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Stuttgart 21: Drakonisches Urteil gegen Blockadeteilnehmerin

Proteste am Tag "X" gegen den Abriss - Besetzung des Nordflügels
Der Prozess gegen Birgit Th. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit den Protesten gegen den Abriss des Nordflügels des Stuttgarter Hauptbahnhofs am 1. März 2011 vor dem Amtsgericht Stuttgart

Der Vorfall

Im Zusammenhang mit  dem Abriss des denkmalgeschützten Nordflügels des Stuttgarter Hauptbahnhofs fanden fast tägliche Protestdemonstrationen in Form von Blockaden und Behinderungen des Abtransports von Bauschutt statt. Bei einer davon hatten Demonstranten die Zufahrt zur Baustelle blockiert und wurden, wie so oft, von Polizeieinheiten unter „Anwendung einfacher körperlicher Gewalt“ von der Straße weg auf die Verkehrsinsel und den seitlichen Gehstreifen gedrängt oder geschleift und dort mittels Polizeikette an einem erneuten Betreten der Straße gehindert. Darunter auch die jetzt Angeklagte Birgit Th. In großer Empörung musste sie mit ansehen, wie einem Schuttlaster unter Pfiffen und Protestrufen der Demonstranten die Ausfahrt ermöglicht wurde, was sie lautstark  gegenüber den vor ihr stehenden Polizisten als rechtswidriges Zerstören von Gemeineigentum gegen den Willen des Volkes bezeichnet. Als dann noch ein zweites Baufahrzeug sich anschickte den Zufahrtsbereich zu verlassen, wollte sie sich diesem entgegen stellen um seine Weiterfahrt zu behindern. Sie versuchte deshalb, durch die Polizeikette hindurch zu kommen, wobei sie den vor ihr stehenden Polizeibeamten „schubste“. Dieser kam dadurch ein wenig aus dem Gleichgewicht und musste einen Schritt zurück machen, um sich wieder in festen Stand zu bringen. Als er sein Gleichgewicht wieder gefunden hatte, bemerkte er, dass der im Schritt-Tempo heranfahrende Laster sich durch Abbremsen zum Stand gebracht hatte und nun direkt schräg hinter ihm stand. Er, so sagte er aus, sei da ziemlich erschrocken und habe gedacht, das hätte auch schlimm enden können. Die Demonstrantin, die ihm den „Schubser“ versetzt hatte, war da bereits von seinen umstehenden Kollegen festgenommen und weggeführt worden. Er selbst folgte dann dieser Gruppe, um bei der Personalienfeststellung mitzuwirken.

Die Anklage

Die Anklage geht von einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (§ 113 StGB Abs.2, Pkt.2) aus, weil die Täterin durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen Beamten in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht habe.
§ 113 StGB:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Die Einlassung der Angeklagten:

In ihrer Einlassung legt die Beschuldigte eindrücklich dar, dass der begonnene Abriss des denkmalgeschützten Bahnhofs wie das ganze Projekt Stuttgart 21 durch falsche Angaben und Betrug erschlichen wurde. Dass über die Rechtmäßigkeit im Zusammenhang mit der Klage des Bonatz-Erben Dübbers noch nicht abschließend gerichtlich entschieden sei und begründet damit auch ihre große Empörung, dass die Abrissarbeiten trotzdem begonnen wurden und die Polizei dies auch noch gegen das Volk ermöglicht. Dies habe sie damals an Ort und Stelle auch nachdrücklich und erregt gegenüber den vor ihr stehenden Polizeibeamten zum Ausdruck gebracht.

Dass ihr der Richter gleich nach ihren Einlassungen erklärt, all die Ausführungen zum Zustandekommen des Bauprojekts Stuttgart 21und dessen Bewertung, sowie zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abrissarbeiten seien hier völlig unerheblich, es gehe ausschließlich um die Frage, ob sie in der hier zur Debatte stehenden Situation Widerstand geleistet habe, darf schon etwas verwundern. Besagt doch der Absatz 2 des § 113: Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. (...) und

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;

Im Empfinden des Volkes, in dessen Namen die Urteile gesprochen werden, ist es durchaus schlüssig, dass wenn die Abrissarbeiten möglicherweise nicht rechtens sind, auch die polizeilichen Maßnahmen zu deren Durchsetzung möglicherweise nicht rechtens sind.

Dass auch der Richter dies mindestens ahnte fand in seiner Urteilsbegründung Ausdruck, in der er immer wieder hervorhob, dass völlig außer Frage stehe, dass die Polizeikräfte absolut rechtmäßig gehandelt hätte. Nie aber sagte er dazu, warum.

Die darin zu Tage tretende Absicht der Gerichte, sich in Verfahren gegen die Protestbewegung gegen Stuttgart 21 auf keinen Fall mit den Rechtsverstößen der Projektbetreiber zu beschäftigen, sondern allein den Widerstand zu kriminalisieren wurde noch deutlicher im Plädoyer der Staatsanwaltschaft.

Doch zunächst zur Beweisaufnahme. Hier verstrickten sich der „geschädigte“ Polizeibeamte und zwei weitere Polizeizeugen trotz ganz offensichtlich vorher abgesprochenen Aussagen in offensichtliche Widersprüche. So sagte etwa der „Geschädigte“ aus, die Beschuldigte habe die ganze Zeit wortlos und völlig ruhig vor ihm gestanden, um ihn dann absolut unvermittelt zu stoßen. Auf Vorhalt, dass sein neben ihm stehender Kollege angegeben habe, dass die Frau heftig und erregt diskutiert habe und immer wieder gerufen habe, dass die Polizei kein Recht hätte, sie hier festzuhalten, erklärte er, möglicherweise habe sie ja mit dem Kollegen gesprochen, er habe davon aber nichts bemerkt. Auch den Aussagen des Lasterfahrers merkte man deutlich an, dass sein Gedächtnis bezüglich des immerhin über 4 Monate zurückliegenden Vorgangs etwas aufgefrischt worden war und nochmal ihm gesagt worden war, was er aussagen muss.

Eine besonders seltsame Rolle spielte bei der Zeugenanhörung noch der Fotograf Thomas Geromiller aus Esslingen, der, wie er sagte, die Szene für seine Internet-Seiten gefilmt hat und diese Aufnahmen dann der Polizei zur Verfügung stellte.

Er hatte sich bereits im Vorraum  eingehend mit der vor ihm als Zeugin gehörten Gruppenführerin der Polizei unterhalten und dann bei seiner Aussage in frappierender Weise alles genauso beobachtet, wie die 10 Meter von der Szene entfernt stehenden Beamtin. Besonders auffällig aber war, dass er ohne dies gefragt worden zu sein, immer wieder betonte, er sei sich ganz sicher, dass die Beschuldigte gesehen habe, dass der LKW bereits losgefahren sei als die den Polizisten schubste. Was diese allerdings auch gar nicht bestritten hatte, sie wollte ja gerade deshalb wieder auf die Straße gelangen, um die Ausfahrt des LKW zu behindern. Für einen normalen Menschen allerdings auch unbedingt einleuchtend, dass der LKW dabei sehr langsam fuhr, sie werde sich ja nicht vor einen schnell fahrenden LKW werfen.

Der Strafantrag

Trotz allem Bemühen der Zeugen, eine schwere Gefahr für den Polizeibeamten zu konstruieren, war selbst der Staatsanwältin klar geworden, dass eine konkrete Gefährdung für den Polizeibeamten nicht vorgelegen hat, was die Voraussetzung für eine Bestrafung wegen eines „schweren Falls des Widerstands“ gewesen wäre. Sie ging daher von einer Tat des „einfachen“ Widerstands aus und führte auch noch die üblichen strafmildernd zu berücksichtigenden Aspekte, wie Geständigkeit der Angeklagten und die von dieser vorgebrachten Entschuldigung an. Birgit Th. hatte gesagt, dass es ihr wirklich leid tue, wenn sie dem Polizisten Angst gemacht habe, was sie sich aber nicht richtig vorstellen könne. Auch dass sie erklärte, sie habe aus dieser in der Erregung ausgeführten „Tat“ gelernt, und werde sich künftig nur noch an organisierten und eingeübten Blockaden beteiligen, wertete die Staatsanwältin als strafmildernde Einsicht. Der Teil des Volkes, der die Verhandlung verfolgte nahm erfreut zur Kenntnis, dass endlich einmal eine Staatsanwältin sich ein eigenes Urteil aus der Verhandlung bildete und nicht  stur entsprechend den Vorgaben ihres Oberstaatsanwalts plädierte.

Die Vorgaben kamen dann aber wohl  - und hier ist der Ausdruck „unvermittelt“  wirklich angebracht - beim geforderten Strafmaß zum Vorschein: Weil kein schwerer Fall, weil geständig, weil auch in gewisser Hinsicht reuig, reicht eine Geldstrafe nicht aus und es werden 4 Monate Freiheitsstrafe plus einer Geldbuße von 1.500 Euro gefordert.

Die Verteidigung plädierte auf Einstellung des Verfahrens.

Das Urteil

Der unabhängige Richter spricht dann im Namen des Volkes sein Urteil:
Wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 3.600 Euro (80 Tagessätze).

Zur Begründung für die Höhe der Strafe führt er an:

Das polizeiliche Vorgehen war absolut rechtmäßig, weil es absolut rechtmäßig war. Deshalb ist die Handlungsweise der Angeklagten eine zu bestrafende Tat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gewesen.

Zwar hat eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des gestoßenen Polizeibeamten nicht vorgelegen, wohl aber eine abstrakte. Die wird so begründet: Hätte der aus dem Gleichgewicht gebrachte Polizist, sein Gleichgewicht nicht durch einen „Ausfallschritt“ wieder erlangt, sondern wäre gestürzt und wäre der LKW nicht langsam, sondern schnell gefahren und hätte womöglich keine guten Bremsen gehabt und der Fahrer wäre nicht so aufmerksam gewesen oder hätte langsamer reagiert, dann hätte der Polizist möglicherweise ernsthaft verletzt werden können.

Muss das noch kommentiert werden?
Oben bleiben.

Was mir heute wichtig erscheint #257

Abstimmung: Ab sofort darf jedeR darüber abstimmen, wie die diesjährigen Proteste im Rahmen der Kampagne "Freedom Not Fear 2011" aussehen sollen.

Hungerstreik: Seit mehr als vier Wochen befinden sich in Griechenland etwa 300 Migranten im Hungerstreik. Die meist aus Nordafrika stammenden Hungerstreikenden fordern die Legalisierung aller MigrantInnen und Flüchtlinge in Griechenland. Meistens langjährig in der griechischen Landwirtschaft beschäftigt haben sie dennoch nur minimale Aufenthaltsrechte - wenn überhaupt. Inzwischen befinden sich viele der Hungerstreikenden in Griechenland in einem lebensbedrohlichen Zustand. Inzwischen sind 100 von den 300 in Krankenhäuser eingeliefert. Die Unterstützer rufen dazu auf, Solidaritätsaktionen zu organisieren wie in Paris oder zumindest Solidaritätsmails oder -faxe an die Verantwortlichen zu schicken.

Unmenschlich: „Die Nothilfe ist keine Hilfe,“ sagt Ahmed. Der junge Palästinenser muss es wissen. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und er landete in der Nothilfe. In Basel, wo Ahmed seit mehreren Jahren lebt, erhalten NothilfebezügerInnen 12 Franken pro Tag. Schlafen können sie in der Notschlafstelle, welche tagsüber geschlossen bleibt. Ahmed musste  sich wöchentlich bei der Fremdenpolizei melden. "Nothilfe: Zwangsmassnahme statt Grundrecht"

Paradigmenwechsel: Sei Wochen finden die größten Proteste gegen Sozialabbau und der massivsten Einschränkung der Gewerkschaftsfreiheit seit Jahrzehnten in Wisconsin und anderen US-Bundesstaaten statt. Einen Überblick über die Situation, die Hintergründe der Proteste und die beteiligten Gewerkschaften zu erhalten, gibt die FAU-IAA, die ein Gespräch mit John Trumpbour, dem Forschungsleiter des Labor & Worklife Program der Harvard Law School führte. Das "Peoples Video Network" zeigt einen Film zur Besetzung des Parlaments auf labournet.tv, Ewen MacAskill führt im Freitag vom 03.03.2011 ebenfalls einiges zu dem "Laboratorium für soziale Reformen" aus, den Wisconsin mehr als ein Jahrhundert lang darstellte. Lotta Suter stellt in der WOZ einen Paradigmenwechsel in Sachen Geopolitik fest: "Auf einmal sind "die Araber" nicht mehr eine Bedrohung, sondern eine Bereicherung für die US-amerikanische Demokratie. Auf einmal skandieren die patriotischen US-GewerkschafterInnen "Tunis, Kairo, Madison" und sind stolz auf die internationale Dimension ihres Protests."
 
Terrorismuskonstruktion: Am 6. Juli 2010 wurden drei Personen von einem Sondereinsatzkommando der Wiener Polizei (WEGA) in ihren Wohnungen überfallen. Sie wurden verhaftet, ihre Wohnungen wurden auf wüste Weise durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt. Am selben Tag gab es einen Einbruch in ein selbstverwaltetes Vereinslokal -“ dort wurde ebenfalls alles abfotografiert und Verschiedenstes von den Verfolgungsbehörden mitgenommen. Zwei Wochen später wurde eine vierte Person verhaftet. In ihrer Abwesenheit zertrümmerte die Polizei mit Hilfe eines Rammbockes ihre Wohnungstür und beschlagnahmte im Zuge der Durchsuchung weitere Gegenstände. Mehr dazu bei der Soligruppe.

Nachspiel: Das Bündnis "Dresden Nazifrei" soll eine "kriminelle Vereinigung" nach §129 sein. Das geht aus einem Vermerk im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung am Abend des 19. Februar im Pressezentrum des Bündnisses hervor. "Dresden nazifrei" hatte die erfolgreichen Proteste gegen einen der größten Neonaziaufmärsche Europas an diesem Tag koordiniert.

Isolationshaft: "Innerhalb von drei Tagen sind im Baskenland elf Personen durch Guardia Civil und französische Polizei verhaftet worden. Im französischen Baskenland wurden am Montag vier Personen und am Mittwoch drei Personen durch die franz. Polizei festgenommen. Die Guardia Civil nahm unterdessen am Dienstag vier Personen in Bilbao fest. Diese sollen Mitglieder eines “legalen- Kommando der ETA sein. Zwei der durch die Guardia Civil Festgenommenen mussten nach der Verhaftung in ein Madrider Krankenhaus gebracht werden. Nach Angaben der Behörden sollen sie sich selbst verletzt haben. Sie befinden sich weiter in Incommunicado Haft." Via Freunde des Baskenlandes

Selbstmord: Nach 15 Jahren als Geduldeter in Deutschland hatte ein nepalesischer Flüchtling die Ankündigung seiner Abschiebung durch die Ausländerbehörde Gifhorn erhalten. Der Mann hielt das nicht mehr aus und setzte seinem Leben ein Ende. Siehe auch: "Selbstmord eines Asylbewerbers aus Meinersen". und die "junge Welt": "Das Personal der Behörde muß ausgetauscht werden"

Positionierung: "Zahlreiche Wissenschaftler und Pädagogen haben die Bundesregierung in einem offenen Brief aufgefordert, die "Extremismusklausel" zurückzunehmen. Diese forciere ein gesellschaftliches Klima des Misstrauens. Demokratie sei "kein reines Glaubensbekenntnis" - sondern lebe "von kontroversen Haltungen und Debatten"." Das Schreiben ist bei NPD-BLOG.INFO dokumentiert.

Neuerscheinung: Nächste Woche erscheint das neue Album "Endgame" von "Rise against". Ein Vorgeschmack gibt die erste Singleauskopplung „Help is on the Way“. (Via bierblumenzwiebel).

Spassbremsen: So ganz verstanden hatte das ein Facebookfreund nicht, dass auch ich den Gutti zurückwill und sich prompt "entfreundet". Naja. Dabei ist Gutti doch schon auf der Flucht und mir ging es eigentlich nur darum, in dieser Facebookgruppe - deren Mitgliederzahl innerhalb weniger Minuten auch schon mal um ein paar Millionen hin oder her schwankt - ein wenig herumzustänkern. Aber die Geister die ich rief, werd' ich halt nicht los. Egal, wenigstens in Berlin ließen sich bei der heutigen "Pro Guttenberg Demo" laut "Netzpolitik" nur wenige echte Fans blicken. Bei opalkatze findet sich alles Wesentliche für die Guttenberg Nachklapps: Markus Weber Die Stunde der Populisten. Die Umwidmung eines Ministerrücktritts zur Dolchstoßlegende. Genügend Grund zur Persiflage. Und eine sehr richtige Bemerkung von Herrn Häkelschwein.

nachschLAg: Ein unvollständiger Wochenrückblick über die Entwicklung in Lateinamerika.

Verfügbar: "Die Dokumente, in denen die Details der neuen Anklagepunkte gegen den mutmaßlichen Whistleblower Bradley Manning aufgelistet sind, stehen mittlerweile im Internet zur Verfügung. So können die insgesamt 22 neu gegen Manning erhobenen Anklagepunkte - darunter mit der "Unterstützung des Feindes" ein Delikt, auf das im Höchstfall die Todesstrafe steht - nachvollzogen werden." Mehr dazu bei gulli

Zukunftsweisend:
Frank Benedikt setzt sich mit dem Dilemma vieler LinkeR in Deutschland auseinander, die sich vor der Solidarität mit den Revolten in Nordafrika drücken.

Umfassend: Nicht nur im Nahen Osten ist viel los, eine Übersicht via entdinglichung auf LibCom: Workers-™ struggles in Asia (February 2011)
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