bleiben! Grundrechte verteidigen!

Flyerausschnitt

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In Bewegung bleiben!
Grundrechte verteidigen!

Ulm 2009, Heilbronn 2011, Stuttgart 2012
Das sind leider nicht die Tourdaten deiner Lieblingsband, sondern Daten, an denen die Polizei AntifaschistInnen, GewerkschafterInnen, also Menschen wie Du und Ich, ihrer Freiheit beraubt hatten, damit Nazis ihre menschenverachtende Propaganda verbreiten konnten.

Du findest das nicht okay?
Wir auch nicht!
Wir wollen nicht in einer Welt leben, in der sich die NPD bei Polizei und Ordnungsamt für ihre tatkräftige Unterstützung bedankt.
Trotz täglicher neuer Skandale wie NSU, Ku-Klux-Klan, Schredderüberlastung im Bundesamt für Verfassungschutz, sind Behörden und Polizei noch immer auf dem rechten Auge blind. Sie verfolgen lieber AntifaschistInnen und proben den Notstand.

Wir wehren uns! Wir vernetzen uns!
Wir schaffen Öffentlichkeit!
Die Klage gegen den Ulmer Kessel haben wir bereits gewonnen. Weitere Klagen laufen oder sind in Vorbereitung.

Du willst mehr darüber erfahren, dann beweg dich!

22.Oktober 2012, 19 Uhr
Linkes Zentrum Lilo Herrmann
Böblingerstraße 105, Stuttgart


Für Versammlungsfreiheit und lebendigen Widerstand!

Spendenkonto:
Bündnis für Versammlungsfreiheit
Stichwort: Kesselklage
Kontonummer: 101612232
Bankleitzahl: 61150020
Kreissparkasse Esslingen

www.kesselklage.de | kesselklage@versammlungsrecht.info

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Buschkowsky - der ausgerutschte Realist beim Eintritt ins Rechtskartell.

Buschkowsky ist verdächtigt worden, den neuen Sarrazin machen zu wollen. Zu Unrecht. Er macht es viel geschickter. Und spielt den ungeheuren Vorteil aus, den Gegenstand genau zu kennen, von dem ein Sarrazin bloß Statistikzahlen träumt. Insofern gelingen ihm ohne weiteres eindrucksvolle Szenerien von Säufern, Schulschwänzern und U-Bahnkrakeelern, die jedem ähnliche Zusammenstöße in Erinnerung rufen. Und jede und jeden ärgerlich zusammenfahren lassen. Selbst zur Satire findet sich Waschkowsky geneigt. Wenn er etwa den Uraltspruch variiert: "Und wenn ich nicht mehr weiter weiß, dann gründ ich einen Arbeitskreis". Bei jedem auftauchenden und natürlich ungelösten Problem drängeln sich Fachleute in Berlin um neue Posten.

Soweit alles in Ordnung. Bei größtem Wohlwollen ließe sich so ein Schilderer mit Balzac vergleichen. Der war politisch bekanntlich eher Königsanhänger, schilderte aber so genau und eingehend seine Aufsteiger und Absinker in der frühen bürgerlichen Epoche, dass Marx und Engels ihn als einen der genauesten Widerspiegler der Zeitumstände nach Napoleons Abgang in Frankreich anerkannten.

Allerdings rutscht unser Berliner regelmäßig aus.Bei Buschkowsky prescht leider grundsätzlich die propagandistische Absicht vor - und aller Realismus wird ins Ideologische verdreht. So gelangt er zum Beispiel zu Folgerungen aus seinen Erfahrungen, die als Maxime ohne jeden Beweis einmarschieren. Etwa sinngemäß in der Behauptung: "Nicht jeder Schulschwänzer wird einmal Verbrecher. Aber alle Verbrecher waren einmal Schulschwänzer." (Ohne Seitenangabe zitiert, da nur eine Kindle-Ausgabe als Quelle vorliegt). Hat Buschkowski da die Himmlers und Goebbels ganz vergessen,die richtig schulgeil waren - oder auch nur die Hochstapler in intellektuellen Kreisen, die ohne ziemliches Vorwissen wohl kaum durchgekommen wären?

Hauptmangel des Buches, auch wenn alle aufgeführten Details stimmen sollten: der Denkstil. Von Anfang an schmiedet Buschkowsky die gesamte Leserschaft zu einem Block zusammen. Den Block der unter sich einverstandenen Ureinwohner, die mit vollem Recht verlangen können, dass jeder Hinzukommende sich nach ihnen richtet. Und zwar nicht nur im rechtlichen Sinn. Sondern in jeder Einzelheit ihres alltäglichen Verhaltens. Immer wieder im Anklageton: Wenn welche schon zu uns kommen wollen, dann ist es wohl das Mindeste, dass sie unsere Bräuche kennenlernen und sich danach richten.Nur, wenn ich mich auf mich selbst zurückwende, finde ich in der Eile in mir solche Maßstäbe gar nicht. Was hätte ich gern, dass solche Neubürger beachten sollten? Weniger Lärm vielleicht, wenn sie gruppenweise in Kneipen zusammensitzen. Nur den Wunsch würde ich ohne Klassenrücksichten auch an viele andere Ur-Einwohner richten, wenn ich zufällig in ihre Mitte gerate. Und in einem solchen Fall ist
Buschkowkis Rat wahrscheinlich zu akzeptieren. Wenn es Dir im Lokal "zum Löwen" nicht gefällt, zieh einfach aus und um zum "Restaurant Fasan".

Recht hatte der bekannte Autor gestern bei Maischberger, als er betonte, dass seine Verbesserungsvorschläge sich nicht an eine bestimmte Art Einwanderer richteten, sondern an alle, die "unseren" Ansprüchen nicht entsprechen. Damit verfällt allerdings das ganze Prekariat seinem Urteil. Und seine Denkweise enthüllt sich nicht so sehr als rassistisch, denn als Heilmittel gegen jede Art von Denken in Kategorien des Klassenkampfs.

So genau dieser Sozialdemokrat das Auseinanderfallen aller denkbaren Lebenswelten in seinem Bezirk schildert, in regem Aufgebot des Abwertungsattributs parallel, so fern steht ihm der Gedanke, dass alle Angehörigen der "Unterschicht" zusammen sich auflehnen müssten gegen materielle und psychische Unterdrückung. Gerade wo Buschkowsky holländische Verhältnisse schildert mit den Rechten der dortigen Polizei auf Begutachtung und selbständige Eingriffe, merkt man dem Staatsmann seine Leidenschaften an. Im günstigsten Fall von Kindergartenpflicht - Schulpflicht - Ernstmachen mit allen staatlichen Bedrohungen könnte nichts herauskommen als Dressur. Dressur der Unteren nach dem von Buschkowsky eingebildeten Maßstab von "uns". Es wäre Drill in Reinkultur.

Das Buch hat schon regen Beifall gefunden und wird ihn weiter finden, wenn erst die Buchläden die vorderen Regale freigeräumt haben. Buschkowsky kann und wird sich - cleverer als Sarrazin - als der anständige und gemäßigte Vertreter der gesunden bürgerlichen Belange ins Schaugeschäft einarbeiten und vor allem von seinen SPD-Genossen begeistert herangezogen werden, wenn sie gerade mal wieder Lust auf etwas Polizeiliches in einem Stadtkern verspüren. Also vorwärts mit Buschkowsky!

Freiheitlicher wird es allerdings dadurch auch nicht.

Quelle: Neukölln ist überall. Von Heinz Buschkowsky, 400 Seiten
Verlag: Ullstein Hardcover (21. September 2012)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3550080115
ISBN-13: 978-3550080111

    Wir lassen uns nicht festsetzen!

    Wir lassen uns nicht festsetzen!
    Antifaschismus bleibt notwendig – Keine freie Bahn für Nazis in Stuttgart!
    Am Montag, den 30. Juli versuchte die faschistische NPD eine Propagandakundgebung in Stuttgart durchzuführen. Nachdem Stuttgart aufgrund einer breit getragenen und engagierten antifaschistischen Politik jahrelang von derartigen faschistischen Auftritten verschont wurde, nutzte die Partei nun eine bundesweite Kampagne, um hier in Erscheinung zu treten: Im Rahmen einer sogenannten „Deutschlandtour“ reisten Grüppchen von Funktionsträgern und Mitgliedern der Partei mit einem Kleinlaster wochenlang durch zahlreiche Städte, um Kundgebungen abzuhalten. Breite und vielfältige Proteste dominierten die faschistischen Auftritte jedoch bei fast allen Anlaufpunkten

    Unerwünschtes Engagement?
    In Städten wie Kiel, Neumünster, Lüneburg, Bielefeld, oder Ulm gaben die Behörden dem Druck dieser Proteste nach und verlegten oder verkürzten die Nazikundgebungen erheblich. AmtsträgerInnen und Stadtpolitik bekannten sich immer wieder klar zu den Protesten und ließen Blockaden gewähren. Ganz anders jedoch in Stuttgart: Der spektrenübergreifende Protest der NazigegnerInnen wurde hier von Beginn an mit polizeilichen Repressalien überzogen, während Ämter und politische Verantwortliche der faschistischen Kundgebung großzügig den Weg ebneten. Hunderte NazigegnerInnen trugen ihren Protest gegen die NPD-Veranstaltung dennoch in Stuttgart auf die Straße. Nach einer gemeinsamen Kundgebung bewegte sich der antifaschistische Protest zum geplanten Veranstaltungsort der NPD und verteilte sich über die gesamte Innenstadt. Während des gesamten Tages sahen sich die NazigegnerInnen mit einem hochgerüstetem Großaufgebot von mehreren hundert Polizeikräften konfrontiert. Hermetisch abgeriegelte Straßenzüge und schikanöse Vorkontrollen verdeutlichten den Willen von Polizei und Behörden, das Stattfinden der Naziveranstaltung gegen jeden Widerstand zu ermöglichen.

    Über 75 in Gewahrsam …
    Im Rahmen der Proteste gingen Bereitschaftshundertschaften gemeinsam mit berittenen Einheiten, Trupps der sogenannten Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit, sowie hinzugezogener Streifen- und Zivilpolizei vehement und unter massivem Gewalteinsatz gegen die AntifaschistInnen vor. Über 50 NazigegnerInnen wurden ohne unmittelbare Begründung für teilweise über sechs Stunden in einem Polizeikessel festgehalten. Teils ohne Benennung konkreter Vorwürfe, teils wegen konstruierter Delikte wie z.-…B. „schwerer Landfriedensbruch“, wurden sie anschließend in überfüllte Sammelzellen gebracht. Dazu fesselten Polizeikräfte eine Vielzahl der Betroffenen und drängten sie zu mehreren in Gefangenentransporter. Schläge und Tritte der Einsatzkräfte auf der Straße hinterließen bei zahlreichen GegendemonstrantInnen Hämatome und Schürfwunden, während ein junger Antifaschist nach einem Polizeiangriff mit Kopfplatzwunde und Gehirnerschütterung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Insgesamt nahm die Polizei an diesem Tag über 75 Protestierende und PassantInnen in Gewahrsam.
    Mit diesem harten Vorgehen, ergänzt durch ständige Film- und Fotoaufnahmen und willkürlich ausgesprochene Platzverweise, schufen die Polizeikräfte schließlich eine Situation, in der jede Beteiligung an Protesten der Gefahr der Kriminalisierung und direkter körperlicher Angriffe ausgesetzt war. Bereits wenige Wochen nach den Ereignissen beginnt die Stuttgarter Polizei nun mit der Versendung von Vorladungen mit Straftatvorwürfen an vermeintliche Beteiligte, um Druck aufzubauen und um sie einzuschüchtern.

    Polizeigewalt in Stuttgart – eine lokale Spezialität
    Zum wiederholten Male zeigen die Stuttgarter Behörden offen, wie sie mit fortschrittlichen Bewegungen umzugehen pflegen. Die Gewalteinsätze der Stuttgarter Polizei mit Schlagstöcken, Pfefferspray und sogar Wasserwerfern sind inzwischen gängige Praxis. Nicht zuletzt die Einsätze am 30. September 2010 im Schlossgarten gegen S21-GegnerInnen und im Juni letzten Jahres auf dem Schlossplatz gegen AntirassistInnen, die gegen den Auftritt von rechtspopulistischen Gruppen auf dem Schlossplatz demonstrierten, haben in jüngster Vergangenheit für Aufsehen gesorgt. In beiden Fällen folgten etliche, von der Stuttgarter Staatsanwaltschaft vorangetriebene, Verfahren gegen Beteiligte. Um ein politisches Exempel zu statuieren, wurde ein engagierter Antirassist sogar für mehrere Monate in Untersuchungshaft genommen. Weitere Beispiele wie die Hausdurchsuchungen und die Entnahme von DNA-Proben bei AntifaschistInnen aus dem Raum Stuttgart, die sich an den erfolgreichen Protesten gegen einen Nazigroßaufmarsch im Februar 2011 in Dresden beteiligt haben sollen, finden sich in den vergangenen Jahren zuhauf. Immer wieder gingen Stuttgarter Polizei, Staatsanwaltschaft und Ordnungsamt mit Vehemenz gegen linke und fortschrittliche Politik vor.

    Legitimen Protest verteidigen!
    Die jüngsten Angriffe auf couragierte NazigegnerInnen sehen wir mit besonderer Sorge. Während mordende Nazibanden über Jahre hinweg eng mit NPD-Strukturen und staatlichen Stellen verstrickt auf Menschenjagd gehen konnten und rechte Hetzer immer unverhohlender gegen MigrantInnen und sozial Schwache agitieren, sind es eben die aktiven GegnerInnen dieser Entwicklungen, die zum Vorbild dienen sollten. Wer sonst soll noch weitere Kreise der Gesellschaft zum Einsatz für ein solidarisches Zusammenleben ermutigen? Wer sonst kann der anwachsenden rechten Gewalt einen wirkungsvollen und langfristigen Widerstand entgegenbringen?
    Wir sind nicht bereit, weiter hinzunehmen, dass Regungen von Protest und praktisches Streben nach einer solidarischen Gesellschaft mit brutaler Gewalt und Willkür von Seiten staatlicher Behörden beantwortet werden. Gemeinsam verurteilen wir das Vorgehen der Stuttgarter Behörden am 30. Juli und setzen uns für eine intensive öffentliche Kritik und Nachbereitung des skandalösen Polizeieinsatz ein. Die Kriminalisierung des Protestes ist weder zwangsläufig, noch legtitim. Solidarisch und kollektiv werden wir uns auch bei den juristischen Konsequenzen des 30. Juli für das Recht auf antifaschistischen Protest einsetzen.

    Wir unterstützen die geplanten Klagen gegen die stundenlange Kesselung der NazigegnerInnen und werden mit Öffentlichkeitsarbeit weiteren politischen Druck gegen die verantwortlichen Behörden aufbauen. Das Recht auf demokratische Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerung muss erhalten und ausgebaut werden! Dafür werden wir uns auch in Zukunft stark machen. Weder ausufernde Polizeigewalt und -willkür, noch juristische Schikanen können uns einschüchtern.

    Für Versammlungsfreiheit und lebendigen Widerstand!



    Das Bündnis finanziert sich aus Spenden.

    Bündnis f. Versammlungsfreiheit
    Stichwort: Kesselklage
    Kontonummer: 101612232
    Bankleitzahl: 61150020 (Kreissparkasse Esslingen)

    Weitere UnterstützerInnen melden sich bitte per Mail.

    Den Flyer des Bündnisses kann man hier downloaden:

    Seite 1
    Seite 2

    Für Webseiten gibt es zudem noch ein Banner.

    Quelle: Arbeitskreis Kesselklage

    Erklärung des Gewerkschaftspolitischen Ratschlags

    Die beim gewerkschaftspolitischen Ratschlag (22./23. Sept. 2012) in Frankfurt versammelten KollegInnen und Kollegen aus den verschiedenen DGB-Gewerkschaften haben sich mit den aktuellen Herausforderungen auseinandergesetzt, vor denen die Gewerkschaften in der Krise stehen. Gewerkschaften in der Krise in doppelter Bedeutung: Zum einen, weil es sich nicht nur um eine tiefgreifende Wirtschaftskrise handelt, es ist auch eine ökologische Krise, eine Ernährungskrise usw. Zum anderen, weil ganz unübersehbar die Gewerkschaften – auch in der Bundesrepublik – selbst in der Krise sind: Ihre faktische Gestaltungsmacht ist gesunken. Die Mitgliedsverluste der letzten 20 Jahre in den meisten Einzelgewerkschaften sind nicht gestoppt, geschweige denn wieder ausgeglichen.

    Zweifellos gibt es objektive, gesellschaftliche Gründe, die zum Bedeutungsverlust beigetragen haben (Änderungen in der Zusammensetzung der ArbeiterInnenklasse, weniger Großbetriebe, Ausgliederungen von Betrieben usw.). Ganz wesentlich aber erscheint uns die seit Jahren praktizierte Politik des Stillhaltens, der Konfliktvermeidung und oft auch des Co-Managements. Die Gewerkschaften sind auf diese Weise sehr weit von einer Position der Gegenmacht abgerückt.
    Dies erweist sich vor allem bei folgenden Fragen:

    • In der Frage der Euro-Krise vermissen wir bei den Gewerkschaftsführungen eine klare Positionierung internationaler Solidarität mit den Kolleginnen und Kollegen in den südeuropäischen Ländern, die unter der grausamen Sparpolitik der Troika leiden. Stattdessen haben die Gewerkschaftsführungen sogar an die Bundestagsabgeordneten appelliert, dem Stabilitätspakt zuzustimmen, der genau diese Politik fortsetzt und verschärft. Das halten wir für skandalös. Wir engagieren uns für eine breite internationale Solidaritäts- und Widerstandsbewegung gegen die Politik der Troika ein und werden uns dafür einsetzen, dass europaweite Aktionstage auch hier eine breite Beteiligung erfahren.
    • Wir begreifen prekäre Beschäftigung als Herausforderung an alle GewerkschafterInnen. Sie ist eine Bedrohung und ein Druckmittel auf alle Beschäftigten. Speziell die Leiharbeit müsste unmöglich gemacht werden, was mit Bezug auf den Grundsatz „Equal pay and equal treatment“ (gleicher Lohn und gleiche Behandlung für gleichwertige Arbeit) eigentlich leicht zu machen wäre. Aber die Gewerkschaften haben ihre Unterschrift unter Leiharbeitstarifverträge gesetzt, was diesen Grundsatz unterläuft und den Kampf der Gewerkschaften gegen Billiglöhne und Leiharbeit politisch völlig unglaubwürdig macht. Wir machen uns für die Abschaffung der Leiharbeit stark.
    • Wir setzen uns dafür ein, den fortgesetzten Reallohnabbau zu stoppen und die Verteilungsfrage neu zu stellen. Wir erwarten dies auch von unseren Gewerkschaftsvorständen. Allerdings haben Ver.di und IG Metall es auch dieses Jahr versäumt, ihre Tarifrunden offensiv zu führen, miteinander zu verschränken und zu einer politischen Auseinandersetzung zu machen. Wir engagieren uns für eine aktive Tarifpolitik und wollen Armut und Reichtum zum Thema der gesellschaftlichen Auseinandersetzung machen. Dabei scheuen wir uns auch nicht, die Systemfrage zu stellen.
    • Wir betrachten die Arbeitszeitverkürzung als ein zentrales, wenn nicht das zentrale Instrument im Kampf gegen Erwerbslosigkeit und Unterbeschäftigung und erwarten eine solche Haltung auch von den Gewerkschaftsführungen. Wir sind uns bewusst, dass es keine einfache Aufgabe ist, aber wir setzen uns dafür ein, den Kampf für Arbeitszeitverkürzung in großen Schritten bei vollem Personal- und Entgeltausgleich wieder aufzunehmen und wollen entsprechende Initiativen in den Gewerkschaften vorantreiben. Nur über eine massive Arbeitszeitverkürzung und die dadurch zu erzwingende Neueinstellung von Erwerbslosen können die gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse nachhaltig verändert werden.
    • Das Streikrecht ist bedroht, u. a. durch die Aktivitäten des Kapitalverbandes BDA, der dies durch Gesetzesänderungen massiv einschränken will. Hier darf keine Gewerkschaft mitspielen! Und: Wegducken hilft nicht. Vor allem das politische Streikrecht wird in Zukunft immer wichtiger werden und wir werden es nur dann durchsetzen, wenn wir das Streikrecht praktisch in Anspruch nehmen, also nicht Streiks vermeiden, sondern so oft und so intensiv wie möglich auch real wahrnehmen.
    • Die Gewerkschaften müssen sich mehr der Jugend öffnen und sich flexibler zeigen, um sie zum aktiven Engagement zu ermutigen.

    Die an dem Ratschlag beteiligten Organisationen, Arbeitsgemeinschaften und Netzwerke sprechen sich ausnahmslos dafür aus, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren. Dabei wollen wir in nächster Zeit unsere Initiativen untereinander absprechen, um sie möglichst wirksam voranzubringen. Dazu werden wir uns zu verschiedenen Kampagnen verabreden, die wir gemeinsam in den verschiedenen Einzelgewerkschaften einbringen wollen. Wir unterstützen die Kampagne zur Abschaffung der Leiharbeit sowie zur Einführung eines Mindestlohns von 10 Euro lohnsteuerfrei.

    Wir laden alle Gruppen, Organisationen und einzelnen KollegInnen, die sich als kritische, linke GewerkschafterInnen verstehen, ein, sich mit uns in Verbindung zu setzen und mit uns gemeinsam ein breites Netzwerk aktiver GewerkschafterInnen aufzubauen, um gegen die vorherrschende Stillhaltepolitik einer Politik aktiver Gegenmacht zum Durchbruch zu verhelfen.

    Frankfurt, den 23. September 2012

     

    Veranstalter waren: Initiative zur Vernetzung der Gewerkschaftslinken; Netzwerk für eine kämpferische und demokratische ver.di; ver.di Linke; LabourNet Germany; Redaktion express/AFP e.V.; AG Betrieb und Gewerkschaft der Partei Die Linke; Forum Gewerkschaften der Zeitschrift Sozialismus; DKP AG Betrieb und Gewerkschaft.

     

    Kontaktaufnahme: HKroha@t-online.de

    Veranstaltungen zum 32. Jahrestag des Oktoberfestattentats

    Grafik: DGB Jugend München
    Am 26.09. jährt sich das Oktoberfestattentat zum 32. Mal.

    Dazu gibt es auch dieses Jahr wieder eine Gedenkveranstaltung der DGB Jugend am Mahnmal beim Haupteingang der Theresienwiese (09:30 Uhr).

    Und abends um 18.00 im DGB-Haus München dazu:

    Ein Dokumentarfilm über Martin Löwenberg (mit anschl. Gespräch mit Martin Löwenberg und den Filmemacher/Innen)

    „es kann legitim sein, was nicht legal ist – martin löwenberg – ein leben gegen faschismus, unterdrückung und krieg“

    Fast zwei Jahrzehnte begleiteten die Filmemacher/Innen den Widerstandskämpfer und ehemaligen KZ-Häftling Martin Löwenberg mit der Kamera: bei seinem politischen Engagement zur Unterstützung von Flüchtlingen sowie zur Entschädigung von ehemaligen Zwangsarbeiter/Innen, aber auch bei seinem entschiedenen Eintreten gegen Neonazismus, Antisemitismus und Krieg.

    Diese subjektive Protestgeschichte wird verknüpft mit aktuellen Interviews und historischem Bildmaterial aus Wroclaw (ehem. Breslau), Dachau, Flossenbürg, Essen und München zu einer filmischen Zeitreise über 86 Jahre. Martin Löwenberg entwickelt dabei eine ganz besondere Form der Reflektion von Geschichte, die die Bedeutung der Auseinandersetzung mit der Vergangenheit für die Gegenwart präsent werden lässt.

    Extremismusdiskussion: RAV-Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetz 2013

    Ausgerechnet der u.a. in die NSU Affäre verstrickte sog. "Verfassungsschutz" soll künftig das Gütesiegel für die Gemeinnützigkeit politischer Organisationen vergeben. Dazu erschien eine ausführliche Stellungnahme des Republikanischen Anwaltsvereins, die wir hier im Volltext zitieren:

    Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 soll u.a. die Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert werden, dass bei einer Etikettierung von Vereinen und Organisationen durch den Verfassungsschutz als "extremistisch" im Besteuerungsverfahren unwiderlegbar die Gemeinnützigkeit entfällt. Dies kann für viele Organisationen das Aus bedeuten, da damit die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und die Befreiung von der Körperschaftssteuer entfielen. Ein Rechtsschutz soll nach den geplanten Änderungen im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden. Stattdessen bliebe nur noch die Möglichkeit, im Verwaltungsrechtsweg gegen die Benennung in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten vorzugehen.

    Der Verfasser der hier folgenden Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahressteuergesetz 2013" - Drucksache 17/10000 - ist RAV-Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Sönke Hilbrans aus Berlin.

    Schriftliche Stellungnahme

    Hier:
    1. Änderung § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Art. 10 Nr. 3)
    2. Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)

    I. Änderung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO

    Die vorgeschlagene Änderung der Abgabenordnung zielt auf eine steuerrechtliche Tatbestandswirkung bestimmter öffentlicher Äußerungen von Verfassungsschutzämtern und soll den Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von den Finanzgerichten auf die Verwaltungsgerichte verlagern.

    Verfassungsschutzberichte erlangten dadurch faktisch die Wirkung eines Bescheides bei der Steuerveranlagung (Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). Die Vorschrift läge quer zu dem bestehenden § 51 Abs. 3 S. 1 AO und seiner Einbindung in das Besteuerungsverfahren, ohne dass bei den Verfassungsschutzämter eine adäquate Verfahrensregelung bestünde oder gar die rechtsstaatlich gebotene Anhörung der Betroffenen implementiert wäre. Ebenso wenig stiftet der Gesetzentwurf Klarheit über den Extremismusbegriff, den die Verfassungsschutzämter verwenden. Die Vorschrift würde im Ergebnis sowohl aus sachlichen als auch verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer Verringerung des Aufkommens an Rechtsstreitigkeiten führen.

    Im Einzelnen:

    1. Extremismusbegriff, die Aufgaben der Verfassungsschutzämter und die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

    a.) Extremismus: Berechenbarkeit, Bestimmtheit und Zuverlässigkeit nachrichtendienstlicher Bewertungen

    „Extremismus“ ist kein Rechtsbegriff, sondern eine von den Verfassungsschutzämtern zu einem gewissen Grad abgestimmte Formel, mit der Bewertungen auf verschiedenen Wertungsebenen bezeichnet werden. Eine konsistente und für die Betroffenen berechenbare Praxis besteht nicht. Weder durch Bundesrecht, noch durch Landesrecht ist abschließend und normativ klar geregelt, wann und weshalb eine Organisation als extremistisch bezeichnet werden soll und wann nicht. Es besteht auch keine bundesrechtliche Verpflichtung der Länder, bestehende Sprachregelungen dauerhaft einzuhalten (vergl. auch BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 62 zur Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber).

    Die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder bedienen sich daher auch nicht einer vereinheitlichten Herangehensweise, noch erheben sie Anspruch auf Vollständigkeit (für das BfV: Verfassungsschutzbericht 2011, Vorabfassung S. 15). Wortwahl, Prioritätensetzung, aber auch inhaltliche Kriterien differieren zwischen den Verfassungsschutzberichten des Bundes und einzelner Bundesländer (BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). So wird etwa zwischen Vorfeld-, Neben- oder sonst in ihrem Verhältnis zu einer Hauptorganisation stehenden Organisationen unterschieden, wird zwischen radikal, extrem und extremistisch differenziert und werden Beobachtungsobjekte nicht trennscharf bewertet. Bezüglich mancher Bestrebungen fallen Verfassungsschutzberichte in ihrem Umfang geradezu enzyklopädisch aus, während andere Erscheinungen, aus welchen Gründen auch immer, nur eine oberflächliche Erwähnung finden. Daher ist es konsequent, wenn das Bundesverfassungsgericht der „Extremismus“- Formel keinen Inhalt entnehmen kann, der hinreichend bestimmt wäre, um ein Verbot daran zu knüpfen: Ob eine Äußerung als extremistisch (oder radikal, extrem usw.) bezeichnet wird, ist eine Frage des politischen Meinungskampfs und der gesellschaftliche Auseinandersetzung. Das Extremismus- Verständnis ist dabei im Wesentlichen abhängig von sich verändernden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen (BVerfG, B.V. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20).

    Anders als der steuerrechtliche Tatbestand der Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 1 AO) oder etwa vereinsrechtliche Verbotsgründe ist mithin Extremismus eine politische Kategorie ohne Eignung als Rechtskriterium (BVerfG, B.v. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20). Seine Verwendung mag, was hier nicht vordringlich zu erörtern ist, den Verfassungsschutzämtern in gewissen Grenzen in der Öffentlichkeitsarbeit freistehen, ist aber für einschneidende steuerrechtliche Folgen nicht geeignet.

    Die in der Sache politische, funktional auf die staatliche Beteiligung am öffentlichen Meinungsstreit gerichtete Formel vom Extremismus weist nicht die Klarheit und Berechenbarkeit auf, welche von einem gesetzlichen Eingriffstatbestand auch im Steuerrecht zu erwarten ist. Sie ist auch nicht darauf angelegt.

    Es ist schließlich auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder gegenwärtig eine der ernsthaftesten Krisen seit ihrer Gründung zu bewältigen haben. Diese Krise hat ihren Ausgangspunkt unter anderem in – soweit bisher ersichtlich – hausgemachten Qualitätsmängeln bei der Aufgabenerfüllung und setzt sich fort in nicht mehr nachvollziehbaren Versuchen, eine effektive Überprüfung dieser Mängel zu vereiteln. Es liegt auf der Hand, dass Beurteilungen der Verfassungsschutzämter, welche die von dem Gesetzentwurf vorgesehenen einschneidenden Konsequenzen nach sich ziehen sollen, mit denselben Qualitätsproblemen belastet sein können. Ohne eine Neujustierung der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung auch und gerade bei der Beurteilung von Beobachtungsobjekten wäre ein Eingriff in die zivilgesellschaftlichen Verhältnisse nicht hinzunehmen. Es wäre zugleich, angesichts der gegenwärtigen Vertrauenskrise in die Arbeit der Sicherheitsbehörden, auch das falsche politische Signal gesetzt.

    b.) Extremismus und Gemeinnützigkeit – ein zwingender Widerspruch?

    Es ist nicht ersichtlich, dass jede Beschreibung einer Organisation als extremistisch auch die Voraussetzung des Verlusts steuerrechtlicher Vorteile belegt.

    Der Extremismus-Begriff in der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter ist nicht zwingend an gewaltsame oder sonst umstürzlerische Aktivitäten gebunden, wie sie die Wertungen des Steuerrechts bestimmen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs soll von der Gemeinnützigkeit i.S. § 52 Abs. 1 AO ausgeschlossen bleiben, wer die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog zum Ausdruck kommt, in Frage stellt (BFH, U.v. 11.04.2011 – RN 16 m.w.N.). Anerkanntermaßen verstößt gewaltfreies Handeln demgegenüber auch dann, wenn es illegal ist, grundsätzlich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012, unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 10.01.1995 – 1 BvR 718/89 – u.a. = NJW 1995, 1141). Die Besteuerungspraxis prüft zudem, ob der Entzug des Status der Gemeinnützigkeit auch in einem angemessenen Verhältnis zu den konkret gegen eine Körperschaft feststellbaren Beanstandungen steht.

    Demgegenüber fokussiert die Aufgabenstellung der Verfassungsschutzämter mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die institutionellen Aspekte des Staatsschutzes, während der Schutz der Grundrechte nur eine untergeordnete Rolle einnimmt (s. § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 BVerfSchG und vorhergehend BVerfGE 2, 1 (12)). Nach den Erwägungen des Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 soll die neue Regelung – diese Orientierung fortschreibend - diejenigen Vereine von der Anerkennung als gemeinnützig ausschließen, „deren Zweck oder Tätigkeit namentlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen geeignet“ sind (BT-Drs. 16/11108, S. 45). Ein der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenübergestellter Extremismus-Begriff setzt auch eine Wahl gewaltsamer Mittel oder sonst einen Gewaltbezug der betroffenen Organisationen nicht voraus, so dass auch gewaltfreie Betätigung als extremistisch gelten kann (so nunmehr auch AEAO zu § 53 Nr. 9). Verhältnismäßigkeitserwägungen sind dem Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ebenso wie dem Extremismus-Begriff ebenfalls fremd.

    Indem der Gesetzentwurf die Feststellung eines Versagungsgrundes in die Hände der Verfassungsschutzämter gibt, würden mithin letztlich neue Kriterien für einen Ausschluss von der Gemeinnützigkeit eingeführt. Die Besteuerungspraxis hat eine Auslegung und Anwendung von Gemeinnützigkeitskriterien entwickelt, welche zum Schutz der Grundwerte der Bundesrepublik ausreichend und angemessen erscheinen. Der weitere Import nachrichtendienstlicher Wertungen in das Steuerrecht ist daher abzulehnen.

    c.) Maßgebliche Bezugspunkte im Steuerrecht und im Nachrichtendienstrecht 

    Auch die Bezugspunkte von Besteuerung und Extremismusbekämpfung sind nicht aufeinander abgestimmt. Nachrichtendienstliche Bewertungen im Sinne von § 53 Abs. 3 S. 2 AO ermöglichen daher keinen sicheren Rückschluss auf die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse einer betroffenen Körperschaft:

    Formal knüpfen die Inlandsgeheimdienste im Hinblick auf mutmaßlich verfassungsfeindliche Bestrebungen daran an, dass ein oder mehrere Personen für oder im Interesse eines Personenzusammenschlusses handeln. Für eine Körperschaft im steuerrechtlichen Sinne handelt daher aus nachrichtendienstlicher Sicht (auch), wer – ohne Mitglied oder sonst verbunden zu sein – diesen in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 4 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG). Diese niedrige, nur vor dem Hintergrund der spezifischen nachrichtendienstlichen Aufgabenbestimmungen der Verfassungsschutzämter im Vorfeld von verfassungsfeindlichen Aktivitäten zu erklärende Eingriffsschwelle der Inlandsgeheimdienste ist nicht mit den steuerrechtlichen Anknüpfungsgesichtspunkten für die Gemeinnützigkeit von Körperschaften zu vereinbaren. Trotz der Verknüpfung von Satzungslage und tatsächlicher Geschäftsführung schien der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2009 zwar davon auszugehen, dass sich Ausschlusskriterien schon allein aus dem Verhalten der Vereinsmitglieder ergeben können (BT-Drs. 16/10189, S. 79). Es soll sich dabei um die bis dato gepflegte Verwaltungspraxis handeln (BT-Drs. 16/11108, S. 45, vergl. auch AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012), was allerdings mit der geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren ist: So verliert gem. § 51 Abs. 3 S. 1 AO den Status der Gemeinnützigkeit, wer verfassungsfeindliche Bestrebungen nach der Satzung und bei der tatsächlichen Geschäftsführung fördert.

    Das steuerrechtliche Verdikt des Verlusts der Gemeinnützigkeit ist mithin im geltenden Recht eng an die – auch vereinsrechtlichen Schranken unterworfene – Satzungslage und Geschäftsführung einer Körperschaft gebunden. Dies ist im Hinblick auf die spezifische steuerrechtliche Inpflichtnahme der Organe einer Körperschaft auch sinnvoll. Begleiterscheinungen, welche von der Geschäftsführung nicht ohne Weiteres beherrscht werden können und/oder finanziell nicht der Körperschaft zugerechnet werden können, sollten daher auch weiterhin nicht zu entscheidenden Kriterien werden.

    Vor satzungsfremder Mittelverwendung schützt im Übrigen auch das geltende Steuerrecht wirksam.

    d.) Folgen des Regelungsvorschlags für die Rechtsanwendung

    Zwar trägt grundsätzlich die betroffene Körperschaft die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt. Zu Recht hat der Bundesfinanzhof aber mittlerweile festgehalten, dass es grundsätzlich Sache der (Finanz-)Verwaltung ist, diejenigen Tatsachen zu ermitteln und darzulegen, aus denen sich Negativkriterien für eine Gemeinnützigkeit ergeben (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11 – Abs. Nr. 18). Denn ein Negativ-Beweis kann auch von einer steuerlich begünstigten Körperschaft nicht erwartet werden. Kann bisher die Rechtsanwendung wegen der Widerleglichkeit einer Vermutung für das Erfüllen von Ausschlusstatbeständen in § 51 Abs. 3 S. 2 AO auf die nachrichtendienstrechtlichen Besonderheiten der Zurechnung organisationsfremden Handelns noch Rücksicht nehmen und erfolgen im Regelfall Ermittlungen durch die zur Beurteilung von steuerrechtlichen Tatbeständen berufenen Finanzverwaltung, soll dieser nunmehr die Entscheidung über originär steuerrechtliche Rechtsfolgen genommen werden. Eine Tatbestandswirkung von Wertungen der Verfassungsschutzämter läge damit quer zur Systematik nicht nur des Steuerrechts, sondern auch zum darauf ebenfalls nicht vorbereiteten Recht der Nachrichtendienste.

    Bemerkenswert ist ferner, dass trotz der uneinheitlichen Praxis in den Bundesländern eine gleichsam Meistbenachteiligung von gemeinnützigen Körperschaften stattfinden soll. So soll auch der Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes, in dem eine Körperschaft nicht ihren steuerlichen oder sonstigen Sitz hat, den Gemeinnützigkeitsstatus vernichten können. Auf die bei dem zuständigen Finanzamt vorhandenen Erkenntnisse und Besteuerungspraxis käme es dabei nicht an, vielmehr würde sich automatisch die maximal negative Feststellung in einem beliebigen Verfassungsschutzbericht durchsetzen. Gegebenenfalls würde eine Finanzbehörde, welche amtswegig ermittelt und die betroffene Körperschaft angehört hat, wider besseres Wissen nur aufgrund gegenteiliger Auffassung einer ortsfremden Verfassungsschutzbehörde die Gemeinnützigkeit absprechen müssen.

    Die Bandbreite des Extremismus-Begriffs stellt ferner die Steuergerechtigkeit in Frage: wo es keinen normativ klaren Ausschlusstatbestand gibt, würde eine Orientierung an der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter automatisch zu einer willkürlichen, potentiell ungleichen Besteuerung führen.

    Dieser Befund gibt zudem Anlass für den Hinweis, dass die geltende Fassung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Regelvermutung für Verlust der Gemeinnützigkeit) nach der aktuellen Weisungslage bereits dann Anwendung finden soll, wenn „es nach einem Verfassungsschutzbericht zumindest belegbare Hinweise für eine Einstufung als extremistisch gibt“ (AEAO Nr. 10 zu § 51). Weder aber sehen sich die Verfassungsschutzbehörden bislang in den Verfassungsschutzberichten veranlasst, verbindlich Auskunft darüber zu geben, ob ihre Behauptungen belegbar sind, noch darf die Vorschrift überhaupt auf Verdachtsfälle von Extremismus angewandt werden.


    2. Evaluation von § 51 Abs. 3 AO und praktisches Bedürfnis nach einer Gesetzesänderung

    Obgleich die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 gewisse Praktikabilitätsmängel bei dem geltenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO annimmt, sind relevante Streitfälle kaum bekannt geworden. Soweit ersichtlich wurde der Bundesfinanzhof nur in einem einzigen Fall mit Fragen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen angenommener extremistischer Bestrebungen befasst (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11).

    Eine Evaluation der Anwendungspraxis seit dem Jahressteuergesetz 2009 hat nicht stattgefunden (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Der Bundesregierung sind auch keine Fälle einer Anwendung von § 51 Abs. 3 AO bekannt (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Dass ein praktisches Bedürfnis nach einer Entlastung der Finanzämter und -gerichte bestehen soll, ist mithin empirisch nicht belegt.

    Weder ein Systembruch im Steuerrecht, noch die Aufwertung nachrichtendienstlicher Bewertungen trotz eindrucksvoll belegter Qualitätsmängel sollten ohne Not erfolgten. Solange keine nachgewiesenen, quantitativ relevanten und sicher auf Defizite der bisherigen Regelung zurückzuführenden Probleme bewältigt werden können, sind die Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung nicht zu rechtfertigen.


    3. Entlastung der Gerichte?

    Dass der angestrebte Entlastungseffekt für die Finanzgerichte eintreten kann, erscheint angesichts des konkreten Entwurfswortlauts ebenfalls unwahrscheinlich: Für den Fall, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 2 AO n.F. vorliegen sollen, sind dementsprechende Bescheide auch nach dem zukünftigen Rechtszustand zwingend anzugreifen, um ihre Bestandskraft zu vermeiden. Die Finanzgerichte werden sich zudem in den Fällen, in denen in eine bestehende Gemeinnützigkeit eingegriffen wird, mit gleichgerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. §§ 69 ff FGO zu befassen haben. Die Finanzgerichte können diesem Verfahrensaufkommen nur unvollkommen begegnen und allenfalls die anhängig gemachten Hauptsacheverfahren gem. § 79a FGO aussetzen und – voraussichtlich jahrelang – die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abwarten. In dieser Zeit besteht ein von der Finanzverwaltung und –gerichtsbarkeit nicht weiter auflösbarer Schwebezustand in Besteuerungsverfahren. Eine verfahrensrechtliche Begleitregelung (für eine solche: Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105), welche die konzeptionellen Probleme der von dem Gesetzentwurf angestrebten Lösung aufheben könnte, ist nicht ersichtlich (vergl. schon AEAO zu § 53 Nr.10, welcher mit dem Hinweis auf § 173 Abs. 1 S. 1 AO das verfahrensrechtliche Arsenal des Steuerrechts schon ausschöpfen dürfte).

    Auch an anderer Stelle ist mit einem Ansteigen von Prozessaktivitäten zu rechnen: Es liegt auf der Hand, dass ein gleichsam automatischer Entzug der Gemeinnützigkeit die Betroffenen überraschend und existenziell treffen kann. Spendenausfälle dürften in jedem Fall entzogener Gemeinnützigkeit die für die Betroffenen unausweichliche und auch im Nachhinein nicht wieder zu heilende Folge sein. Die dadurch ggf. ausgelösten Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus werden ebenfalls die Gerichte belasten. Sie dürften insbesondere auch in ihrer Summe die möglichen Steuermehreinnahmen bei Weitem übersteigen.


    4. Entgegenstehendes Verfassungsrecht

    Eine Tatbestandswirkung der Bezeichnung einer Körperschaft als extremistisch in einem Verfassungsschutzbericht trifft zudem auf eine Anzahl von durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken:

    a) Keine gesetzliche Regelung der Verfassungsschutzberichte trotz erheblicher Grundrechtseingriffe

    Auch für Eingriffe in bestehende steuerrechtliche Vergünstigungen bedürfte es, zumal weil mit der Feststellung des Erlöschens bzw. Nichtbestehens der Gemeinnützigkeit trotz Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AO eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Körperschaften einhergeht, einer präzisen, normativ klaren gesetzlichen Grundlage. Diese besteht – wie gezeigt - nicht. Die bestehenden Defizite werden auch nicht durch eine verlässliche Rechtsprechung ausgeglichen. Die Rechtsprechung zu der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter erschöpft sich bislang in einer Abwägung zwischen der Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzämter einerseits und der Meinungsfreiheit gewisser betroffener Presseorgane andererseits und hat einige allgemeine Qualitätskriterien an Verfassungsschutzberichte formuliert (s. insb. BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff., 83).

    Der mit der Neuregelung eintretende Zustand könnte verfassungsrechtlich auch deshalb keinen Bestand haben, weil er die Grundrechtsrelevanz steuerrechtlicher Nachteile übergeht. Die Auswirkungen der angestrebten Regelung gehen dabei über die typischerweise durch Besteuerung betroffenen Grundrechte - Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) – hinaus und betreffen auch Grundrechte, deren Gebrauch – wie bei der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - für eine Demokratie von elementarer Bedeutung sind. Soweit eine Körperschaft sich lediglich durch Beteiligung am gesellschaftlichen Meinungskampf betätigt, es insbesondere an einer Wahl gewalttätiger Mittel fehlt, greift ein Verfassungsschutzbericht und griffe eine daran orientierte steuerrechtliche Folge insbesondere in die Meinungsfreiheit der Betroffenen ein (s. nur BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 – Abs. Nr. 56). Dabei ist daran zu erinnern, dass eine als extremistisch bezeichnete Organisation nicht zugleich auch durch strafbare Äußerungen oder Handlungen oder auch nur durch eine Überschreitung der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) hervorgetreten sein muss. Werden für eine Körperschaft durch nachrichtendienstliche Bewertung unmittelbare Rechtsfolgen erzeugt, stellt sich auch die Frage der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit und des Zensurverbots (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG; zum Sanktionscharakter von Verfassungsschutzberichten BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff.).


    b) Verfahrensrechtliche Defizite

    Das Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ist bis heute ersichtlich nicht auf die ihm nach dem Entwurf zukünftig zufallende Rolle vorbereitet. Es ist auch die Anwendung des Extremismus-Begriffs bislang nicht von transparenten Verfahren abhängig. Das Verhältnis eines Verfassungsschutzberichts zu einem bestehenden Feststellungsbescheid wird auch von der Entwurfsbegründung und der Übergangsregel des Gesetzentwurfs bislang nicht erläutert, so dass die besteuerungsverfahrensrechtlichen Folgen des Entwurfs gerade im Hinblick auf bestehende und bestandskräftige steuerrechtliche Vergünstigungen ungeklärt sind (vergl. zum geltenden Recht AEAO zu § 53 Nr.10, welcher sich nicht ohne Weiteres für den neuen Rechtszustand fortschreiben ließe).

    Nach geltendem Recht findet vor Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts keine Anhörung der Betroffenen statt. Dies mag (noch) mit der Nicht-Förmlichkeit des Berichtswesens entschuldigt werden (eine Anhörung der Betroffenen erwägt im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz schon das Bundesverfassungsgericht, B.v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 – u.a. = NJW 2002, 2621, 2624). Realakte, denen kraft Gesetz eine unmittelbare Tatbestandswirkung zukommen soll, können aber nicht (mehr) in einer Sphäre mit gleichsam gelockerter Rechts- und Verfahrensbindung verortet werden. Verfahrensrechtliche Mindestanforderungen ergeben sich ggf. unmittelbar aus den betroffenen Grundrechten. Dies sind je nach Lage des Falles etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Eine Feststellung der Gemeinnützigkeit löst darüber hinaus Vertrauenstatbestände aus, deren Durchbrechung – zumal ohne vorherige Anhörung und ggf. überraschend – ebenfalls in eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes münden kann.

    Es ist sichere verfassungsrechtliche Erkenntnis, dass Realakte, wenn sie in Grundrechte eingreifen, nicht in einer gleichsam verfassungsfreien Sphäre erfolgen. Dies gilt auch für die Verfahrensweise. Jede staatliche Maßnahme mit – und sei es vermittelter – rechtsgestaltender Wirkung bedarf mithin nicht nur einer klaren gesetzlichen Grundlage, sondern auch der vorherigen Anhörung der Betroffenen, wenn nicht elementare verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt werden sollen. So tendiert die rechtswissenschaftliche Literatur seit geraumer Zeit dazu, an Realakte verfahrensrechtliche Mindestanforderungen insbesondere dann zu stellen, wenn für die handelnden Behörden sicher erkennbar ist, dass die beabsichtigten Maßnahmen in Rechtspositionen von Grundrechtsträgern eingreifen. Den Verfassungsschutzberichten würde bei Umsetzung des Gesetzentwurfs zukünftig sogar praktisch Regelungscharakter, nämlich mit Präjudizwirkung für die Besteuerung, zufallen. Danach wäre eine verfahrensrechtliche Vorbereitung unerlässlich:

    Es ist schließlich daran zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 29.06.2010 – Rs. C-550/09 – festgehalten hat, dass unter Verstoß gegen elementare Mitwirkungs- und sonstige Verfahrensrechte der Betroffenen erlassener Terrorismus-Listen der Europäischen Union keinen – dort: strafrechtlichen – unmittelbaren Tatbestandswirkung entfalten dürfen. Nicht anders liegen die Dinge, wenn die für eine Körperschaft überraschende und mit allenfalls belangloser Begründung erfolgte Bezeichnung als extremistisch für den Erhalt oder die Gewährung einer steuerrechtlichen Vergünstigung entscheidend sein soll.


    5. Fazit

    Die vorgeschlagene Änderung ist insgesamt abzulehnen. Sie gibt zugleich Anlass, den bestehenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.


    II.   Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)

    Die geplante Neuregelung trifft jene Träger von Bildungsleistungen, welche nach ihrem Satzungszweck und ihrer Bildungspraxis vornehmlich bestimmte Berufsträger ansprechen. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. beispielsweise bildet mit seinem umfangreichen Fortbildungsprogramm vorwiegend Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus und fort, unter diesen viele Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Eine mit der geplanten Neuregelung zwangsläufig verbundene Verteuerung dieser Fortbildungsaktivitäten für die Bildungswilligen oder eine Einschränkung der Bandbreite des Fortbildungsprogramms der Berufsverbände und –vereine soll, wie auch die Gesetzesbegründung hervorhebt, nicht ernsthaft gewollte Folge der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben sein.

    Die geplante Neuregelung ist daher abzulehnen. Wegen der Einzelheiten und insbesondere der sachdienlichen Beschränkung einer sozialpolitisch motivierten Steuerbefreiung nehme ich auf die Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverband e.V. zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes vom 30.03.2012 Bezug.

    Stellungnahme des RAV als PDF zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahrssteuergesetzes 2013"

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