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Prozess um Anti-Nazi-Symbole am BGH Karlsruhe

Das Landgericht Stuttgart verurteilte Jürgen Kamm von Nix-Gut am 29.9.2006 zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro wegen der Verwendung und des massenhaften Vertriebs Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Es handelt sich dabei z.B. um T-Shirts ähnlich diesem hier, nur mit einem verbotenen Symbol statt Text:


Gegen das Urteil hatte Jürgen Kamm Revision eingelegt. Der ak prozessbeobachtung (sKAd) berichtet am heutigen 08.03.2007 auf IndyMedia zur heutigen Revisionsverhandlung:

Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe um die Verwendung von durchstrichenen Hakenkreuzen und anderen antifaschistischen Symbolen forderten der Rechtsanwalt und die Bundesanwaltschaft die Aufhebung des Urteils des Landesgerichts Stuttgart und den Freispruch des Angeklagten. Das Urteil wird erst am kommenden Donnerstag, 15.03. vom 3. Senat des BGH verkündet. Über 80 BesucherInnen und PressevertreterInnen verfolgten den Prozess heute. AntifaschistInnen verteilten Flugblätter an die Anwesenden im Gerichtssaal, in denen die Kriminalisierung von antifaschistischer Arbeit thematisiert wurde.
Im vergangenen Jahr entschied das Landesgericht Stuttgart auf Empfehlung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass antifaschistische Symbole wie das durchgestrichene Hakenkreuz oder das Umweltmännchen unabhängig davon strafbar seien, ob sich dessen Träger vom Nationalsozialismus distanzieren oder nicht. Der Vorsitzende des Senats interpretierte das Stuttgarter Urteil auch aus der Angst heraus, dass die „braune Flut“ durchbrechen könnte, wenn die Tür für AntifaschistInnen um einen Spalt geöffnet würde.

Zu Beginn des Prozesses wies der Vorsitzende zur allgemeinen Erheiterung auch darauf hin, dass es sich bei einem BGH-Prozess nicht um eine TV-Gerichtsshow handele und keine demonstrationsähnlichen Akte im Gerichtssaal geduldet würden.

Dann begann der Rechtsanwalt des Angeklagten Jürgen Kamm (Inhaber von Nix-Gut Records) seine Ausführungen. Er warnte vor der Tabuisierung des Hakenkreuzes und warb für eine Bewertung der jeweiligen Sachlage nach der objektiven Darstellung, also ob eine Distanzierung zum Nationalsozialismus auf den ersten Blick erkennbar sei. Er argumentierte dabei auch gegen das vom Landgericht Stuttgart aufgebrachte Beispiel des unbedarften fernöstlichen Touristen. Die Gefahr sei doch viel größer, dass die internationale Presse darüber berichten würde, dass NS-Gegner heute in Deutschland wegen eines durchgestrichenen Hakenkreuzes verurteilt würden, als dass ein Tourist die international übliche Durchstreichsymbolik nicht erkenne.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Worten des Rechtsanwalts weitgehend an, warnte aber vor der Gefahr, dass naturgetreue Nachbauten von Flugzeugen aus der NS-Zeit oder ähnliches beispielsweise in Spielzeugabteilungen auftauchen würden. Ein Missbrauch durch Neonazis sei bei den allermeisten Symbolen, die das Landgericht Stuttgart beanstandete nicht vorstellbar. Auch die im Urteil des Landgerichts Stuttgart heraufbeschworene Gefahr von Neonazis, die in Stiefeln, braunen Hemden und Armbinde mit durchgestrichenem Hakenkreuz wurde von den Anwälten und dem Senat als doch eher unwahrscheinlich angesehen.
Danach ging es um einige konkrete Symbole, die das Landgericht Stuttgart beanstandete. Dabei ging es um ein T-Shirt von „Schleimkeim“, auf dem ein Stiefel ein Hakenkreuz zertritt und -splittert. Einhellig wurde der Auffassung des Landgerichtes nicht gefolgt, wonach der Stiefel das Hakenkreuz verdecken würde nicht gefolgt und festgestellt, dass die Symbolik eindeutige Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zeigt. Dies wurde auch bei einem Aufnäher der Band „Kein 4. Reich“ attestiert. Ebenso wurde beim Umweltmännchen eindeutig erkannt, dass das Hakenkreuz in den Mülleimer geworfen wird und nicht, wie es vom Stuttgarter Gericht phantasiert wurde, aus diesem herausgeholt oder das Männchen mit dem deutschen Gruß vor dem Hakenkreuz salutieren würde. Bei einem Aufkleber des Nationalen Widerstands, der ebenfalls diese Symbol nutzte, sei eine anderweitige Deutung nur durch den Text („Ihr stimmt uns heiter ... der nationale Widerstand marschiert geschlossen weiter“) möglich, der sich von der Symbolik gerade distanziert. Einzig bei einem Cover von „Schleimkeim“ auf dem ein Foto von einer Rede Adolf Hitlers mit einer Hakenkreuzfahne im Hintergrund abgebildet ist, erkannten Rechtsanwalt und Bundesanwaltschaft trotz des Plattentitels „Drecksau“ und eines darauf befindlichen Liedes „Faschosau“ eine Gefahr der fehlender Eindeutigkeit. Dies wurde vom Angeklagten aber schon beim Verfahren am Landgericht eingeräumt und die betreffende Platte schon seit 2005 aus dem Nix Gut-Sortiment genommen.

Daraufhin wurden die Anträge gestellt. Der Rechtsbeistand des Angeklagten betonte die Ähnlichkeiten des durchgestrichenen Hakenkreuzes mit internationalen Verbotszeichen wie Handy- oder Rauchverbot. Zertretene, zerbröselnde oder anderweitig gekennzeichnete Hakenkreuze wiesen eine noch eindeutigere Gegnerschaft zum Nationalsozialismus auf. Beim Schleimkeim-Cover seien sein Mandant und er schon beim Landgericht vorsichtig gewesen. Dies war aber nur eines von mehr als hundert Symbolen für das sein Mandant verurteilt wurde. Zudem sei „Schleimkeim“ als antifaschistische Band bekannt und kann bei mehreren tausend Artikeln im Sortiment von Jürgen Kamm auch untergehen. Er wiederholte nochmal, dass es bei der Deutung der Symbolik auf objektive Kriterien ankomme und führte dazu zwei Kriterien an.

1. In der Symbolik muss für jeden Betrachter objektiv die Gegnerschaft bzw. das „Nein“ zum Nationalsozialismus erkennbar sein.
2. Die Symbolik sollte keine Verwendung im nationalsozialistischen Sinne möglich machen, dies hänge eng mit den ersten Kriterien zusammen.
Er forderte die Revision des Urteils des Landgerichts Stuttgart und den Freispruch seines Mandanten. Die Kosten solle der Staat tragen und sein Mandant solle eine Entschädigung für die Durchsuchung seines Versandes und weitere Unannehmlichkeiten erhalten.

Die Bundesanwaltschaft schloss sich dem wiederrum weitgehend an. Ein Missbrauch sei bei der überwiegenden Anzahl der beanstandeten Symbole nicht vorstellbar und der Angeklagte ist als klarer Gegner des Nationalsozialismus erkennbar. Beim Schleimkeim-Cover könne der Tatbestand der Missbrauchsfähigkeit zwar erfüllt sein, es sei aber kein Vorsatz erkennbar und von einem Irrtum auszugehen. Auch er forderte die Aufhebung des Urteils und Freispruch des Angeklagten.

Nach kurzer Beratung kündigte der Senat das Urteil für die kommende Woche an.

Fazit:

- Der Prozess war eine deutliche Niederlage für die Staatsanwaltschaft Stuttgart. Ihre Kriminalisierungsversuche antifaschistischer Arbeit wurden vor dem obersten Gericht teilweise lächerlich gemacht.
- Die breite Ablehnung des Verbots antifaschistischer Symbole vor dem Gericht und das große Presseinteresse zeigten, dass die damit verbundene Repressionspolitik bei breiten Schichten der Bevölkerung auf Ablehnung stoßen.
- Bleibt zu hoffen, dass das große Interesse an dem Prozess auch darin mündet, dass mehr Menschen ihrer Meinung auch mit einem spürbaren Protest Ausdruck verleihen.


Siehe unsere Berichte im Schwerpunktthema Hakenkreuzskandal:
Antifaschisten als Opfer: durchgestrichenes Hakenkreuz krimineller als das Original?
VVN-BdA Baden - Württemberg kritisiert "Hakenkreuz-Urteil": "Bekenntnis zum Grundgesetz strafbar?"
Hakenkreuzskandal: Landgericht Stuttgart verurteilt Antifaschisten

Siehe auch:

StattWeb: Karlsruhe: Freispruch fürs “Durchgestrichene Hakenkreuz-?

"Das Ziel ist Frauenrecht als Menschenrecht."

"Das Ziel ist Frauenrecht als Menschenrecht."
Clara Zetkin (1857 - 1933), Initiatorin des ersten Internationalen Frauentages 1910


Bildquelle: Bildercache.de

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