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Freisetzungsversuch in Gatersleben verstößt gegen deutsches, europäisches und internationales Recht!

Die Genehmigung des Freisetzungsversuchs in Gatersleben verstößt nach Auffassung Dr. Christoph Palmes vom Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht in Tübingen eklatant gegen deutsches, europäisches und internationales Recht:

Gegen deutsches Recht, weil der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20 a GG eine Kerngewährleistung dergestalt zu entnehmen ist, dass wenn schon nicht das gesamte Staatsgebiet aber doch solche Gebiete, die für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt von besonderer Bedeutung sind, komplett von GVO-Einflüssen frei zu halten sind. Bei der Gen-Bank in Gattersleben handelt es sich um ein solches Gebiet. Der Staat hat einen Schutzauftrag zur Sicherung von Biodiversität und Artenvielfalt. Außerdem liegt ein Verstoß gegen das in Art. 11 Abs. 2 UN-Sozialpakt garantierte Recht auf Nahrung vor, da durch einen solchen Versuch der für eine sichere Nahrungsmittelversorgung wichtige Pool verschiedener Pflanzenarten gefährdet wird. Der UN-Sozialpakt ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht, welches wegen der in Art. 25 GG verankerten Pflicht zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung einfachem Gesetzesrecht wie dem Gentechnikrecht im Range vorgeht.

Gegen internationales Recht verstößt die Genehmigung deshalb, weil sie nicht mit der Biodiversitätskonvention (CBD) vereinbar ist. Diese enthhält u.a. in Art. 8 und 9 umfangreiche Bestimmungen zum Schutz des Gen-Pools auch von Kulturpflanzen. Auch wenn völkerrechtliche Rahmenkonventionen im Umweltbereich wie die CBD grundsätzlich keine direkt einklagbaren Verpflichtungen enthalten, sind ihnen u.a. auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zumindest ein sog. Verschlechterungsverbot, gegen das die FreisGenehmigungen Gattersleben wegen deren Gefahren verstößt.
Gegen EU-Recht, da die Biodiversitätskonvention von der EU ratifiziert wurde mit der Folge, dass sie gem. Art. 300 Abs. 7 EG-Vertrag einfachem EU-Gentechnikrecht vorgeht. Außerdem verstößt sich durch die Mitwirkung nach unserer Auffassung befangener Wissenschaftler gegen das in Art.174 Abs. 3 geregelte Wissenschaftlichkeitsprinzip. Gegen dieses mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip wurde in besonderer eklatanter Weise verstoßen, da die hierfür zuständige Fachbehörde, das Bundesamt für Naturschutz, übergangen wurde.


Quelle und weitere Information:
Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Dr. iur. Christoph Palme
Ursrainer Ring 81
72076 Tübingen
www.naturschutzrecht.net
www.institut.naturschutzrecht.net
Tel. 07071/687038 bzw. 6878160 Fax. 07071/6878162
mobile 0177 188 0299 neu!!
christoph.palme@naturschutzrecht.net

Weiterführende Informationen: Umweltinstitut München e.V.

Link zu dieser Meldung bei GMWatch.org
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