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Bundesinnenministerium: Humor im Retrostil

Mehr Bilder von der Demonstration gegen Berufsverbote: Foto anklicken
Betroffene der Maßnahmen, die volkstümlich, aber offenbar irrig- s.u. "Berufsverbot" genannt wurden, haben sich in einer Petition an den Bundestag gewandt, in der vollkommene Rehabilitation und gegebenenfalls Entschädigung verlangt wurde. Überraschend zügig antwortete das Bundesinnenministerium:
"Baden-Baden/Heidelberg, den 19.9.2012
Erstaunlich schnell hat das Bundesinnenministerium auf eine Petition reagiert, die Betroffene des sog. Radikalenerlasses am 14.06.2012 – 40 Jahre nach dessen Verabschiedung - beim Petitionsausschuss des Bundestages eingereicht hatten und in der sie ihre Rehabilitierung und die Einsicht in ihre Verfassungsschutzakten verlangen. Das Innenministerium weist in seiner Antwort, die sich natürlich nur auf Bundesbedienstete bezieht, diese Forderungen brüsk zurück: Die „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ stelle „kein Berufsverbot dar“, sondern sei „eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes“. Auch eine Bespitzelung kritischer politischer Opposition durch den Verfassungsschutz habe es in der Bundesrepublik nie gegeben".

Erstaunlich humorig! Um den Gedankengang des Innenministeriums ganz zu verstehen, muss man die Antwort im Einzelnen auf sich wirken lassen. Die Kernsätze daraus: "Verletzt ein Beamter beharrlich die politische Treuepflicht, so wird er für den Staat, der sich auf die Verfassungstreue seiner Beamten verlassen muss, untragbar" (vgl. Urteil des BVerwG vom 1. Februar 1989, 1 D 2/86). Vor diesem Hintergrund stellt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kein Berufsverbot dar. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahmezur Aufrechterhaltung der Funktionsfahigkeit des öffentlichen Dienstes.

Rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zur Entfernung aus dem Beamtenverhaltnis binden grundsätzlich aile Beteiligten. Die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig!

Genau so hatten die offiziellen Rechtfertigungen vor vierzig und dreißig Jahren auch schon gelautet. "Berufsverbot" wurde im damaligen und heutigen Innenministerium aufgefasst als eine gesetzliche Maßnahme, die den Betroffenen vom Lehren überhaupt ausschloss. Gab es neben den staatlichen Einrichtungen aber nicht so und soviele private Stellen, wo ein Betroffener sich bewerben konnte?

Ähnlich weist das heutige Ministerium den Vorwurf der Bespitzelung zurück.

Der Vorwurf der "Bespitzelung" kritischer politischer Opposition ist zurückzuweisen. Zwingende Voraussetzung einer nachrichtendienstlichen Beobachtung ist vielmehr, dass beim Betroffenen tatsächliche Anhaltspunkte für Aktivitaten im Sinne des §3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVeliSchG) festzustellen sind. Nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG ist Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BN) die "Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen uber Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben."

Im Klartext: Von Bespitzelung darf nicht geredet werden, wenn es sich um staatlich angeordnete Beobachtung handelt. Wenn diese der äußeren Erscheinungsform nach auch genau wie Ausspionieren sich ausnimmt.Alles ein rein sprachliches - benennungstechnisches - Problem.

Kleiner autobiographischer Kommentar: Auch ich war praktisch fünf Jahre vom Dienst suspendiert und versuchte in der Zeit selbstverständlich bei Privatschulen angestellt zu werden. Viele äußerten Verständnis, verwiesen aber auf die unterstellte Reaktion der Eltern der Privatschüler. Als ich dankenswerterweise eine Anstellung bei der Privatschule St. Blasien gefunden hatte, erhielt ich nach einer Woche die fristlose Kündigung, weil ich angeblich bei der Lektüre von "Wilhelm Tell" maoistische Propaganda betrieben hätte. Ich hatte allerdings den Schülern die Frage gestellt, was ein damaliger oder heutiger Tell Maos Forderung nach gewaltsamer Beseitigung des Großgrundbesitzes entgegengehalten hätte. Also wenn schon: Propaganda gegen Mao Tse Tung! Später sickerte durch, dass das Kultusministerium kraft seiner Amtsaufsicht über Privatschulen ein Verbot der Anstellung solcher "Betroffener" formell oder indirekt durchgesetzt haben soll.

Damit ergibt sich also, dass zumindest für Personen über dreißig, die nicht mehr umlernen konnten, etwas bestand, was einem Verbot der Berufsausübung doch außerordentlich nahe kam.
Inzwischen geben die meisten mit dem Problem befassten Personen relativ offen zu, dass das ganze Maßnahmenpaket ein einziges Ziel hatte. Nicht der Staat sollte gerettet werden, sondern den neuentstehenden Gruppierungen und Parteien sollte es unmöglich gemacht werden, leitende Kräfte so aufzubauen, dass im Lauf der Zeit eine feste Organisation sich herausbilden könnte. Dieses Ziel haben die diversen Obrigkeiten erreicht. Sie haben mir- uns- das Rückgrat so gebrochen, dass wir Zugeständnisse aller Art in Kauf nahmen.

PS: Ich habe mich nicht an der Petition beteiligt einmal aus dem formalen Grund, dass ich nach dem lossprechenden Urteil die fünf Jahre einbehaltenen halben Gehälter zurückbezahlt bekam. Insofern habe ich materiell keinen Schaden erlitten, den ich hätte einklagen können.

Von einer erpressten Entschuldigung der damals in der Verwaltung Handelnden verspreche ich mir nichts außer anpasserischer Heuchelei. Wie das heutige Innenministerium offenherzig bekennt, hat sich dem harten Kern nach nichts geändert. Und bevor das bei uns heiliggesprochene Beamtentum nicht einem allgemeinen Angestelltenrecht im öffentlichen Dienst weicht, sicher auch in den nächsten Generationen nicht.

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